Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0651-W/05
Zeitlicher Zufluss von Einnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0651-W/05vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 18. Juli 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, welchem Jahr erhaltene Zahlungen für im
Jahr 2001 erbrachte Leistungen zuzurechnen sind.
Beim Berufungswerber (Bw.) erfolgte am 10. Juni 2003 eine
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid vom 10. Juni 2003
Berufung und begründete diese wie folgt:
Die
Leistungen des Arbeitsmarktservice seien vom A bzw. von der PVA an das
Arbeitsmarktservice refundiert worden.
Das
Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO, weil sich eine Änderung bei den
progressionswirksamen Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.)
ergeben hat.
Der Bw. erhob gegen den neuen Sachbescheid vom 18. Juli
2003 Berufung und begründet diese wie folgt:
Der
Bw. berufe gegen die Berechnung der Einkommensteuer nach § 19 EStG 1988
(Zuflussprinzip), da Leistungen aus dem Jahre 2001 für die Berechnung
herangezogen worden seien.
Aus
der vorgelegten Aufstellung des IAF habe der Bw.
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der Kündigungsentschädigung bzw. Sonderzahlung zur
Kündigungsentschädigung berechnet.
Das
Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner
2004 als unbegründet ab, da ein Zufluss von Einnahmen im Sinne des §
19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Jahr erfolge, in dem der Steuerpflichtige
rechtliche und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen
erhalte. Die Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes aus Mitteln des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei im Kalenderjahr 2002 erfolgt und sei somit in
diesem Kalenderjahr auch bei der Arbeitnehmerveranlagung 2002 zu
berücksichtigen.
Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verweist hierin auf
seinen Schriftsatz vom 9. Juli 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a)
Über den Arbeitgeber des Bw. wurde am 17. Oktober 2001 der
(Anschluss)Konkurs eröffnet.
b)
Der Bw. stellte am 16. Jänner 2002 einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld
beim A.
c)
In der Folge erhielt der Bw. im Jahre 2002 vom A einen Bruttobetrag i.H.v.
93.458 €
überwiesen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden
Unterlagen:
zu
a+b) Dies ist den Ausführungen der Teilbescheide vom Juli und September
2002 des A zu entnehmen.
zu
c) Dies ist dem Einkommensteuerbescheid vom 10. Juni 2003 und 18. Juli 2003
sowie dem Schriftsatz des A vom 28. Februar 2006 zu entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:
Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäig wiederkehrende Einnahmen,
die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung
des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,
gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die
Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Der Bw. hat somit nachweislich die o.a. Zahlungen im Jahre
2002 erhalten.
Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne der o.a.
Spezialbestimmung handelt und diese auch nicht "kurze Zeit" nach Beendigung
eines Kalenderjahres zugeflossen sind, war diese o.a. gesetzliche
Einschränkung nicht zu berücksichtigen.
Ebenso gehen die Ausführungen des Bw. ins Leere,
wonach eine monatliche Aufteilung zu erfolgen hat, da im gegenständlichen
Fall einzig der Zeitpunkt des Zuflusses (dieser ist unstrittig im Jahre 2002
gelegen) und nicht der Grund der Zahlungen besteuerungsentscheidend
war.
Dass der Bw. im Jahre 2002 nicht die rechtliche und
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die überwiesenen Einnahmen
hatte, wurde jedenfalls vom Bw. nicht behauptet und ist auch den vorliegenden
Schriftsätzen des A nicht zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0651-W/05
- Stammnummer
- 21390
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF