Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0310-G/03
Liebhaberei (Einkünfte als wissenschaftlicher Gutachter und Berater für technische Anlagen) und nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0310-G/03vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F, vertreten durch PWB
Perchtoldsdorfer Wirtschaftsberatung GmbH, 2380 Perchtoldsdorf,
Ketzergasse 253, vom 8. April 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Jänner bzw. vom
15. Jänner 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung unverändert. Die Einkommensteuer für
das Jahr 2000 wird vorläufig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt ua. Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als wissenschaftlicher Gutachter und Berater für
technische Anlagen. Aus dieser Tätigkeit erklärte er im Streitjahr
einen Verlust in Höhe von 102.876,00 S.
Anlässlich einer Außenprüfung wurde
festgestellt, dass es sich bei der genannten Tätigkeit des Bw. um
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handle. Vor Beginn der
Außenprüfung hatte der Bw. in einer Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG erklärt, er habe im Jahr 2000
50.000,00 S aufgrund eines im Jahr 1997 mit seinem ehemaligen
Arbeitgeber, der ML, abgeschlossenen Werkvertrages erhalten. Er sei bisher der -
auch von seinem ehemaligen Arbeitgeber bestätigten - Ansicht gewesen,
bei diesem Betrag handle es sich um einen Nettobetrag.
In den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt die
Umsätze bzw. Einkünfte aus der Tätigkeit des Bw. als
wissenschaftlicher Gutachter und Berater für technische Anlagen mit
0,00 S fest. Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit geltend gemachte
Vorsteuer wurde nicht anerkannt. Außerdem wurde der in der Selbstanzeige
genannte Betrag von 50.000,00 S bei der Veranlagung der Einkommensteuer des
Streitjahres als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne
inländischen Steuerabzug erfasst.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde
vorgebracht, der Bw. sei aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung als
Lehrbeauftragter der ML als technischer Gutachter und Berater selbständig
tätig. Es handle sich dabei nicht um eine Tätigkeit, die
typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sei. Es handle sich vielmehr um eine unter
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993,
fallende Tätigkeit, wobei die Absicht aus dieser Tätigkeit einen
Gesamtüberschuss zu erzielen jedenfalls vorliege. Aufgrund der notwendigen
Betriebsausstattung ergeben sich gewisse Basiskosten, die durch Einsparungen
nicht unterschritten werden können. Der Bw. sei redlich bemüht seinen
Umsatz auszuweiten und verhalte sich hinsichtlich der von ihm angebotenen
Leistungen marktgerecht. Die angebotenen Leistungen werden auch zu
marktüblichen Preisen verrechnet. Die Zielgruppe für die vom Bw.
angebotenen Beratungen seien Unternehmen, die Umweltmanagementsysteme
einführen wollen, weil in diesem Zusammenhang Betriebsanlagengenehmigungen
erforderlich seien, zur deren Erlangung der Bw. wesentlich beitragen könne.
In den letzten Jahren seien aus der Tätigkeit des Bw. Verluste entstanden,
weil der Bw. in mehrjähriger Arbeit ein Verfahren zur Verwertung von
Biertreber entwickelt habe. Diese Entwicklung sei nunmehr so weit
fortgeschritten, dass eine Umsetzung dieses Verfahrens im Anlagenbau erfolgen
könne. Bereits im Jahr 2002 habe der Bw. für die B zwei Gutachten
für die Abnahme von sechs Großbehältern für Lebensmittel
erstellt sowie die Betreuung des Projektes "Thermische Verwertung von Biertreber
- Prototypanlage in G" abgewickelt. Für diese Tätigkeit sei ein
Entgelt von 4.000,00 € vereinbart worden, das ihm im Jahr 2003
zufließen werde. In der Folge sei die Planung und Umsetzung einer Anlage
zur thermischen Verwertung von Biertreber in der Brauerei P beabsichtigt. Der
Bw. werde überdies beim Projekt Ausbau des Tiefbrunnens in P beratend
tätig sein. Im Jahr 2003 seien darüber hinaus mit weiteren
Unternehmen Verhandlungen über Begutachtungen und Beratungen im
Zusammenhang mit der Entwässerung von Biertreber aufgenommen worden.
Abschließend wurde in der Berufung darauf hingewiesen, dass Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn bei einer Tätigkeit gemäß
§ 1
Abs. 1 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, schon aufgrund der Regelung des
§ 6 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, ausgeschlossen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Tätigkeit des
Bw. als wissenschaftlicher Gutachter und Berater für technische Anlagen im
Hinblick auf § 6 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, als unternehmerische
Tätigkeit anerkannt. Für den Bereich der Ertragsteuern vertrat das
Finanzamt weiterhin die Ansicht, es handle sich bei dieser Tätigkeit um
Liebhaberei, setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr jedoch
vorläufig fest. Begründend wurde ausgeführt, treten bei
Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO, BGBl.
Nr. 33/1993, Verluste auf, so sei das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss zu erzielen, anhand der in § 2
Abs. 1 vorgesehenen Kriterienprüfung zu beurteilen. Der Bw. übe
seine Tätigkeit seit dem Jahr 1988 aus. In den Jahren 1988 bis 2001
habe er einen saldierten Verlust von rund 579.000,00 S erwirtschaftet (in
zwei Jahren habe er weder Einnahmen noch Ausgaben aus dieser Tätigkeit
erklärt und in zwei weiteren Jahren habe er Gewinne erzielt). Nach den
Feststellungen des Finanzamtes habe die Tätigkeit mit einem Zufallsgewinn
begonnen, dem vier völlig ertraglose Jahre gefolgt seien. Erst die
Fortführung der Tätigkeit ab dem Jahr 1993 weise eine gewisse
Planmäßigkeit auf, wobei relativ geringfügige Einnahmen bei
tendenziell steigenden Verlusten erzielt worden seien. In den Verlustjahren
haben üblicherweise allein die Aufwendungen für "Fahrten" und die
Abschreibungen der hierfür verwendeten Fahrzeuge die Einnahmen weitaus
überstiegen. Auch die vom Bw. im November 2002 vorgelegte
"Vorschaurechnung" lasse für die Zukunft keine relevanten Gewinne erwarten.
Insgesamt entstehe der Eindruck, der Bw. habe lediglich Einzelaktivitäten
aus seinem nichtselbständigen Bereich ausgelagert. Neben der
Gewinnerzielungsabsicht sei auch anzuzweifeln, ob in den Streitjahren
überhaupt eine Bereitschaft bestanden habe, für einen offenen Kreis
von Auftraggebern tätig zu werden. Einen Anhaltspunkt dafür bilde der
mit dem Außeninstitut der ML abgeschlossene Werkvertrag. Die in diesem
Vertrag enthaltenen Einschränkungen sprechen gegen eine auf den "Markt"
ausgerichtete Betätigung. Auch unter der Annahme einer künftig
günstigeren Entwicklung und unter Einbeziehung eines allfälligen
Veräußerungsgewinnes sei unerfindlich, wie der (im Zeitpunkt der
Erlassung der Berufungsvorentscheidung) 66-jährige Bw. in Zukunft noch
einen Gesamtgewinn erwirtschaften könne, denn dabei müsse er immerhin
laufende Verluste von rund 579.000,00 S aufholen. Da hinsichtlich der
Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtgewinnes somit erhebliche Zweifel
bestehen, die Abgabenbehörde einen derartigen Erfolg für nahezu
aussichtslos und vom Bw. auch nicht geplant halte, sei der angefochtene Bescheid
nur insoweit abzuändern als die Einkommensteuer nicht endgültig,
sondern vorläufig festgesetzt werde. Die Einkunftsquelleneigenschaft der
Tätigkeit könne auf diese Weise durch zukünftige positive
Ergebnisse unter Beweis gestellt werden.
Im Vorlageantrag wurde das Berufungsbegehren insoweit
geändert als zunächst ausgeführt wurde, der Bw. sei mit der in
der Berufungsvorentscheidung gewählten Vorgangsweise einverstanden.
Ergänzend wurde jedoch vorgebracht, in der Selbstanzeige vom
13. März 2002 habe der Bw. angegeben, der ihm im Jahr 2000
zugeflossene Betrag von 50.000,00 S sei bisher nicht versteuert worden,
weil der Bw. die Ansicht vertreten habe, bei diesem Betrag handle es sich um
einen Nettozufluss aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis. Vom Prüfer
sei dieser Betrag daher als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
ohne Steuerabzug erfasst worden. Diese Vorgangsweise sei unrichtig, weil der Bw.
das genannte Entgelt als Werkvertragshonorar erhalten habe. Dieser Betrag sei im
Streitjahr daher bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu
erfassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass es sich bei der Tätigkeit des
Bw. als wissenschaftlicher Gutachter und Berater für technische Anlagen um
eine Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO, BGBl.
Nr. 33/1993, handelt. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann aufgrund
der Bestimmung des § 6 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, daher nicht
vorliegen.
Unbestritten ist weiters, dass aus der genannten
Tätigkeit des Bw. bisher insgesamt ein Verlust erzielt wurde. Bis zum
Jahr 2001 waren das - laut Finanzamt - rund 579.000,00 S.
Für das Jahr 2002 wurde ein Verlust von 1.151,71 € und
für das Jahr 2003 ein Gewinn von 2.711,74 € erklärt.
Der Feststellung des Finanzamtes, es sei unerfindlich, wie der (zum Zeitpunkt
der Erlassung der Berufungsvorentscheidung) 66-jährige Bw. noch einen
Gesamtgewinn erzielen könne bzw. das Finanzamt halte einen derartigen
Erfolg für vom Bw. auch nicht geplant, konnte der Bw. nichts
entgegensetzen. Er erklärte sich mit der Vorgangsweise des Finanzamtes, die
Tätigkeit für den Bereich der Einkommensteuer vorläufig als
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen, vielmehr einverstanden. Da
auch die seit Erlassung der Berufungsvorentscheidung bekannt gegebenen
Ergebnisse der Jahre 2002 und 2003 zu einer Änderung der durch das
Finanzamt vorgenommenen Beurteilung keinen Anlass geben, schließt sich der
unabhängige Finanzsenat dieser Beurteilung an.
Strittig ist, ob der dem Bw. im Jahr 2000 zugeflossene
Betrag von 50.000,00 S als Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(Ansicht des Bw.) oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
ohne Steuerabzug (Ansicht des Finanzamtes) zu erfassen ist.
In der vom Bw. am 13. März 2002 erstatteten
Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG wurde ausgeführt, der
Betrag von 50.000,00 S sei dem Bw. am 10. August 2000 aufgrund
eines Ende 1997 mit der ML abgeschlossenen Werkvertrages zugeflossen. Im
entsprechenden Werkvertrag ist als Auftraggeber das Außeninstitut der ML,
als Auftragnehmer der Bw. genannt. Unter "Art der Tätigkeit" bzw.
"Vertragsgegenstand" wurde ausgeführt: "Erhebung von Firmendaten für
den Fachbereich Geophysik in Österreich unter Nennung der für das
Außeninstitut relevanten Ansprechpartner aus Geschäftsführung,
technischer Leitung, Leitung Umwelt- und Qualitätsmanagement." Als
Zeitpunkt der Übergabe des "Werkes" wurde der 31. Dezember 1997
und als Werkhonorar wurden 50.000,00 S (ohne Umsatzsteuer) vereinbart. Das
Datum des Abschlusses dieses Vertrages ist aus der dem Prüfer vorgelegten
Kopie nicht ersichtlich.
Aus einer dem Prüfer vorgelegten und vom Bw.
unterschriebenen Chronologie sowie aus zahlreichen - ebenfalls in Kopie
vorgelegten - Schreiben sowohl des Bw. an die ML als auch der ML an den Bw. im
Zusammenhang mit der Pensionierung des Bw. bzw. mit der Auszahlung des Betrages
von 50.000,00 S an den Bw. ist folgender Ablauf ersichtlich: Anfang
des Jahres 1997 wurde mit der Personalabteilung der ML als letzter
Arbeitstag des Bw. der 30. Juni 1997 festgelegt. Da sich bei der
Nachbesetzung der Stelle des Bw. Verzögerungen ergaben, beantragte der Bw.
im Mai 1997 eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses bis
August 1997. Diesem Antrag wurde Anfang Juni 1997 nicht stattgegeben,
weshalb der Übertritt des Bw. in den Ruhestand tatsächlich - wie
ursprünglich vereinbart - zum 30. Juni 1997 erfolgte. Zu diesem
Zeitpunkt hatte der Bw. noch einen Urlaubsanspruch von 54 Tagen, der mit
dem Ausscheiden des Bw. aus seinem Dienstverhältnis für verfallen
erklärt wurde. Der Bw. erklärte, aufgrund der Verzögerungen bei
der Bestellung seines Nachfolgers und der Arbeitsbelastung in dem kleinen,
personell unterbesetzten Institut, in dem er tätig gewesen sei, sei es ihm
bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht
möglich gewesen, seine Urlaubstage zu verbrauchen. Er begehrte
gegenüber seinem (ehemaligen) Dienstgeber daher eine finanzielle Abgeltung
des nicht verbrauchten Urlaubes und wies ausdrücklich darauf hin, dass sein
Monatsbezug zuletzt 50.092,00 S brutto betragen habe. Von Seiten seines
(ehemaligen) Dienstgebers wurde dem Bw. zunächst zugestanden, dass der
Nichtverbrauch von Urlaubstagen teilweise auf dringende dienstliche
Notwendigkeiten zurückzuführen sei und daher beabsichtigt sei, dem Bw.
als Abgeltung aller geleisteten Mehrarbeiten einen Betrag von 50.000,00 S
auszubezahlen (Schreiben der ML an den Bw. vom 5. Februar 1999). Der
tatsächlichen Auszahlung dieses Betrages stand jedoch entgegen, dass bei
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eine Abfindung eines
restlichen Erholungsurlaubes durch eine Geldleistung gesetzlich nicht vorgesehen
und daher nicht möglich ist (Schreiben der ML an den Bw. vom
24. März 1999). Der (ehemalige) Dienstgeber des Bw. weigerte sich
daher, noch irgendwelche Zahlungen an den Bw. zu leisten. Erst weitere
Interventionen des Bw. führten schließlich dazu, dass ihm am
10. August 2000 ein Betrag von 50.000,00 S überwiesen wurde.
Erst im Jahr 2001 wurde die Bitte des (ehemaligen) Arbeitgebers des Bw. um
nachträgliche "Reparatur" der Angelegenheit durch Abschluss eines
Werkvertrages erhoben. Dieser Bitte ist der Bw. nachgekommen.
Dieser - vom Bw. bei der Außenprüfung
dargelegte und als erwiesen anzusehende - Sachverhalt macht deutlich, dass der
Bw. den Betrag von 50.000,00 S nicht für Leistungen aufgrund eines mit
seinem (ehemaligen) Dienstgeber abgeschlossenen Werkvertrages, sondern für
Leistungen, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbracht hat,
erhalten hat. Es handelt sich dabei unzweifelhaft um Arbeitslohn aus seinem
(ehemaligen) Dienstverhältnis. Da dieser Arbeitslohn keinem Lohnsteuerabzug
unterworfen worden war, hatte die Erfassung dieser Zahlung im Streitjahr
(Zeitpunkt des Zuflusses) im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ohne Steuerabzug zu erfolgen.
Graz, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0310-G/03
- Stammnummer
- 21391
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF