Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0478-W/03
Ständiger Auslandsaufenthalt der Tochter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0478-W/03vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
(Bw.) für seine Tochter B., geb. am 17.11.1983 in Br, die Familienbeihilfe
ab Oktober 2001 zusteht.
Der Bw. ist von der Kindesmutter geschieden, hat aber laut
Bescheid vom 21. März 2001 (rechtskräftig seit 26.9.2000)
für seine Tochter das Obsorgerecht. Die Tochter wohnte aber weiterhin bei
ihrer Mutter in P., Slowakei. Als Grund dafür wurde der schlechte
Gesundheitszustand der Tochter angegeben (Verdauungsprobleme und in der Folge
mentale Anorexie). B. besuchte in P. ein französisches Gymnasium.
Später wohnte sie in Prag in einem Studentenwohnheim und besuchte dort
ebenfalls ein französisches Gymnasium. Nach dessen Abschluss begann sie im
Studienjahr 2003/04 an der UNI Bratislava mit einem
Architekturstudium.
Der Bw., ein slowakischer Staatsbürger, war laut
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 1.
September 1998 bis 30. Juni 1999 am Institut T. beschäftigt. Seit 1.
Juli 1999 arbeitet er am Institut M. in Wien. Der Dienstvertrag wurde bis 31.
Juli 2004 verlängert (Schreiben des Institutes M., Universität Wien,
vom 15. Juli 2002).
Laut einem - im Akt aufliegenden - aus dem
Tschechischen übersetzten rechtskräftigen Bescheid vom 3. August
2000 lebt der Bw. in Bratislava, ist jedoch die meiste Zeit in Wien und
verbringt lediglich seinen Urlaub in Bratislava. Der Bw. leiste ununterbrochen
Unterhalt und die Mutter zahle die Schulkosten.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe für seine Tochter B. ab Oktober 2001 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen für
Kinder, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat. Da sich Ihre Tochter B.
nicht ständig im Bundesgebiet aufhält und die Schule in Prag besucht,
wird Ihr Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"...Meine Tochter,
B.B., lebt in Prag und besucht dort die
Schule aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme. 1990 wurde meine Ehe mit
M.B., der Mutter von
B., geschieden. Die elterliche Sorge
für die minderjährige B. wurde
der Kindesmutter übertragen. B. hat
mit ihrer Mutter in
P.gelebt. 1998 sind erstmals
Verdauungsprobleme zum Vorschein gekommen, welche in mentaler Anorexie
eskalierten. Die Erkrankung wurde zuerst von einem Facharzt in
P. behandelt. Später, als die
Krankheit weiter fortgeschritten war, kam
B. ins Krankenhaus
(P., Dezember 1998) und kurz danach sogar
in eine zweimal wegen einer weiteren Verschärfung ihres Zustandes in der
Kinderpsychiatrie der Fakultätsklinik in Prag (Februar 1999 - Juni
1999 und Dezember 1999 - Februar 2000). Bis Frühling 2000 war ihr
Befinden nicht besser geworden, und im Februar 2000 war sie aus dem Krankenhaus
nur bedingt entlassen worden. Auf Empfehlung des Arztes wechselte sie ins
Französische Gymnasium in Prag. Das Krankenhaus hat für sie eine
Wohnung im christlichen Jugendheim besorgt. Die Entlassung aus dem Krankenhaus
wurde an die Bedingung geknüpft, dass
B. regelmäßig den Facharzt
besucht. Momentan ist ihr Gesundheitszustand künstlich stabilisiert. Im
Jahre 2000 wurde die elterliche Sorgepflicht für die minderjährige
B.B. dem Kindesvater
Dr.B.
übertragen, der in Wien
arbeitet und wohnt... Wegen den sensiblen Gesundheitszustandes von
B.B. und der großen Sorge, dass sich
ihr Zustand wieder verschlechtern könnte, blieb
B. allein in Prag, um dort das
französische Gymnasium weiterhin zu besuchen. Außerdem sind die
kommenden Schuljahre 2001/02 und 2002/03 Maturajahre (die Matura ist
zweigeteilt). Ein Wechsel in das französische Gymnasium in Wien würde
für das Kind eine riesige Belastung aufgrund der rasanten Umstellung
bedeuten.
B.B. gehört
natürlich auch zu unserem Familienkreis, und wir begrüßen die
Möglichkeit sehr, dass sie ständig bei uns wohnt. Derzeit ist es ihrem
Gesundheitszustand zufolge für sie besser die Schule in Prag weiter zu
besuchen und zum Abschluss zu bringen..."
Das Finanzamt erließ am 18. Juli 2002 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Haushalt haben, grundsätzlich
Anspruch auf Familienbeihilfe - soweit auch alle übrigen
Voraussetzungen vorliegen. In der Begründung des von Ihnen angefochtenen
Bescheides wurde Ihnen bereits zur Kenntnis gebracht, dass Personen, welche
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann einen
Anspruch haben, wenn Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß
§ 5 (4) - bzw. Abs. 3 (in der ab 1.1.2001 geltenden
Fassung) FLAG 1967 - besteht ebenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat eine Person dabei in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Da es sich bei
Ihrer Inlandstätigkeit, wie es sich aus der Aktenlage ergibt (laut
Bestätigung von C. vom November 2000
sind Sie bei diesem Unternehmen seit Sept. 1998 - bzw. bis mindestens 2002
beschäftigt) offensichtlich nur um eine vorübergehende, wenngleich
auch möglicherweise längerfristige Beschäftigung handelt,
erscheint auch im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit Ihrer jetzigen Frau
die wirtschaftliche und auch persönliche Beziehung Ihrer Familie (fester
Wohnsitz, Bezüge und Arbeitsplatz ihrer Frau) immer noch stärker zur
Slowakei gegeben. Ihre Frau ist in der Slowakei bei einer Bank beschäftigt
und wurde von Ihnen zuletzt als im Karenzurlaub befindlich gemeldet. Aus dem
Urteil des Bezirksgerichtes
P.vom 3. August 2000 ist ersichtlich, dass
Sie als Forschungsarbeiter tätig sind und in Bratislava Ihren festen
Wohnsitz haben. Im Urteil ist weiter vermerkt, dass Sie in Bratislava leben,
jedoch die meiste Zeit in Wien (eben zur Zeit beruflich) sind und dass Sie
lediglich den Urlaub in Bratislava verbringen.
Da Ihre Frau nach
Beendigung des Karenzurlaubes vermutlich früher oder später wenn nicht
sogar gleich anschließend die Beschäftigung bei der Bank wieder
aufnehmen wird, der gemeinsame familiäre - feste Wohnsitz - in
der Slowakei auch nicht aufgegeben wurde, das Kleinkind sich mit der Mutter
sicherlich zeitweilig zumindest in der Slowakei aufhalten wird und dort wohl
auch ärztliche Betreuung und Impfungen erhalten hat, liegt der Mittelpunkt
Ihrer Lebensinteressen nach Meinung des Finanzamtes auf Grund der
persönlichen Beziehungen (Berufstätigkeit der Frau und gemeinsamer
Wohnsitz in der Slowakei. Außerdem kann auch Ihre jetzige Frau als
Stiefmutter Sorgepflichten betreffend Ihre Tochter
B. aus Ihrer früheren geschiedenen
Ehe wahrnehmen, wobei ja im Fall von B.
aus österr. Sicht bis heute und auch für die nächste Zeit ein
ständiger Auslandsaufenthalt vorliegt, weshalb für sie ein
Beihilfenanspruch derzeit auszuschließen ist. Hinzu kommt noch, dass bei
B. die Beziehung zur leiblichen Mutter
weiterhin aufrecht bleiben wird und besonders bei ihr auch die persönlichen
Beziehungen zur Heimat (insbesondere betreffend die Sprache, Freunde und Kultur)
für ihren schulischen Fortschritt von wesentlicher Bedeutung sein
werden.
Letztlich halten
Sie sich in Österreich tatsächlich nur auf Grund der
vorübergehenden Tätigkeit im Inland auf, weshalb auf Grund Ihrer
persönlichen wie familiären Situation ein Familienbeihilfenanspruch
gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG nicht besteht, wobei die Frage offen ist,
ob Sie oder Ihre jetzige Frau (in Ihrer Eigenschaft als Stiefmutter wie auch als
Arbeitnehmerin in der Slowakei) nicht grundsätzlich Kindergeldanspruch nach
Übernahme der Sorgepflicht für
B. in der Slowakei haben, weil Sie ja den
festen Familienwohnsitz dort (bis heute) beibehalten
(haben).
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung mit
Schreiben vom 31. Juli 2002 eine als Vorlageantrag zu wertende Berufung und
führte dazu aus:
"Zum einen, weil
Ihre Ausführungen auf einer nicht aktuellen Aktenlage und des weiteren auf
bloßen und falschen Vermutungen basierten.
Der einzige
gemeinsame Haushalt meiner Familie liegt in Wien! Es existiert zwar ein
"formaler Wohnsitz" in Bratislava, aber auch nur aus dem Grund, weil es sich um
eine Eigentumswohnung handelt, die wir damals wie heute nicht verkaufen wollen,
da ein möglicher Kaufpreis viel zu gering ausfiele. Um diese
Eigentumswohnung vermieten zu können, müssen wir nach slowakischem
Recht in Bratislava gemeldet sein. Es passierte sogar vor nicht all zu langer
Zeit, dass ich während eines berufsbedingten Aufenthaltes in Bratislava in
einem Hotel nächtigen musste!
Die Karenzzeit
meiner Frau wird am 16. August 2002 enden. Dass Sie das automatisch gleichsetzen
mit einer Rückkehr in die Slowakei ist mir unverständlich.
Außerdem hat sich meine Frau bereits auf Arbeitssuche begeben, um in Wien
einem Job nachzugehen. Ihr Arbeitgeber in Bratislava
(TB,
Hr.P., ...) wurde schriftlich davon in
Kenntnis gesetzt, dass sie
nicht
nach Bratislava zurückkehren wird!
Mein Arbeitsvertrag
mit dem Institut M. wurde bis mindestens
Ende August 2004 verlängert. Es ist aber bereits jetzt schon
offensichtlich, dass meine Tätigkeit über diesen Zeitraum hinausgehen
wird. Aber, aufgrund der universitären Gesetzmäßigkeit sind
längerfristige Arbeitsverträge schwer bis gar nicht
möglich.
Meine jüngste
Tochter, Zuzana, besucht bereits fast ein Jahr lang den Kindergarten KIWI in
W. .... Das Kind hat sich in Wien so sehr
eingewohnt, dass wir es nicht aus ihrer gewohnten Umgebung reißen wollen.
Außerdem erfüllt meine Frau die vorgeschriebenen Besuche beim
Kinderarzt und sämtliche Pflichtimpfungen. Vor allem das sollte Ihnen
anzeigen, dass wir auch in weiterer Zukunft in Wien, und somit in
Österreich bleiben werden.
Seit August 2000
zählt meine Tochter B. zu unserem
gemeinsamen Haushalt in Wien. Seither kam sie auch so oft es ging bzw. es ihre
Gesundheit erlaubte, "nach Hause" nach Wien. Aufgrund ihrer psychologisch
bedingten Krankheit (Sie kennen die Gründe hierfür bereits) wollte ich
Sie nicht aus der Schule in Prag nehmen, um ihr endlich Kontinuität in
ihrem noch so jungen Leben geben zu können. In Prag wird sie aber wie eine
Ausländerin behandelt. Im Juni 2003 wird
B. am dortigen französischen
Gymnasium ihre Abschlussprüfung machen, um danach hier in Wien zu
studieren.
Heute erst wurde
uns ihr Visum für weitere zwei Jahre Aufenthalt in Österreich von der
Fremdenpolizei bestätigt.
B. zählt zu
meinem Haushalt, der hier in Wien ist und wird es auch in Zukunft
tun..."
Der Bw. übermittelte - zur Untermauerung, dass sein
Lebensmittelpunkt Wien sei - folgende Unterlagen:
Kopien
von an seiner Tochter Z. in Wien vorgenommenen Schutzimpfungen
Kopie
der Niederlassungsbewilligung vom 24.7.2004 für die Tochter B.
aus
dem Tschechischen übersetztes Schreiben, aus dem hervorgeht, dass das
Dienstverhältnis zwischen der TB in Bratislava und seiner jetzigen Gattin
zum Stichtag 16. August 2002 beendet wurde.
In
einem weiteren Schreiben teilte der Bw. mit, dass die Eigentumswohnung in
Bratislava seit Sommer 2002 vermietet sei, weshalb seine Familie nur in Wien
ansässig sei.
Die beiden Töchter (B. und Z. ) seien bei der Wiener
Gebietskrankenkasse bei ihm mitversichert.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 ersuchte der Bw. um
Gewährung der Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe für seine Kinder
B. und M.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG gilt ein Kind
noch als haushaltszugehörig, wenn es sich nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
§ 5 Abs. 3 FLAG bestimmt, dass für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht.
2. Ständiger
Auslandsaufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Dem würde auch nicht entgegen stehen, wenn das Kind
beispielsweise die Ferien in Österreich verbracht hätte; dies
wäre jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der
ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl.
insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.2004,
2001/13/0160, vom 28.11.2002, 2002/13/0079, und vom 20.6.2000,
98/15/0016).
3. Folgender Sachverhalt
steht fest:
Die
Tochter des Bw. wohnt seit ihrer Geburt in der Slowakei. Nach der elterlichen
Scheidung lebte sie weiterhin bei der Mutter.
Auch
nach der Übertragung des Sorgerechtes im Jahr 2000 auf den Bw. blieb die
Tochter weiterhin in der Slowakei und besuchte dort ein französisches
Gymnasium. Im Studienjahr 2003/2004 begann sie in Bratislava mit einem
Architekturstudium.
Der
Bw. arbeitet seit 1998 in Österreich.
Er
leistet für B. laufend
Unterhaltszahlungen.
4.
Rechtliche Würdigung
Nach der Aktenlage steht somit eindeutig fest, dass sich
die Tochter des Bw. jedenfalls ab Oktober 2001 ständig im Ausland
aufgehalten hat. Dies steht aber nach dem oben angeführten § 5 Abs. 3
FLAG der Gewährung von Familienbeihilfe entgegen, wobei es hierfür
ohne Bedeutung ist, in welchem Staat der Bw. selbst seinen Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass Steuerpflichtigen, die
für ein nicht ihrem Haushalt zugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt leisten, grundsätzlich der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. b EStG zusteht oder ein (teilweiser) Abzug der Unterhaltskosten
als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG möglich
ist.
Bemerkt wird, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung
über die Rechtslage vor dem EU-Beitritt der Slowakei zu entscheiden war. Es
konnte somit nicht geprüft werden, ob und in welcher Höhe eine
Differenzzahlung nach § 4 FLAG zusteht. Hierüber ist von der
Abgabenbehörde erster Instanz abzusprechen.
Wien, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0478-W/03
- Stammnummer
- 21345
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF