Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0562-I/05
Investitionszuwachsprämie für die Anschaffung eines neuen Triebwerkes für ein gebrauchtes Flugzeug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0562-I/05vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Triebwerk handelt es sich (im Verhältnis zum Flugzeug, in das es eingebaut wird) um ein einheitliches, selbständig bewertbares Wirtschaftsgut. Dies ergibt sich aus den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (§§ 4 und 5 Abs. 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999), aber auch nach der Verkehrsauffassung. Die Investitionszuwachsprämie steht daher für die Anschaffung eines neuen Triebwerkes, das in ein gebrauchtes Flugzeug eingebaut wird, zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die BDO Auxilia
Treuhand GmbH, vom 5. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 10. November 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 betragen:
Investitionszuwachs
des Jahres 2003: 60.590,29 €; Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003: 6.059,03
€
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige betreibt ein Bedarfsflugunternehmen.
Am 31. März 2005 reichte sie beim Finanzamt eine Beilage zur
Körperschaftsteuer für 2003 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 ein, mit
der eine Investitionszuwachsprämie von 7.842,23 € beantragt wurde. Der
Ermittlung des Investitionszuwachses wurden
"Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres
2003" von 84.049,43 € zugrunde gelegt. Dem
"Verzeichnis von
Wirtschaftsgütern", denen der Investitionszuwachs 2003 zugeordnet
wurde, zufolge handelte es sich dabei um ein
"Triebwerk TSIO-520-NB"
(Anschaffungskosten: 66.217,43 €; Tag der Anschaffung: 24. Februar 2003)
und eine
"Air-Plus-Propellerüberholung"
(Anschaffungskosten: 17.832 €; Tag der Anschaffung: 17. Jänner 2003).
Der abzuziehende
"Investitions-Durchschnitt" der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2003 geendet haben, wurde mit
5.627,14 € ermittelt. Der Investitionszuwachs 2003 (Bemessungsgrundlage
für die 10 %ige Investitionszuwachsprämie) wurde demnach mit 78.422,29
€ ermittelt.
Am 10. November 2005 erließ das Finanzamt einen
Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003, mit dem die
Investitionszuwachsprämie mit 0 € festgesetzt wurde. Begründend
wurde ausgeführt, dass es sich bei den begünstigten Investitionen dem
Anlagenverzeichnis zufolge um die Anschaffungskosten für ein Triebwerk
TSIO-520-NB und um die Überholung eines Propellers handle. Beide Positionen
werden auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben. Ein Flugzeug sei
als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen, einzelne Teile könnten
nicht gesondert aktiviert werden. Der Austausch eines Triebwerkes sei
Erhaltungsaufwand, auch wenn das Flugzeug abgeschrieben sei. Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 seien nur ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens prämienbegünstigt. Eine
Überholung des Propellers zähle nicht dazu. Die Kosten für die
Propellerüberholung stellten kein körperliches Wirtschaftsgut dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige am 5.
Dezember 2005 fristgerecht Berufung. Als Wirtschaftsgüter seien alle im
wirtschaftlichen Verkehr befindlichen selbständig bewertbaren Güter
jeder Art anzusehen. Es sei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob
einzelne selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter oder bloß Teile
eines einheitlichen Wirtschaftsgutes vorlägen. Das Triebwerk eines
Flugzeuges sei als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Ein Triebwerk
könne jederzeit ohne Verletzung der Substanz des Flugzeuges aus- und
eingebaut werden. Ein Flugzeug benötige über die gesamte Lebensdauer
auch mehrere Triebwerke. Die Nutzungsdauer eines Flugzeuges sei daher mit der
eines Triebwerkes auch nicht ident. Der Ansatz einer 10-jährigen
Nutzungsdauer für das Triebwerk sei im Streitfall nur zufälligerweise
gleich dem der Flugzeuge, da die Flugzeuge im Jahr 2001 bereits gebraucht
gekauft worden seien. Das Triebwerk als eine wesentliche Komponente eines
Flugzeuges müsse gesondert betrachtet werden.
Mangels Rechtsprechung in Bezug auf Bestandteile eines
Flugzeuges verwies die Abgabepflichtige zur Untermauerung ihres Vorbringens auf
das Erkenntnis des VwGH vom 23. April 1985, 84/14/0188, und auf das Urteil des
BFH vom 28. September 1990, III R 178/86. In diesen Entscheidungen sei die
Selbständigkeit von Wirtschaftsgütern in vergleichbaren Fällen
bejaht worden. Weitere Beispiele für selbständige
Wirtschaftsgüter seien nach der Rechtsprechung (Hinweis auf Doralt/Mayr,
EStG, 6. Lieferung, § 6 Tz 9) eine an einen Dritten überlassene
Wärmepumpe, auch wenn sie an eine Zentralheizung angeschlossen werde (VwGH
19.4.1988, 87/14/0082), Sondereinrichtungen eines Kraftfahrzeuges wie
Autotelefon, Taxometer und Funkeinrichtung, sogar Zusatzreifen (Winterreifen),
sowie Maschinenwerkzeug unabhängig von der Maschine (BFH, BStBl. 1973 II
53) und Ersatzteile (VwGH 26.4.1977, 671/75). Aufgrund dieser Beispiele aus der
Rechtsprechung müsse es sich bei dem Triebwerk ebenfalls um ein
eigenständiges Wirtschaftsgut handeln. Es wurde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie dahingehend abzuändern, dass die Anschaffung
des Triebwerkes in Höhe von 66.217,43 € in die Basis für die
Investitionszuwachsprämie einbezogen werde. (Die Nichtberücksichtigung
der Kosten für die
"Air-Plus-Propellerüberholung"
blieb demgegenüber unbestritten.)
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I
Nr. 155/2002 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) abgesetzt werden.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
Gebäude.
Geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 EStG 1988 abgesetzt
werden.
Personen-
und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
Wirtschaftsgüter,
die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die
der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG
1988 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer
entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden,
nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
Gemäß
§ 24 Abs. 6 KStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 155/2002 gelten die Bestimmungen der §§ 108c, 108d, 108e
sowie 108f EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne
des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Im Streitfall ist zu klären, ob mit der am 24. Februar
2003 erfolgten Anschaffung des neuen Triebwerkes TSIO-520-NB ein einheitliches,
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut erworben wurde, oder ob das
Triebwerk einen unselbständigen Bestandteil des (gebrauchten) Flugzeuges
darstellt, in das es eingebaut wurde. Gegenstand der Bewertung ist das
Wirtschaftsgut in seiner Einheit. Zur Frage, wann ein Wirtschaftsgut entsteht,
gibt es in der Rechtsprechung und Literatur eine einheitliche Auffassung. Es
besteht Übereinstimmung, dass das Entstehen eines Wirtschaftsgutes im Sinn
der einkommensteuerlichen Bestimmungen sich nicht nach den sachenrechtlichen
Normen des bürgerlichen Rechts oder nach den Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes orientiert, sondern allein auf der
Verkehrsauffassung basiert.
Voraussetzung für die Annahme eines Wirtschaftsgutes ist demnach, dass
Aufwendungen getätigt werden, deren Nutzung sich über den Zeitraum von
mehr als einem Jahr erstreckt und die nach der Verkehrsauffassung einer
besonderen Abgrenzung und Bewertung zugänglich sind, sodass ein gedachter
Erwerber des Betriebes bereit wäre, im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein
gesondertes Entgelt anzusetzen. Nach der Rechtsprechung sind
Wirtschaftsgüter somit alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der
Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art (VwGH
12.1.1983, 82/13/0174). Selbständige Bewertungsfähigkeit ist dann
anzunehmen, wenn dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein
besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt (VwGH 18.9.1964, 1226/63; VwGH
27.11.1973, 790/73; vgl. auch Doralt, EStG, 7. Lieferung, § 4 Tz
36).
Nur ein selbständig bewertbares Gut kommt als
Wirtschaftsgut in Betracht, daher sind Teile eines einheitlichen
Wirtschaftsgutes nicht getrennt zu bewerten. Ein einheitliches Wirtschaftsgut
liegt dann vor, wenn die Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang stehen (vgl. Doralt, aaO., § 4 Tz 38; Doralt/Mayr,
EStG, 6. Lieferung, § 6 Tz 6 ff). Ausschlaggebend ist im Zweifel, ob dem
einzelnen Teil bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders
ins Gewicht fallende Selbständigkeit zugebilligt würde (VwGH
15.2.1983, 82/14/0067; VwGH 9.6.1986, 84/15/0228). Zunächst ist
festzuhalten, dass ein Triebwerk bereits nach den luftfahrtrechtlichen
Bestimmungen ein einheitliches, selbständig bewertbares Wirtschaftsgut
darstellt. Gemäß
§ 5 Abs. 1 der auch im Streitjahr anzuwendenden
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), BGBl. II
Nr. 363/1999, zählen Triebwerke (wie auch Hilfsenergieaggregate,
Luftschrauben usw.) zu den
Luftfahrtgeräten. Davon zu
unterscheiden sind die Luftfahrzeuge,
die in § 4 ZLLV 1999 erfasst sind, worunter Flugzeuge (wie auch
Hubschrauber, Motorsegler, Segelflugzeuge, Fallschirme, Hänge- und
Paragleiter, Luftschiffe usw.) zu verstehen sind.
Die Unterscheidung geht auf das Luftfahrtgesetz
zurück. § 22 Abs. 1 Luftfahrtgesetz in der für das Streitjahr
geltenden Fassung BGBl. Nr. 253/1957 definiert ein Luftfahrtgerät als ein
zur technischen Ausrüstung oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges
bestimmtes, in das Luftfahrzeug nicht eingebautes Gerät oder ein
Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne
Luftfahrzeug zu sein. Luftfahrtgeräte sind demnach insbesondere
Startgeräte, Drachen und Fesselballone. Demgegenüber sind
Luftfahrzeuge gemäß
§ 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz in der für
das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. Nr. 452/1992 Fahrzeuge, die sich zur
Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung
mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zB. Flugzeuge,
Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber,
Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zB. Luftschiffe und
Freiballone) sind.
Das Triebwerk TSIO-520-NB ist demnach ein zur technischen
Ausrüstung oder zum Betrieb eines Flugzeuges bestimmtes, in das Flugzeug
nicht eingebautes Gerät. Die Eigenständigkeit (und damit
selbständige Bewertungsfähigkeit) eines Triebwerkes kommt auch durch
§ 46 ZLLV 1999 zum Ausdruck, der die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und
Luftfahrtgeräten regelt. Demnach werden Instandhaltungsarbeiten (Wartung,
Instandsetzung, Änderung, Austausch, Überholung, Inspektion oder
Störungsbehebung) danach unterschieden, ob diese Arbeiten
"am Flugwerk, am Triebwerk oder an der
Ausrüstung" vorgenommen werden.
Voraussetzung für die Wirtschaftsguteigenschaft bei
körperlichen und unkörperlichen Gütern ist stets, dass sie in
irgendeiner Form eigenständig in Erscheinung treten. Es muss sich um nach
der Verkehrsauffassung selbständig bewertbare Güter handeln und nicht
bloß um den Ausfluss eines (anderen) Wirtschaftsgutes (vgl. VwGH
18.9.2003, 2000/15/0005). Die besondere Eigenständigkeit eines
Antriebsaggregates spiegelt sich nicht nur in der luftfahrtrechtlichen
Terminologie wider. Triebwerke repräsentieren auch aus ökonomischer
Sicht selbständig greifbare Werte, zumal es organisierte Märkte gibt,
auf denen sie einzeln gehandelt werden, und es branchenüblich ist,
über ihren Erwerb selbst dann eine gesonderte Fakturenposition auszuweisen,
wenn sie montiert auf einem Flugzeug angeschafft werden. Das selbständige
Auftreten als Gegenstände des Rechts- und Handelsverkehrs ist ein
hinreichendes Indiz, um Triebwerke als eigenständige
Vermögensgegenstände zu behandeln. Ebenso ist die steuerliche
Wirtschaftsguteigenschaft erfüllt, da es sich um selbständig
bewertbare Güter handelt und Triebwerke derart eigenständig in
Erscheinung treten, dass sie nicht bloß Ausfluss eines (anderen)
Wirtschaftsgutes sind. Es besteht kein Unterschied zwischen den Triebwerken
eines Flugzeuges und einer Seilbahnanlage, bei der die Kabinen, das Zugseil und
die maschinelle Ausstattung (Motor) jeweils eine getrennte Beurteilung erfahren
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz 11, Stichwort
"Seilbahnanlagen"; vgl. zur
streitgegenständlichen Problematik auch ausführlich Pircher/Hueber,
"Component Approach und Wartungsintervalle bei
Flugzeugtriebwerken", in RWZ 2005/15).
Auch nach Internationalen Rechnungslegungsstandards
(International Accounting Standards - IAS) sind Flugzeugkörper und
Triebwerke selbständig zu behandeln. Für Sachanlagen, die aus mehreren
verschiedenen Bestandteilen bestehen, muss der so genannte
"component approach" angewandt werden
(IAS 16.12). Danach sind die Komponenten individuell planmäßig
abzuschreiben und bei Ersatz zu aktivieren (vgl. Wagenhofer,
"Aktuelle Entwürfe für
Änderungen der IAS", in SWI 2002, 487; Wagenhofer,
"Änderungen der IAS durch das
Improvement-Projekt", in SWI 2004, 146). Paragraph 12 des International
Accounting Standard IAS 16 (Bilanzierung von Sachanlagen) lautet:
"Unter
bestimmten Bedingungen ist es angemessen, die gesamten Ausgaben für einen
Vermögenswert auf seine Bestandteile aufzuteilen und jeden Bestandteil
einzeln zu bewerten. Das gilt, wenn die einzelnen Bestandteile unterschiedliche
Nutzungsdauern aufweisen oder in unterschiedlicher Weise Vorteile für das
Unternehmen schaffen, was verschiedene Abschreibungsmethoden und
Abschreibungssätze erforderlich macht. Beispielsweise müssen ein
Flugzeug und seine Triebwerke als eigenständige abschreibungsfähige
Vermögenswerte behandelt werden, wenn sie unterschiedliche Nutzungsdauern
haben."
In diesem Zusammenhang ist auch
festzuhalten, dass dem Triebwerk TSIO-520-NB und dem Flugzeug, in das es
eingebaut wurde, von der Berufungswerberin eine unterschiedliche
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Für das neue
Triebwerk wurde eine Nutzungsdauer von zehn Jahren als angemessen erachtet.
Demgegenüber wurde für die beiden im Anlagevermögen befindlichen
Flugzeuge eine Restnutzungsdauer von
ebenfalls zehn Jahren ermittelt. (Die beiden Flugzeuge, Baujahr 1976 und 1979,
wurden von der Berufungswerberin am 1. August 2001 gebraucht angekauft und in
das Betriebsvermögen aufgenommen.) Auch der Einwand in der Berufung, dass
ein Flugzeug über die gesamte Lebensdauer mehrere Triebwerke benötige,
ist unter diesem Aspekt verständlich. Die unterschiedliche Nutzungsdauer
eines Flugzeuges und eines Triebwerkes ist ein weiterer Anhaltspunkt für
die selbständige Bewertungsfähigkeit des Triebwerkes.
Dem Antrag der Berufungswerberin folgend wird die am 24.
Februar 2003 erfolgte Anschaffung des Triebwerkes TSIO-520-NB in Höhe von
66.217,43 € in die Basis für die Investitionszuwachsprämie
einbezogen. Der Ermittlung des Investitionszuwachses sind daher
"Anschaffungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres
2003" von 66.217,43 € zugrunde zu legen. Der abzuziehende
"Investitions-Durchschnitt" der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2003 geendet haben, wurde
unbestritten mit 5.627,14 € ermittelt. Der Investitionszuwachs 2003
(Bemessungsgrundlage für die 10 %ige Investitionszuwachsprämie)
beträgt demnach 60.590,29 €. Die Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 wird mit 6.059,03
€ festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 3. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Abs. 1 ZLLV 1999, Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 363/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0562-I/05
- Stammnummer
- 21388
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF