Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0056-I/06
Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-I/06vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die WT-Ges., vom
4. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
27. Juli 2005 betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (§
276 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 28.2.2005
betreffend den Berufungswerber (Bw) eine Berufungsvorentscheidung, wobei der
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
1995, 1998 und 1999 stattgegeben wurde und die angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide aufgehoben wurden. Die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995, 1998 und 1999 wurde hingegen als unzulässig
zurückgewiesen.
Am 2.3.2005 erließ der Unabhängige Finanzsenat
(betreffend die gleiche Berufung) eine Berufungsentscheidung mit identischem
Spruch (GZ. RV/0186-I/04).
Am 18.3.2005 beantragte der Bw. (unter Bezugnahme auf die
vorhin angeführte Berufungsvorentscheidung) die Vorlage seiner Berufung
(vom 22.4.2003) an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wurde
vorgebracht, dass sich der Bw. "in einer gewissen Rechtsunsicherheit" befinde,
da in der gleichen Sache eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes und eine
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) ergangen sei. Er
ersuche daher um Mitteilung, welche "Bescheide rechtsgültig
sind".
Das Finanzamt Innsbruck wies mit Bescheid vom 27.5.2005 den
Vorlageantrag als unzulässig zurück und begründete dies wie
folgt:
Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes sei durch die
Berufungsentscheidung des UFS "materiell derogiert" worden und aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden. Ein Vorlageantrag setze eine im Rechtsbestand
befindliche Berufungsvorentscheidung voraus.
Gegen den angeführten Zurückweisungsbescheid
erhob der Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in
den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides mündet, bringt der
Bw. als Begründung vor:
Das Finanzamt Innsbruck habe von seinem Recht Gebrauch
gemacht, nach Vorlage der Berufung an den UFS eine Berufungsvorentscheidung zu
erlassen. Der UFS habe nach der Erlassung der Berufungsvorentscheidung durch das
Finanzamt ohne Vorliegen eines Vorlageantrages eine Berufungsentscheidung
erlassen. Eine "gesetzliche Legitimation" für diese Vorgangsweise liege
nicht vor. Dies sei offenbar deshalb passiert, weil das Finanzamt
Innsbruck entgegen der gesetzlich normierten Verpflichtung (§ 276 Abs. 6
BAO) den UFS nicht von der Erlassung der Berufungsvorentscheidung
verständigt habe.
Am 14.3.2006 nahm der Vertreter des Bw. den in der Berufung
gestellten Antrag auf Entscheidung durch den gesamt Berufungssenat und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das streitgegenständliche Berufungsverfahren wurde mit
Berufungsentscheidung des UFS vom 2.3.2005, GZ RV/0186-I/04, abschlossen. Die
angeführte Entscheidung wurde am 4.3.2005 an den Bw. zugestellt und damit
rechtskräftig. Eine Beschwerde an den VwGH und/oder VfGH wurde nicht
erhoben. Die angeführte Berufungsentscheidung des UFS geht der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vor, weil sie später und von einer
Behörde höherer Rechtsstufe erlassen wurde. Die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ist daher - wie von der
Vorinstanz zutreffend ausgeführt- durch die Berufungsentscheidung des UFS
derogiert worden.
Insgesamt ergibt sich somit, dass der Vorlageantrag vom
18.3.2005 (eingebracht am 21.3.2005) nach rechtskräftigem Abschluss des
Berufungsverfahrens gestellt wurde und damit unzulässig ist.
Im übrigen fehlt beim Bw. im gegenständlichen
Fall die Beschwer, weil die Berufungsvorentscheidung und die
Berufungsentscheidung inhaltlich völlig gleichlautend sind.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt
blieben.
Innsbruck,
am 14. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-I/06
- Stammnummer
- 21362
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF