Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0400-L/03
Zinsen, die auf Verrechnungskonto des geschäftsführenden Gesellschafters gutgeschrieben sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-L/03vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dkfm. Werner
Sturm, Steuerberater, 4050 Traun, Im Nösnerland 14, vom
31. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
5. Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1997
bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war in den berufungsgegenständlichen Jahren
geschäftsführender Gesellschafter der ZG (in der Folge
ZG). Anlässlich einer Betriebsprüfung wurden Zinsen, die ihm
die ZG auf seinem Geschäftsführer-Verrechnungskonto gutgeschrieben
hatte, als steuerlich relevante Einkünfte qualifiziert und das Einkommen
der berufungsgegenständlichen Jahre um diese Beträge
erhöht.
Gegen die in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheide
wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass
sich die finanzielle Lage der ZG seit 1994 verschlechtert habe und keine
Fremdmittel mehr aufgebracht werden konnten. Der Bw. habe 1994 Einlagen
getätigt, eine Maschine im Jahr 2000 bezahlt und zum Teil Gehälter und
Zinsen nicht entnommen. Eine Auszahlung der Zinsen in Höhe von insgesamt
117.900,00 S oder Rückzahlung des Kapitals sei aufgrund der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht möglich gewesen, der Bw. habe
weder rechtlich noch wirtschaftlich über sein Verrechnungskonto
verfügen können.
Das Stehen lassen der Gehaltsansprüche und die Einlage
aus 1994 sei als Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistung zu
qualifizieren. Es wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach der Zufluss
einer Leistung an den Abgabepflichtigen bei bloß gutgeschriebenen
Beträgen nur dann erfolge, wenn der Abgabepflichtige darüber auch
tatsächlich rechtlich und wirtschaftlich verfügen könne.
In einer dazu ergangenen Stellungnahme der
Betriebsprüfung wurde ausgeführt, dass der Stand am Verrechnungskonto
nur im Wirtschaftsjahr 2001 anstieg (499.000,00 S im Vergleich zu
171.000,00 S/2000, 179.000,00 S/1999, 397.000,00 S/1998,
364.000,00 S/1997), wobei der Schuldenanstieg am Bilanzstichtag 28.2.2001
auf Grund einer privat vorfinanzierten Investition erfolgte. Am Bilanzstichtag
28.2.2001 war auch das Umlaufvermögen (insbesondere Forderungen) höher
als in den Vorjahren (1997: Umlaufvermögen 2.534.000,00 S,
davon Vorräte 1.327.000,00 S 1998: Umlaufvermögen
1.805.000,00 S, davon Vorräte 1.317.000,00 S 1999:
Umlaufvermögen 1.906.000,00 S, davon Vorräte
1.491.000,00 S 2000: Umlaufvermögen 1.784.000,00 S, davon
Vorräte 1.309.000,00 S 2001: Umlaufvermögen
1.934.000,00 S, davon Vorräte 1.088.000,00 S).
Von einer dauernden Zahlungsunfähigkeit könne
nicht gesprochen werden, da auch die Gehaltszahlungen (u.a. der
Geschäftsführerbezug des Bw.) tatsächlich erfolgten. Es sei nicht
glaubhaft, dass in dieser Situation Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der
Zinsen bestanden habe.
In einer dazu ergangenen Stellungnahme führte der Bw.
aus, dass das "verschwindend geringe freie Umlaufvermögen in Form von
Kassenbeständen und Bankguthaben" nicht dargestellt worden sei. Dies habe
betragen: Am 28.2.1997 9.107,00 S am 28.2.1998
2.171,00 S am 28.2.1999 41.855,00 S am 29.2.2000
9.903,00 S am 28.2.2001 3.075,00 S.
Das restliche Umlaufvermögen (Kunden- und sonstige
Forderungen) sei genauso gebunden und daher nicht verfügbar gewesen wie die
gesondert dargestellten Vorräte. Der Vollständigkeit halber sollten
auch die nicht unbeträchtlichen Verbindlichkeiten erwähnt
worden:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Bankverbindlichkeit
|
2.437.000,00
|
2.125.000,00
|
2.155.000,00
|
2.079.000,00
|
2.212.000,00
|
Verbindlichkeiten
|
126.000,00
|
138.000,00
|
53.000,00
|
31.000,00
|
60.000,00
|
Sonstige
|
936.000,00
|
685.000,00
|
317.000,00
|
286.000,00
|
819.000,00
|
|
3.499.000,00
|
2.994.000,00
|
2.525.000,00
|
2.396.000,00
|
3.091.000,00
Die Situation sei vergleichbar mit einer Termineinlage
oder Festgeld, wo die Verfügungsmacht über den Zinsertrag erst zum
Ende der Laufzeit erreicht werde. Dies könnte der Fall sein, wenn 2004 der
PSK-Kredit getilgt sei. Wirtschaftlich gesehen sei es egal, ob dem
Geschäftsführer entweder das Gehalt oder die Zinsen nicht ausbezahlt
würden.
Auf einen
Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz teilte der Bw. mit, dass die
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens während des gesamten
Prüfungszeitraums am Limit war. Hätte er auf der Auszahlung der Zinsen
bestanden, wäre die Zahlung von Löhnen und Abgaben sowie
Materialbeschaffung nicht mehr gewährleistet gewesen und die Insolvenz
eingetreten. Kaufmännische Vorsicht bedinge, dass erst die
Verbindlichkeiten abgedeckt werden, deren Nichterfüllung den
Unternehmensbestand gefährden würde. Erst dann könnten die
eigenen Ansprüche befriedigt werden. Der Behauptung,
Zahlungsunfähigkeit liege vor, wenn der Schuldner mangels flüssiger
Mittel dauernd unfähig sei, binnen angemessener Frist alle seine
fälligen Schulden zur Gänze oder zumindest im Wesentlichen zu
begleichen, also ein dauerndes Nichtzahlenkönnen vorausgesetzt sei,
könne nicht uneingeschränkt zugestimmt werden, da sie nicht zwischen
Verpflichtungen gegenüber Außenstehenden und Gesellschaftern
unterscheide.
Laut
Akteninhalt betragen die berufungsgegenständlichen Zinsen, die dem Bw. als
Gesellschafter der ZG wohl auf seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben, von ihm
aber nicht erklärt wurden: 1997: 27.900,00 S, 1998:
29.000,00 S, 1999: 22.100,00 S, 2000: 13.100,00 S,
2001: 25.700,00 S
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Es ist nun
grundsätzlich zu klären, wann Zinsen als zugeflossen zu qualifizieren
sind. Laut Doralt, EStG, Kommentar, Band II, § 19
Tz 30 fließen Zinsen entsprechend den allgemeinen Regeln zu. Wird
vereinbart, dass die Zinsen bei Fälligkeit dem Kapital zuzuschlagen sind,
so sind sie mit der Fälligkeit zugeflossen. Zinsen gelten daher am Ende des
jeweiligen Kalenderjahres als zugeflossen (selbiges in Hofstetter-Reichel,
Kommentar, Band III B, § 19 Tz 3.3 unter Verweis auf VwGH
vom 11.12.1990, 89/14/0040). Zinsen, die erst mit der Kapitalrückzahlung
fällig werden, sind nicht jährlich zugeflossen. Bestehen die
Kapitaleinkünfte aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten
Einlage und dem am Ende der Laufzeit zurückzuerhaltenden höheren
Betrag, fließen die Früchte erst am Ende der Laufzeit zu.
Laut
Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 19 Tz 13 bedeutet eine
Gutschrift auf dem Empfängerkonto grundsätzlich einen Zufluss.
Laut Doralt,
a.a.O., spricht eine Verzinsung gutgeschriebener Beträge für den
Zufluss, wenn die Verzinsung eher dem Interesse des Gläubigers entspricht
als die sofortige Auszahlung. Der VwGH spricht in seinem Erkenntnis vom
13.12.1995, 95/13/0246 sogar aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH
grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu
seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften hat.
Es ergeben
sich aus dem aktenkundigen Sachverhalt keine Hinweise, wonach vereinbart worden
wäre, dass die Zinsen erst mit der Kapitalrückzahlung fällig
wären. Daraus und aus dem Umstand, dass die Zinsen jährlich auf dem
Verrechnungskonto des Bw. gutgeschrieben wurden, ist zu entnehmen, dass die
Zinsen am Ende des jeweiligen Kalenderjahres zuflossen. - Die
Qualifizierung als Zufluss am Ende des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus
den oben angeführten Kommentarmeinungen: Ein Hinweis, wonach der Grundsatz,
dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto einen Zufluss bedeutet, hier
nicht gelten könne, ergibt sich aus dem Akteninhalt und Vorbringen des Bw.
nicht, ja es ist sogar auf Grund seiner Vorbringen, wonach er ja die Zinsen auf
dem Verrechnungskonto stehen lassen wollte und nicht ausgezahlt haben wollte,
davon auszugehen, dass die Zinsen auf dem Verrechnungskonto als zugeflossen zu
qualifizieren sind; - dies umsomehr, wenn laut Kommentarmeinung Doralts die
Verzinsung gutgeschriebener Beträge dann für einen Zufluss spricht,
wenn die Verzinsung eher dem Gläubigerinteresse entspricht als die
Auszahlung (wie - wie oben angeführt - hier ja sogar durch die
Vorhaltsbeantwortung des Bw. bestätigt). Es ist im
berufungsgegenständlichen Fall in der Folge davon auszugehen, dass die
Zinsen in den jeweiligen Jahren zugeflossen sind; - die Nichtbehebung der Zinsen
bzw. Nichtauszahlung ist als eine Verfügung des Bw. über ihm
zugeflossene Beträge zu verstehen: Er befand es in Ausübung seiner
wirtschaftlichen Verfügungsmacht als Geschäftsführer für
wirtschaftlich sinnvoller und verantwortungsvoller, die Zinsen auf seinem
Verrechnungskonto stehen zu lassen und vorerst den anderen geschäftlichen
Bedarf zu decken. Diese Entscheidung ist jedoch kein Verzicht auf Einnahmen,
sondern - wie oben angeführt - eine Verfügung über
Einnahmen.
Diese
Verfügung traf der Bw. in Ausübung seiner
Geschäftsführertätigkeit; er wog dabei in freier Entscheidung die
Vor- und Nachteile diverser geschäftlicher Transaktionen - auch das
Stehen lassen oder Auszahlen der auf seinem Verrechnungskonto gutgeschriebenen
Zinsen - ab, um so die wirtschaftlich beste Lösung für den
Betrieb - und damit auch seine Geschäftsführereinkünfte und
Gesellschaftereinkünfte zu erreichen. Es mag dem Bw. durchaus zugestanden
werden, dass sich die ZG in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befand,
doch ist es ja gerade Aufgabe des Geschäftsführers, auch in diesen
Situationen optimale Lösungen zu erarbeiten, die der Bw. eben in den
berufungsgegenständlichen Verhaltensweisen als subjektiv beste Lösung
sah (dass sie dies offenkundig auch war, spiegelt sich in der wirtschaftlichen
Präsenz der ZG in den wirtschaftlich schlechten Jahren wieder). Eine
"Unterscheidung zwischen Verpflichtungen gegenüber Außenstehenden und
Gesellschaftern" wie in der Vorhaltsbeantwortung gefordert ist schon allein aus
der Funktion des Bw. als Gesellschafter - wie oben angeführt -
nicht möglich. Dieses Verfügen über die ihm auf dem
Verrechnungskonto gutgeschriebenen Zinsen entspricht der im bezogenen
VwGH-Erkenntnis vom 13.12.1995, 95/13/0246 beschriebenen tatsächlichen
Verfügungsmacht über die zu Gunsten des Bw. (als
Geschäftsführer) ausgestellten Zinsgutschriften.
Es ist in der
Folge die Berufungsbehauptung, wonach der Bw. weder rechtlich noch
wirtschaftlich über sein Verrechnungskonto verfügen konnte, weder
durch den vorliegenden Sachverhalt bestätigt noch entspricht sie bei
gegenständlicher Aktenlage der oben angeführten Rechtsmeinung des
VwGH.
Es war aus den
angeführten Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 15. März
2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verrechnungskontogeschäftsführender Gesellschaftergutgeschriebene Zinsennicht behobene Zinsennicht als Einkünfte erklärtVerfügung über Zinsenwirtschaftliche Verfügbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0400-L/03
- Stammnummer
- 21377
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF