Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0587-W/05
Besteuerung von Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-W/05vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vom Bw. wurden im Jahr 2003 achtzehn Stück Anteile des
Investmentfonds Quadriga Futures Fund USD mit der Wertpapierkennnummer 986.224
gehalten.
Mit dem Bescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2003 vom 19. November 2004 gelangte eine Steuer vom Substanzgewinn aus
diesem ausländischen Investmentfonds in Höhe von € 363,15 zur
Vorschreibung.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 7. Jänner
2005 wandte sich der Bw. gegen diese Besteuerung eines Substanzgewinnes und
brachte folgendes vor:
Die gegenständliche Beteiligung sei am 16. September
2002 um einen Anschaffungspreis von € 34.078,33 erworben worden (Beleg
angeschlossen). Der gegenständliche Fonds habe nach Auskunft der Depotbank
Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG gemäß beiliegender
Aufstellung zum 31. Dezember 2003 einen Kurswert von € 34.289,79
aufgewiesen, welcher im Hinblick auf die Veränderung des Eurokurses zum
Dollarkurs seither um etwa 15 % gefallen sei. Faktum sei, dass vor einer
Realisierung der Wertpapiere durch Verkauf oder Rückgabe an den Fonds beim
Steuerpflichtigen überhaupt kein Gewinn entstehen könne. Fondsinterne
Abläufe seien vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar und diesem auch
nicht zurechenbar. Die nunmehr vorgeschriebene Steuer in Höhe von €
363,15 übersteige die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Kurswert
zum 31. Dezember 2003 und würde dazu führen, dass der Steuerpflichtige
einen höheren Steuerbetrag zahlen müsste, als der gesamte Kursanstieg
zwischen Erwerb und Stichtag ausmache. Eine derartige gesetzliche Regelung
verletze die verfassungsgesetzlich geschützten Grundrechte des
Steuerpflichtigen. Der Bw. werde daher im Falle der Aufrechterhaltung der
gegenständlichen Position nach Durchschreiten des Instanzenzuges Beschwerde
beim Verfassungsgerichtshof erheben. Im Übrigen werde darauf hingewiesen,
dass alle Rechtsvorschriften der Republik Österreich verfassungskonform
auszulegen seien. Die Vorschreibung eines Steuerbetrages auf "Substanzgewinne"
erweise sich daher als rechtswidrig. Es werde der Antrag gestellt, den
angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003
dahingehend abzuändern, dass die Position "Steuer von Substanzgewinnen aus
ausländischen Investmentfonds" in Höhe von € 363,15 ausgeschieden
und die Steuervorschreibung um diesen Betrag vermindert werde.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 15. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist wie folgt begründet:
Investmentfonds seien Sondervermögen, an denen die
Anteilsinhaber Miteigentum erwerben würden (§ 1 InvFG 1993).
Gemäß
§ 42 Abs. 1 InvFG seien ausländische Investmentfonds
unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtsform steuerlich gleich wie
inländische Investmentfonds zu behandeln. Das Besteuerungskonzept von
Investmentfonds erfolge nach dem so genannten Durchgriffsprinzip, womit eine
steuerliche Gleichbehandlung mit Direktanlegern erreicht werden solle (Kastner
u.a. in JBl 1963, 554 f). Substanzgewinne würden dabei den
Spekulationseinkünften entsprechen, wobei die Steuerpflicht von lediglich
20 % eine pauschale Berücksichtigung der Spekulationsfrist darstelle (siehe
Erläuternde Bemerkungen zu Art XIII Z 5, RegVlg StRefG 2000, 1766 Blg. XX
GP NR). Substanzgewinne im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 1
InvFG) seien die Erträge aus der Veräußerung von
Vermögenswerten des Fonds, somit realisierte Wertveränderungen. Der
Rücknahmewert eines Investmentfonds setze sich jedoch aus anderen
Komponenten zusammen. Er errechne sich aus dem Fondsvolumen, geteilt durch die
Anzahl der Anteile (siehe § 7 InvFG). Er werde somit hauptsächlich
durch den Wert des Fondsvolumens beeinflusst. Sinke dieser, so sinke auch der
Anteilswert und umgekehrt. Diese Veränderung des Fondsvolumens könne
jedoch sowohl in realisierten als auch in nicht realisierten
Wertveränderungen seine Ursache haben. Das Gesetz konstruiere die
Besteuerung in der Folge so, dass gemäß
§ 40 Abs. 1 InvFG
Ausschüttungen eines Fonds steuerpflichtige Einnahmen auf der Seite des
Anlegers darstellten. Nicht ausgeschüttete Erträge, würden
gemäß
§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG als ausgeschüttet gelten. Durch
diese gesetzliche Ausschüttungsfiktion werde im Ergebnis erreicht, dass
sämtliche Erträge auf Fondsebene, unabhängig davon, ob sie
ausgeschüttet worden seien oder nicht, beim Anteilsinhaber der Besteuerung
im Wege des oben dargelegten Besteuerungsdurchgriffes zuzuführen seien.
Dadurch werde eine Gleichbehandlung hergestellt, wobei Substanzgewinne ein Teil
des Fondsertrages seien. Auch diese Substanzgewinne würden als
ausgeschüttet gelten. § 40 Abs. 1 InvFG sehe lediglich vor, dass
Substanzgewinne nur zu 20 % zu versteuern seien, wenn die Anteilscheine im
Privatvermögen gehalten würden. Dadurch erfolge die oben dargestellte
pauschale Berücksichtigung der Spekulationsfrist. Für die vom Bw.
gehaltenen Anteile des Quadriga Futures Fund USD, österreichische
Wertpapierkennnummer 986.224, seien die nicht ausgeschütteten Erträge
von einem steuerlichen Vertreter des Fonds gemäß
§ 40 Abs. 2 Z 2
InvFG nachgewiesen worden. Die darin enthaltenen Substanzgewinne würden im
Jahr 2003 € 403,51 pro Anteil betragen. Der gemäß
§ 40 Abs.
1 InvFG für im Privatvermögen gehaltene Anteilscheine verbleibende
steuerpflichtige Anteil der Substanzgewinne betrage € 80,70 pro Anteil.
Nach dem vom Bw. vorgelegten Depotauszug habe er im Jahr 2003 achtzehn
Anteilscheine des Quadriga Futures Fund USD gehalten. Der zu versteuernde
Substanzgewinn errechne sich daher: 18 Anteilscheine x € 80,70 = €
1.452,60. Gemäß
§ 37 Abs. 8 EStG 1988 unterliege dieser Betrag
einem Steuersatz von 25 %, was die vorgeschriebene Einkommensteuer in Höhe
von € 363,15 ergebe.
Der Bw. stellte mit Anbringen vom 3. März 2005 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte folgendes vor:
Die Ausführungen des bescheiderlassenden Finanzamtes
zur Konstruktion des Besteuerungskonzeptes seien durchaus interessant,
würden jedoch nicht zu überzeugen vermögen. Gemäß der
Bundesabgabenordnung seien Sachverhalte nach ihren tatsächlichen
wirtschaftlichen Auswirkungen zu betrachten, dies sowohl zum Nachteil, wie auch
zum Vorteil des Steuerpflichtigen. Hierbei komme es, wie der
Verwaltungsgerichtshof betont habe, nicht auf äußere zivilrechtliche
Konstruktionen an, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt.
Gehe man nun vom wirtschaftlichen Gehalt eines derartigen Fonds aus, sei
völlig klar, dass ein allfälliger Gewinn (= Überschuss) des
Verkaufserlöses über den Ankaufspreis bzw. die Vergütung für
die Rücknahme gegenüber den Anschaffungskosten im
gegenständlichen Fall nicht vorliege und auch nicht vorliegen könne,
da der Wert des Fonds im gegenständlichen Kalenderjahr gesunken sei. Es
würde daher niemand auf der ganzen Welt für die gegenständlichen
Fondsanteile mehr bezahlen, als den offiziell angegebenen Rücknahmekurs.
Mit Anbringen vom 8. September 2005 teilte der Bw. mit,
dass er die Beteiligung am betreffenden ausländischen Investmentfonds zum
31. August 2005 gekündigt habe und hierfür einen Abrechnungsbetrag in
Höhe von USD 40.380,91 (€ 32.385,04) erhalten habe. Dem gegenüber
stehe der Zahlbetrag bei Anschaffung der Wertpapiere in Höhe von €
34.078,33. Es ergebe sich somit insgesamt ein Verlust in Höhe von €
1.693,29 aus dieser Beteiligung. Daher erweise sich die Erhebung einer Steuer
auf einen theoretischen Gewinn im Jahr 2003 als rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildet die
rechtliche Beurteilung der Frage, ob die mit angefochtenem Bescheid vorgenommene
Vorschreibung einer Steuer vom Substanzgewinn aus einem ausländischen
Investmentfonds zu Recht erfolgte.
Im Interesse einer korrekten Rechtsanwendung werden vorab
die für die Entscheidungsfindung unmittelbar maßgeblichen sowie auch
die im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang bedeutsamen Rechtsnormen
dargestellt:
Art. 2 § 1 Abs. 1 Investmentfondsgesetz (InvFG),
BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 41/1998:
Ein Kapitalanlagefonds
ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das
in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im
Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gebildet wird.
Art. 2 § 13 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr.
2/2001:
Der Jahresertrag eines
Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber
auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der
gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte
Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag
nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in
Höhe der gemäß
§ 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit
§ 40 Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988
darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der
Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß
§ 30 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß
§ 97 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen.
Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber
für den zum Ausgabebetrag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich).
Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von
Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds
verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird,
daß die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge
sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der
inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die
Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß
§ 94 Z 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.
Art. 2 § 40 Abs. 1 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl.
I Nr. 2/2001:
Die Ausschüttungen
eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber sind bei diesen steuerpflichtige
Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen
gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus
Forderungswertpapieren gemäß
§ 93 Abs. 3 Z 1 oder 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten
im Sinne des § 21 resultieren,
im
Ausmaß von einem Fünftel als
Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z
2 des Einkommensteuergesetzes 1988: die übrigen Ausschüttungen aus
Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als
auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988
außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung
von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von
Bezugsrechten.
Art. 2 § 40 Abs. 2 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl.
I Nr. 2/2001:
1. Spätestens vier
Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür
anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleichen
Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder
ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem
Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstigen Erträge an
die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als
ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können
bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die
Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines
späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese
Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie
steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die
nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der
Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder
während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so
ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer
auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit
dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren
Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine
anzuwenden.
2. Die
ausschüttungsgleichen Erträge (Anm.: richtig: Erträge) sind durch
einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluß der
notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerliche Vertreter können
inländische Kreditinstitute oder inländische
Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen
Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut
für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß
die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist
im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten
Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die
Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus
ableitbarer abgabenrechtlich relevanter Umstände angeordnet werden. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten privaten oder
öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu
bedienen.
Art. 2 § 40 Abs. 3 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl.
I Nr. 2/2001:
Für eine
allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß
§ 30 Abs. 1
Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und
der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als
Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen
gemäß
§ 10 Abs. 2. Bei der Veräußerung ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den
Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie
Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös
enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge
insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige
Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds
auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß
§ 3
Abs. 2 oder eines Anteilserwerbers gemäß
§ 14 Abs. 4 gilt nicht
als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des
Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht
unterbrochen.
Art. 2 § 42 Abs. 1 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl.
I Nr. 2/2001:
Die Bestimmungen des
§ 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden.
Als solche gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht
unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der
tatsächlichen Übung nach den Grundlagen der Risikostreuung angelegt
ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des
Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.
Art. 2 § 42 Abs. 2 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl.
I Nr. 2/2001:
Unterbleibt für
ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der
ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem
ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens
aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises
angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilsrechtes ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten
im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens
aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises
für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung
laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim
Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der
veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenorientierten Anteilen der
Börsenkurs herangezogen werden.
Art. 2 § 42 Abs. 3 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl.
I Nr. 2/2001:
Substanzgewinne
ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als Einkünfte im Sinne des
§ 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. § 40 Abs. 1 zweiter Satz ist
nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zu
öffentlichen Zeichnung anzuwenden. Bei in einem Betriebsvermögen
gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne
des § 40 Abs. 2 Z 1. Soweit bei Substanzgewinnen aus inländischen
Kapitalanlagefonds die Kapitalertragsteuer zur Steuerabgeltung nach § 97
des Einkommensteuergesetzes 1988 führen würde, sind vergleichbare
Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds als Sondereinkunft mit
einem Einkommensteuersatz von 25 % zu versteuern. § 37 Abs. 8 des
Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei
ein Antrag in analoger Anwendung des § 97 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.
Art. 2 § 42 Abs. 4 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl.
I Nr. 2/2001:
Tritt ein Kreditinstitut
im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an
ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der
Kapitalertragsteuer: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen,
- wenn der Anteil dem
Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden
Jahres ein Betrag von 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreises;
- wenn der Anteil
während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird,
zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von
0,8% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten
Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im
Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.
Abs. 2 letzter Satz gilt
sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem
Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er
seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen
ist.
In § 37 Abs. 8 Z 4 EStG, BGBl.Nr. 400/1988 idF BGBl I
Nr. 80/2003 ist normiert:
Folgende Einkünfte
oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben
Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim
Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen
Steuersatz von 25 % zu versteuern:
Ausschüttungsgleiche
Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß
§ 42
Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne,
die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993
Einkünfte gemäß
§ 30 darstellen.
Der Bw. war, indem im Jahr 2003 achtzehn Anteile des
Quadriga Futures Fund USD von ihm gehalten wurden, Miteigentümer (§ 1
Abs. 1 InvFG) des Sondervermögens eines ausländischen
Kapitalanlagefonds.
Entsprechend der in § 40 Abs. 1 InvFG getroffenen
Anordnung des Gesetzgebers unterlagen die berufungsgegenständlichen
Substanzgewinne einer Steuerpflicht, und zwar im Ausmaß von einem
Fünftel. Dies deshalb, da gemäß
§ 42 Abs. 1 InvFG die
Bestimmungen des § 40 InvFG auch im Falle des betreffenden
ausländischen Kapitalanlagefonds anzuwenden waren.
Demnach kann das Vorbringen des Bw., dass vor einer
Realisierung der Wertpapiere durch Verkauf oder Rückgabe an den Fonds beim
Steuerpflichtigen überhaupt kein Gewinn entstehen könne, nicht als
zutreffend erachtet werden.
Auch dem Vorbringen, dass fondsinterne Abläufe vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar und deshalb nicht zurechenbar seien sowie
den Ausführungen zur Entwicklung des Kurswertes der betreffenden Anteile
kann - auf Grund des aus der Textierung der anzuwendenden Rechtsnormen in
eindeutiger Weise zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers zur
steuerlichen Berücksichtigung von Substanzgewinnen aus Investmentfonds beim
Anteilinhaber- nicht gefolgt werden.
Ebenso verhält es sich mit dem im Vorlageantrag
erstatteten Vorbringen zur Notwendigkeit einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO.
Wie aus einer (über EDV-Abfrage des Finanzamtes
erlangten) Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Februar
2005 (https://www.bmf.gv.at/
Steuern/WeitereSteuern/Investmentfondgesetz/db/show_mast.asp)
zu entnehmen ist, betrug der ausschüttungsgleiche (ordentliche) Ertrag des
Quadriga Futures Fund USD mit der Wertpapierkennnummer 986.224 im Jahr 2003
€ 0,00. Der im Betriebsvermögen steuerpflichtige Substanzgewinn betrug
€ 403,51 pro Anteil.
Der im Privatvermögen steuerpflichtige Substanzgewinn
betrug € 80,70 pro Anteil, also ein Fünftel gemäß
§ 40
Abs. 1 InvFG.
Dieser Substanzgewinn betrug für die achtzehn vom Bw.
gehaltenen Anteile insgesamt € 1.452,60. Er war nach § 42 Abs. 3 InvFG
gemäß
§ 37 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 mit 25 % zu versteuern.
Die im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung
dargestellten umfangreichen Ausführungen des Finanzamtes zur gegebenen
Rechtslage in der Begründung der Berufungsvorentscheidung werden als
richtig erachtet. Daher wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle
ergänzend auch darauf verwiesen.
Dem im Anbringen vom 8. September 2005 vom Bw. erstatteten
Vorbringen, dass er die Beteiligung am betreffenden ausländischen
Investmentfonds zum 31. August 2005 veräußert und daraus insgesamt
einen Verlust in Höhe von € 1.693,29 erlitten habe, weshalb die
Erhebung einer Steuer im Jahr 2003 rechtswidrig sei, kann nicht gefolgt
werden.
Die Veräußerung wurde im
Abgabenerhebungszeitraum 2005 (und nicht im berufungsgegenständlichen
Abgabenerhebungszeitraum 2003) vorgenommen.
Es besteht keine gesetzliche Anordnung einer
Rückwirkung eines derartigen Ereignisses auf vorangegangene
Abgabenerhebungszeiträume, so dass sich steuerliche Konsequenzen aus einer
Veräußerung nur im Jahr der Sachverhaltsverwirklichung ergeben
können. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Textierung des § 40
Abs. 3 InvFG ("bei der Veräußerung
..."), worin die Vorgehensweise bei Veräußerung von
Anteilscheinen durch Anteilsinhaber geregelt ist.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass die vom Finanzamt vorgenommene
Besteuerung des Substanzgewinnes aus dem ausländischen Investmentfonds in
Höhe von € 363,15 zu Recht erfolgt ist, weshalb dem Begehren des Bw.
auf Abänderung des Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003 nicht entsprochen werden kann.
Soweit der Bw. die Verletzung von - nicht konkret
angeführten - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten durch
die anzuwendenden Rechtsnormen anspricht, wird darauf verwiesen, dass
gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung
nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, die betreffenden
Rechtsnormen auch vom unabhängigen Finanzsenat anzuwenden sind.
Zum Vorbringen des Bw., dass das einfachgesetzliche Recht
verfassungskonform auszulegen sei, ist festzustellen, dass im Hinblick auf den
bereits bei Vornahme von Verbalinterpretationen der anzuwendenden Rechtsnormen
klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers Überlegungen in
Richtung verfassungskonforme Interpretation verfehlt wären.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
13. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 40 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 37 Abs. 8 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-W/05
- Stammnummer
- 21353
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF