Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0385-L/03
Schwarz ausbezahlte Überstunden berechtigen zur Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0385-L/03vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 31. Jänner 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 5. Dezember 2002 betreffend
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1997 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb in den berufungsgegenständlichen
Jahren eine Dachdeckerei und Spenglerei. Gegen die in Folge einer
Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2001 wurde
rechtzeitig Berufung eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich
zeige, dass "schwarz geleistete Überstunden" nur 2000 geleistet wurden,
nicht jedoch 1997 bis 1999 und 2001. Begründet sei die Zuschätzung
für 1997 bis 1999 und 2001 in keinem Fall, zumal die Umsätze in diesen
Jahren erheblich höher waren. Eine Zuschätzung für die
Jahre 1997 bis 1999 und 2001 sei jedenfalls nicht gerechtfertigt. Die
Zuschätzung des Umsatzes 2000 sei ebenso nicht gerechtfertigt, zumal
die Überstunden zwar schwarz bezahlt wurden, die Stunden selbst sich aber
im Umsatz wieder finden, d.h. gegenüber den Kunden verrechnet wurden. Der
Sicherheitszuschlag von jeweils 40.000,00 S sei nicht gerechtfertigt, da er
in der Zuschätzung bereits berücksichtigt sei, weshalb sich der
Sicherheitszuschlag im konkreten Fall als eine Art Strafe darstellt und
keinesfalls begründet werden könne. Weiters wurde beantragt, Zeugen
einzuvernehmen. Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ nach
erfolgter Zeugeneinvernahme eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. In
einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde festgehalten, dass es der
Bw. "entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht möglich war, die schwarz
ausbezahlten Löhne auch schwarz an die Bauherren weiterzuverrechnen. Diese
mussten vielmehr aus der privaten Kasse .......... bezahlt werden." Anonyme
Anzeigen betreffend Erlöskürzungen scheinen als Beweis nicht
ausreichend. Aus einer Stellungnahme der Betriebsprüfung zur
Berufung (die der Bw. zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, worauf
ihrerseits jedoch keine Reaktion erfolgte) geht hervor, dass die von der Bw.
gemachten Vergleiche der Berufungsjahre deshalb jeder Aussagekraft entbehrten,
weil das Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 28.2. bilanzierte.
Schwarz geleistete Überstunden wurden in allen Prüfungsjahren
festgestellt. Lediglich für 2000 lagen Aufzeichnungen über die schwarz
geleisteten Überstunden vor (wobei nicht geklärt sei, ob nicht auch
noch neben den aufgezeichneten schwarzen Überstunden andere
Überstunden schwarz geleistet wurden). Die schwarz geleisteten
Überstunden der Jahre außer 2000 mussten daher gemäß
§ 184 BAO anhand der festgestellten Werte aus 2000 geschätzt
werden. Eine durchgeführte Vermögensdeckungsrechnung für 2000
ergab zwar keine Unterdeckung, es standen jedoch nur sehr bescheidene Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts des geschäftsführenden
Gesellschafters und seiner Gattin (die ebenfalls Gesellschafterin ist), sowie
deren Familie zur Verfügung. Auf Befragen habe die Gattin des
Geschäftsführers mitgeteilt, dass ihre Schwiegermutter immer mit Geld
ausgeholfen habe, genauere Angaben über erhaltene Geldbeträge konnten
jedoch nicht gemacht werden. Deshalb wurde von einer Kalkulation mit
branchenüblichen Aufschlägen (die wesentlich höhere Differenzen
ergeben hätte) abgesehen und die vorliegende Schätzungsart
gewählt. Die in der Schätzung letztlich angesetzten Stundenlöhne
wurden während der Schlussbesprechung mit dem geschäftsführenden
Gesellschafter abgestimmt. Im Interesse eines Abschlusses ohne Rechtsmittel
sowie unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Situation des
Unternehmens wurde die Schätzung auf das Minimum des Vertretbaren
reduziert. Der Sicherheitszuschlag wurde auf Grund der bestehenden Unsicherheit
gewählt, sodass bei der Schlussbesprechung volle Einigung erzielt wurde.
Erst nach Erstellung des Betriebsprüfungsberichts seien der
geschäftsführende Gesellschafter und der Steuerberater ins Büro
des Betriebsprüfers gekommen und hätten vorgebracht, dass "er sich die
Steuernachzahlung nicht leisten könne und daher berufen müsste,
außer man ließe etwas nach". Einer der beantragten Zeugen (alle sind
Mitarbeiter der Berufungswerberin) war jeden Winter arbeitslos und zu Hause im
Kosovo, weshalb er nicht befragt werden konnte. Der Zweite konnte sich kaum
erinnern, wusste nur, dass seine Miete einige Male gegen schwarze
Überstunden verrechnet wurde, sonstige Schwarzgeldzahlungen schloss er
(trotz Konfrontation mit dem Gegenbeweis) aus und verweigerte in der Folge die
Unterschrift. Der dritte Zeuge behauptete, nie schwarze Überstunden
geleistet zu haben. Auch sonst wisse er nichts von erfolgten Schwarzzahlungen in
der Firma. Gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der
Berufungswerberin erging eine Entscheidung des UFS, Außenstelle Linz,
Finanzstrafsenat 4 (FSRV/0030-L/04), in dem er schuldig erkannt wurde,
vorsätzlich die Verkürzung der nunmehr im
berufungsgegenständlichen Verfahren verhangenen Umsatzsteuer 1997 bis
2001 (in der hier berufungsgegenständlichen Höhe) bewirkt zu haben.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Aus dem Akteninhalt -
auf den sich auch der Finanzstrafsenat 4 des UFS, Außenstelle Linz,
bei Erlass obiger Entscheidung stützte - geht hervor, dass sowohl die
Buchführung als auch das Lohnkonto der Bw. in Folge formeller als auch
materieller Mängel nicht ordnungsgemäß iSd § 131 BAO
war; Lieferscheine wurden vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
weggeworfen, Aufzeichnungen (Stunden, Urlaubsdateien) nur lückenhaft bzw.
mangelhaft (Kassabuch) geführt und halbfertige Arbeiten
bilanzmäßig zu gering angesetzt. Anhand vorgefundener Aufzeichnungen
wie Stundenblattordnern aus 1999 und 2000 sowie losen Stunden- und
Abrechnungsblättern wurde festgestellt, dass an einzelne Mitarbeiter
Überstunden ohne Lohnabgabe und ohne Erfassung in den Lohnkonten bar
ausbezahlt bzw. gegen Miete und Betriebskosten von zur Verfügung gestellten
Arbeiterquartieren verrechnet wurden. Dabei wurde in den wöchentlich
für jeden Mitarbeiter geführten Arbeitsaufzeichnungen in der Spalte
"Überstunden" mit Bleistift zu den ordnungsgemäß abgerechneten
Überstunden die betreffende schwarz ausbezahlte Arbeitsdauer eingetragen
und nach Auszahlung bzw. Verrechnung ausradiert, durchgestrichen oder mit
Korrekturlack überzogen. Für den geschäftsführenden
Gesellschafter, seine ebenfalls im Betrieb mitarbeitende Gattin (die ebenfalls
Gesellschafterin ist), sowie deren Tochter wurden überhaupt keine
Arbeitsaufzeichnungen geführt. Insgesamt wurden 2000 laut Ordner an zwei
Mitarbeiter (beschäftigt vom 1.1 bis 18.2., 20.3. bis Jahresende bzw. 3.4.
bis 22.12.) 444 "schwarze Überstunden" zur Auszahlung gebracht, wobei
die belegmäßig nicht erfassten Barzahlungen nicht im Kassabuch
vermerkt wurden und andererseits die gegen Mietforderungen der Bw. verrechneten
Löhne als bare Mieteinnahmen im Kassabuch erfasst wurden. Weiters wurde
festgestellt, dass ein in der Bilanz zum 28.2.2001 für die allein vom
geschäftsführenden Gesellschafter betreute Baustelle DS gewählter
Wertansatz für halbfertige Arbeiten insoweit unrichtig war, als darin nicht
einmal die vom geschäftsführenden Gesellschafter bis zu diesem
Zeitpunkt aufgewendete und nicht verrechnete Arbeitsleistung Deckung
fand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind (Abs. 1). Zu schätzen ist insbesondere dann,
wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind (Abs. 2). Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, diese sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3). Laut herrschender
Literatur (u.a. Ritz, BAO, Kommentar, 3. Auflage) und VwGH-Judikatur sind
die Grundlagen für die Abgabenerhebungen zu schätzen, wenn sie nicht
ermittelt werden können. - Dass dies im
berufungsgegenständlichen Fall vorliegt, ist offenkundig, zumal es nicht
gelang zu beweisen, dass die Überstundenaufzeichnungen korrekt geführt
wurden, ja evident ist, dass Überstunden "schwarz" ausbezahlt wurden (laut
Überstundenlisten) und in diesem Zusammenhang auch Schwarzumsätze
getätigt wurden, was ebenfalls offenkundig ist durch das verfrühte
Vernichten von Lieferscheinen, mangelhafter Führung von Aufzeichnungen (wie
u.a. dem Kassabuch) sowie zu geringem Ansatz von halbfertigen Arbeiten in der
Bilanz. Dass die Abgabenbehörde erster Instanz den Weg der
Zuschätzung richtig verfolgte, ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom
18.12.1997, 96/16/0143, wonach die Schätzung ein Beweisverfahren ist, bei
dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird: Genau
dieser Vorgang ist im berufungsgegenständlichen Fall gegeben, wenn -
w.o.a. - aus den festgestellten Mängeln anhand der Betriebsstruktur
unter Zuhilfenahme der Schätzung eine Sachverhaltsrekonstruktion erfolgt.
- Dass diese der Realität sehr nahe kommt, ergibt sich daraus, dass
der geschäftsführende Gesellschafter der Bw. sogar die bezogene
Entscheidung des Finanzstrafsenats, die sich auf eben diese Schätzung
stützt, in Rechtskraft erwachsen ließ. Die
Betriebsprüfung hat somit das vom VwGH geforderte Ziel des möglichst
Nahekommens der wahren Besteuerungsgrundlagen durch die Schätzung erreicht
(2.7.2002, 2002/14/0003), wobei sehr wohl klar ist, dass jeder Schätzung
eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (9.12.2004, 2000/14/0166), wobei der,
der zur Schätzung Anlass gibt (was im berufungsgegenständlichen Fall
offenkundig durch die oben angeführten Mängel von der Bw. zu vertreten
ist) und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt
(was auch hier gegeben ist, da u.a. der Hinweis auf die materielle
Unterstützung bei Bestreitung des Lebensaufwands durch die Mutter des
geschäftsführenden Gesellschafters ohne jegliche nähe
Ausführungen offenkundig nichts für die Berufungswerberin bringt), die
mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (27.8.2002,
96/14/0111). Dass die Sicherheitszuschläge keine
"Strafzuschläge" sind, wie in der Berufung ausgeführt, ergibt sich aus
der unbestritten gebliebenen Darstellung des Prüfers, dass auf Grund der
vorgelegenen Unsicherheiten die Verhängung von Sicherheitszuschlägen
nötig war. Zu ihrer Berechtigung wird u.a. auf die oben angeführte
VwGH-Judikatur verwiesen. Des Weiteren wird auf die zahlreich zum Thema
Sicherheitszuschläge ergangene VwGH-Judikatur verwiesen (u.a. 24.2.2005,
2003/15/0019), wonach die Anwendung eines Sicherheitszuschlags zu den Elementen
einer Schätzung gehört und man dabei davon ausgeht, dass es bei (wie
hier gegeben) mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur die
nachgewiesen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere nicht
aufgezeichnet wurden (u.a. 21.10.2004, 2000/13/0043). - Dass die
Sicherheitszuschläge ebenso wie die Zuschätzung auf Grund der
angespannten finanziellen Situation des Bw. nicht extensiv verhängt wurden,
ja deshalb auch keine Kalkulation mit branchenüblichen Aufschlägen
(was höhere Differenzen ergeben hätte) durchgeführt wurde, blieb
unbestritten und erscheint auch unter den unbestrittenen Vorbringen des
Betriebsprüfers, wonach anlässlich der Schlussbesprechung volle
Einigung erzielt wurde, der geschäftsführende Gesellschafter jedoch
später bei ihm erschien, um ihm mitzuteilen, dass er sich die resultierende
Steuernachzahlung nicht leisten könne, die durchgeführte
Schätzung mit Verhängung von Sicherheitszuschlägen der
Realität sehr nahe zu kommen: Nicht anders ist zu erklären, weshalb
die Stellungnahme des Betriebsprüfers unbestritten gelassen wurde; es
erscheint in diesem Zusammenhang überhaupt vielmehr das Moment der
schlechten finanziellen Situation das Motiv für die Einbringung der
Berufung zu sein (bestätigt durch das unbestrittene Vorbringen des
Betriebsprüfers, wonach es zu einer Einigung bei der Schlussbesprechung
kam, aber später erklärt wurde, dass man sich die Steuernachzahlung
nicht leisten könne) als das Vorhandensein von Beweisen, die für den
Standpunkt der Bw. sprechen. Es geht jedenfalls aus dem vorliegenden
Sachverhalt klar hervor, dass es der Bw. weder anlässlich der
Betriebsprüfung unter Ausübung ihrer Mitwirkungspflicht (VwGH
17.10.1991, 91/13/0090) noch im Berufungsverfahren gelungen ist, stichhaltige
Aussagen für ihr Berufungsbegehren zu treffen. - Es ist vielmehr
durch die Rechtskraft der Entscheidung des Finanzstrafsenats gegen den
geschäftsführenden Gesellschafter und die Aussage nach erfolgter
Einigung bei der Schlussbesprechung, wonach die Steuernachzahlung zu hoch sei,
davon auszugehen, dass die Schätzungsergebnisse der Wahrheit möglichst
nahe kommen, die Bw. jedoch versucht, auf Grund ihrer finanziellen Probleme eine
Kürzung der Besteuerungsgrundlagen zu erreichen (wie o.a.). Da jedoch (wie
o.a.) weder rechtlich noch sachverhaltsmäßig Momente für ihr
Berufungsvorbringen sprechen, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 15.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Überstunden schwarz ausbezahltAufzeichnungen lückenhafthalbfertige Arbeiten zu gering angesetztSchätzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0385-L/03
- Stammnummer
- 21386
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF