Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0703-L/05
Soweit sich beim wechselseitigen Schenkungsvertrag Geschenk und Gegengeschenk gegenüberstehen, liegt ein Tausch vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0703-L/05vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AF, L, vertreten durch DDr. Gunter
Peyrl, Mag. Sigrun Teufer-Peyrl, Rechtsanwälte, 4240 Freistadt,
Pfarrgasse 20, vom 28. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. Juli 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten AF und MF haben am 6. Juni 2003 folgende
Vereinbarung geschlossen:
wechselseitiger Schenkungsvertrag
AF überlässt seiner Ehefrau unentgeltlich die
Hälfte des in seinem Alleineigentum stehenden, bebauten Grundstückes
EZ 418, GB F, KG S, mit einem Einheitswert von
21.947,20 € und MF überlässt ihrem Ehegatten
unentgeltlich die Hälfte des in ihrem Alleineigentum befindlichen
Grundstückes EZ 464,
GB F, KG G
(Wald, Einheitswert 0).
Über Vorhalt des Finanzamtes haben die Ehegatten die
Verkehrswerte der übertragenen Liegenschaftshälften mit
33.000,-- € für EZ 418 und mit 2.500,-- € für
EZ 464 einbekannt.
Sodann hat das Finanzamt für diesen Rechtsvorgang dem
AF und nunmehrigen Berufungswerber (=Bw.) mit Bescheid vom 17. Juli 2003
2 % Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 660.-- €
vorgeschrieben, weil gegenseitige Schenkungen steuerrechtlich einen Tausch
darstellten. Beim Tausch sei die GrESt vom gemeinen Wert der hingegebenen
Liegenschaft (33.000,-- €) zu berechnen. Der MF wurde GrESt und
Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom
28. Juli 2003 mit der Begründung, unter Ehegatten sei es generell
üblich, die in die Ehe eingebrachten Grundstücke jeweils dem anderen
Ehegatten im Schenkungsweg zu übertragen, sodass ein Tausch unter Ehegatten
steuerrechtlich eine Ausnahme darstelle.
Der Rechtsvorgang müsse überdies entweder als
reiner Tausch (Tauschleistung jeweils 33.000,-- €) oder wie zwei
Schenkungsverträge behandelt werden. Oder aber es müsse im Falle einer
Mischvariante zwischen Tausch- und Schenkungsvertrag die Tauschleistung für
den Bw. wie für seine Frau in Höhe von 2.500 € angenommen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der vorliegende, wechselseitige Schenkungsvertrag ist nach
§ 942 ABGB keine Schenkung im Ganzen, sondern nur bezüglich des
übersteigenden Wertes. Insoweit sich jedoch Geschenk und Gegengeschenk
gegenüber stehen, fehlt es an der für Schenkungen typischen
Unentgeltlichkeit und es liegt daher ein
Tausch vor (zB VwGH
vom 19. August 1997, 96/16/0148).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen der
Grunderwerbsteuer: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Zu
den anderen Rechtsgeschäften im Sinne dieser Bestimmung zählt der
Tauschvertrag, bei dem eine Sache gegen eine andere überlassen wird.
Gemäß
§ 4 Abs. 3 GrEStG ist bei
einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil einen Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet, die Steuer sowohl vom
Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen zu
berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z2 GrEStG ist bei
einem Tausch die Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.
Nach der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist aus diesen Bestimmungen abzuleiten, dass beim Grundstückstausch
insgesamt zwei steuerpflichtige
Erwerbsvorgänge im Sinne des
§ 1 GrEStG verwirklicht werden, wobei unter Gegenleistung jeweils das
in Tausch gegebene Grundstück zu verstehen ist. Als Wert des im Tausch
hingegebenen Grundstücks gilt der gemeine Wert (Verkehrswert).
Demnach sind im gegenständlichen Fall für die
Besteuerung die durch den Grundstückstausch verwirklichten Erwerbe des Bw.
einerseits und seiner Ehegattin andererseits getrennt voneinander zu beurteilen.
Mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung hat der
UFS die Frage zu klären, welcher Besteuerung der Erwerb des Bw. unterliegt.
Letzterer hat darin bestanden, dass der Bw. gegen Hingabe
seines (höherwertigeren) Grundstücksanteiles den Anspruch auf
Übereignung der seiner Gattin gehörigen Liegenschaftshälfte
erworben hat. Dieser Vorgang stellt - aus der Sicht des Bw. - in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen rein entgeltlichen Tausch dar. Eine
Schenkung an den Bw. ist mangels Bereicherung praktisch undenkbar. Im Lichte der
obigen Ausführungen unterliegt der Erwerb des Bw. daher (nur) der GrESt.
Die GrESt für den steuerpflichtigen
Grundstückstausch bemisst sich vom Wert des hingegebenen Grundstückes
(EZ 418), dessen gemeiner Wert unstrittig 33.000 € beträgt.
Der Steuersatz beträgt gemäß
§ 7 Z1 GrEStG beim Erwerb
durch den Ehegatten 2 %. Der bekämpfte Bescheid steht demnach im
Einklang mit Gesetz und Judikatur und ist die Grunderwerbsteuervorschreibung in
Höhe von 660,-- € an den Bw. zu Recht erfolgt.
Zum Berufungsvorbringen kann ergänzend noch
ausgeführt werden:
Der Bw. ist offenbar der irrigen Meinung, das vorliegende
Rechtsgeschäft müsse für beide Vertragsteile rechtlich
einheitlich beurteilt werden und gleiche steuerliche Auswirkungen haben.
Diesbezüglich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass
beim Grundstückstausch von zwei
Erwerbsvorgängen auszugehen ist. Überdies ist im
Verkehrssteuerrecht für die Besteuerung der tatsächliche
Erwerbsvorgang und nicht allein der Inhalt der Urkunde über das
Rechtsgeschäft maßgeblich.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der geschlossenen
Vereinbarung sind aber für die beiden Vertragspartner unterschiedlich, da
verschiedenwertige Grundstücke hingegeben wurden. Aufgrund der
Höherwertigkeit seines hingegebenen Grundstückes hat der
Grundstückstausch für den Bw. ausschließlich entgeltlichen
Charakter. Demgegenüber ist die Ehegattin durch den Grundstückstausch
im Ergebnis zweifelsfrei bereichert worden.
Aus diesem Grund verwirklicht der Bw. durch den
gegenständlichen, wechselseitigen Schenkungsvertrag, unabhängig von
der Bezeichnung der Urkunde, einen rein entgeltlichen und daher
grunderwerbsteuerpflichtigen Tausch.
Nicht zuletzt ist die GrESt eine Verkehrsteuer, welche den
Umsatz von Grundstücken erfasst, dh. sie ist generell eine Steuer auf den
Übergang von Grundstücken. Aufgrund dieser Rechtsnatur des GrEStG und
der in Österreich herrschenden Gütertrennung kann der vom Bw.
aufgestellten Behauptung, dass Tauschvorgänge unter Ehegatten
steuerrechtlich eine Ausnahme darstellen (abgesehen vom begünstigten
Steuersatz), nicht gefolgt werden.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 7.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0703-L/05
- Stammnummer
- 21370
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF