Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0058-Z3K/06
Antrag auf Erlass oder Erstattung von Abgaben nach Art. 239 ZK; Verlängerung der Frist zur Antragstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0058-Z3K/06vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Ausnahmefall" im Sinne des Artikels 239 Abs. 2 ZK und bei der Beurteilung der diesbezüglich vorgebrachten Sachverhalte ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. N.N.,
vom 22. Februar 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X.
vom 23. Jänner 2006, Zl. a., betreffend 1.) einen Antrag
auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erlass der
Abgaben nach Art. 239 Abs. 2 ZK und 2.)
Zurückweisung eines Antrages auf Erlass der Abgaben nach Art. 239 ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt X. hat mit Bescheid vom 18. Oktober
2002, Zl. b., gemäß Art. 220 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) die buchmäßige Erfassung
von Eingangsabgaben für vom Beschwerdeführer (Bf.) A. im
Juni 2000 aus Slowenien in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte
Wohnungseinrichtungsgegenstände berichtigt und ihm einen
Nacherhebungsbetrag an Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.939,86
(Einfuhrumsatzsteuer) sowie eine Abgabenerhöhung von € 225,60, in
Summe daher einen Betrag von € 2.165,46 zur Entrichtung
vorgeschrieben.
Mit der Eingabe vom 18. August 2005 stellte der Bf.
durch seinen Rechtsvertreter beim Zollamt X. hinsichtlich des zur Zahlung
vorgeschriebenen Abgabenbetrages und der dazu bis dahin angefallenen
Nebenansprüche einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die
Einbringung eines Antrages auf Erlass nach Art. 239 Abs. 1 ZK
gemäß Art. 239 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK und
reichte gleichzeitig den Antrag auf Erlass nach Art. 239
Abs. 1 ZK nach.
In einem Sammelbescheid vom 17. November 2005,
Zl. d., hat das Zollamt X. (mit Bescheid I) den Antrag auf
Fristverlängerung zur Einbringung eines Erlassantrages gem. Art. 239
Abs. 2 ZK als unbegründet abgewiesen und (mit Bescheid II)
den Antrag auf Erlass als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Das Zollamt führte darin aus, der Antragsteller habe weder in seinem Antrag
vom 18. August 2005 noch über Vorhalt innerhalb wiederholter
Fristverlängerungen seinen Antrag auf Fristverlängerung für einen
Erlassantrag entsprechend begründet.
Sowohl gegen die Abweisung des
Fristverlängerungsantrages als auch gegen die Zurückweisung des
Erlassantrages erhob der Bf. durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom
20. Dezember 2005 Berufung. Zum Antrag auf Verlängerung der
Frist für die Einbringung des Erlassantrages führte der Bf. in seiner
Berufung aus, seine finanzielle Lage habe sich beginnend mit dem Jahr 2002
immer mehr verschlechtert, weil seine Gattin schwer erkrankt sei, was zu
erheblichen Mehrbelastungen geführt habe. Die Voraussetzungen für den
Erlass der gegenständlichen Abgabenschuld seien erst nach Ablauf der
Ein-Jahres-Frist eingetreten, sodass die Fristversäumnis unabhängig
von seinem Willen eingetreten sei und von ihm auch nicht in zumutbarer Weise
verhindert werden habe können. Diesbezüglich verwies der Bf. auf
seinen Erlassantrag vom 18. August 2005 und auf die mit der Eingabe vom
9. November 2005 vorgelegten nachstehenden Urkunden:
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Beilage./1
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Rentenbezug A. : Mitteilung des Landesamtes B.,
Nettobezüge Monat April 2005 (€ 1.547,60), Mitteilung der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte C., Netto-Altersrente ab
01.07.2005 (€ 820,85), Mitteilung der PVA Steiermark,
Netto-Pensionshöhe ab 01.01.2005 (€ 69,55);
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Beilage./2
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Rentenbezug D: Mitteilung der LVA O.,
Netto-Rentenzahlung ab 01.07.2005 (€ 98,02);
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Beilage./3
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Unterlagen betreffend laufende Wohnungskosten der
G.: Mitteilung v. 17.10.2005 über die Fälligkeit einer
Grundkostenrate zum 25.11.2005 (€ 2.075,13), monatliche
Entgeltvorschreibung ab 01.01.2005 (€ 387,31);
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Beilage./4
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Aufstellung der Miete mit Nebenkosten für eine
geschützte Kleinstwohnung im PZ für 2004 (SIT 1,007.066,00,
€ 4.207,50, d.s. monatlich im Durchschnitt
€ 350,63), Rechnung 000164/05 für Jänner 2005
(SIT 88.724,00, € 370,33), Rechnung 000212/05 für
Februar 2005 (SIT 85.424,00, € 356,55), Rechnung 000596/05
für März 2005 (SIT 84.380,00,
€ 352,20), Rechnung 000797/05 für April 2005
(SIT 85.469,00, € 356,75), und Rechnung 001013/05 für
Mai 2005 (SIT 121.946,00, € 509,00);
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Beilage./5
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Rechnungen LP für Nahrungsergänzungsmittel bzw.
Medikamente für Frau D: ReNr. 45280903 vom 22.02.2004
(€ 279,84), ReNr. 45315772 vom 22.03.2004
(€ 93,18), ReNr. 45351856 vom 22.04.2004 (€ 160,31)
Vorlage doppelt, ReNr. 45415008 vom 15.06.2004
(€ 646,28), ReNr. 45783003 vom 26.01.2005
(€ 241,34), ReNr. 45831840 vom 22.02.2005
(€ 240,57), ReNr. 46037389 vom 09.06.2005
(€ 664,83); Rechnungen CM (Rechnungsadressat: V, p.A.
Bf.): ReNr. R050008 vom 31.01.2005 (€ 240,26), ReNr.
R050055 vom 07.06.2005 (€ 171,10); Rechnungen der OW
(Rechnungsadressat V , p.A. Bf): ReNr. 19955 vom 05.03.2003
(€ 415,74) ReNr. 20909 vom 17.05.2004
(€ 321,51), ReNr. 24399 vom 28.01.2005
(€ 375,40);
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Beilage./6
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Honorarnoten für medizinische
Gutachten: Honorarnote Dr. A.P. (D) vom 08.11.2003
(€ 182,00), Privat-Honorarnote Dr. A.P. (A.) vom 29.01.2004
(€ 202,00), Honorarnote Dr. A.P. (D) vom 30.03.2005
€ 800,00), Honorarnote Dr. A.P. (D) vom 07.04.2005
(€ 550,00), Honorarnote Dr. A.P. (D) vom 06.05.2005
(€ 550,00), Honorarnote Dr. St. (A.) vom 09.05.2005
(€ 84,87), Honorarnote Dr. A.P. (A.) vom 11.05.2005
(€ 550,00), Honorarnote Dr. A.P. (A.) vom 12.05.2005
(€ 550,00).
Bei diesen Urkunden handelte es sich um Nachweise der
Einkünfte des Erlasswerbers jeweils eines einzelnen Monats im Jahr 2005
(Bezug, Altersrente und Pension), jeweils eine Rechnung über eine
Teilzahlung von Grundkosten und das monatliche Entgelt für eine Wohnung des
Erlasswerbers, verschiedene Rechnungen in slowenischer Sprache über Kosten
für eine Kleinwohnung in einem Pflegezentrum in Slowenien, mehrere
Rechnungen für Lieferungen von Nahrungsmittelergänzungs- bzw.
Vitaminpräparaten und einige Honorarnoten für ärztliche Gutachten
aus den Jahren 2003, 2004 und 2005.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005, Zl. c., hielt das
Zollamt dem Berufungswerber vor, die mit der Eingabe vom 9. November 2009
vorgelegten Rechnungskopien seien zum Teil in slowenischer Sprache erstellt
worden, sodass deren Inhalt nicht beurteilt werden könne und in Rechnungen
für Nahrungsmittelergänzungen und Kosmetikartikeln nicht er oder seine
Frau sondern an seine Wohnanschrift adressiert ein "V." als Rechnungsadressat
ausgewiesen werde. Der Berufungswerber wurde zudem eingeladen darzulegen,
weshalb die Abgabenschuld nicht innerhalb des Jahres nach deren Bekanntgabe
entrichtet wurde, wenn der (vermeintliche) Zustand der Existenzgefährdung
erst nach Ablauf der einjährigen Antragsfrist für den Abgabenerlass
eingetreten sein sollte.
In seiner Stellungnahme hiezu vom 18. Jänner 2006
legte der Berufungswerber dar, die in der Beilage 4./ aufgelisteten Kosten
für eine Kleinstwohnung in Slowenien beträfen die bei einer derartigen
Wohnung anfallenden üblichen Neben(Betriebs)kosten wie Telefon, Strom,
Wasser etc. Diese Wohnung habe sich der Berufungswerber seit
Frühling 2005 nicht mehr leisten können und sie daher auch
aufgegeben. Die in der Beilage ./5 angeführten Medikamente und
Nahrungsergänzungsmittel förderten das minimale Wohlbefinden seiner
Frau; bei deren Verzicht würde eine weitere Verschlechterung des
Gesundheitszustandes stattfinden. Die Adressierung des "Ve." auf einem Teil der
Rechnungen sei damit erklärbar, dass den Lieferanten der Umstand, dass der
Berufungswerber diesen Verein gegründet hat und ihm ehrenamtlich
angehört, bekannt und in deren Computern gespeichert sei und diese
Adressierung auch auf den Rechnungen automatisch ausgedruckt werde. .... Die
Kosten für diese Medikamente würden aber vom Berufungswerber
getragen.
Die Abgabenschuld sei nicht innerhalb eines Jahres nach
deren Bekanntgabe entrichtet worden, weil er davon ausgegangen sei, dass sie zu
Unrecht vorgeschrieben wurden. Eine über die dargestellte schlechte
wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers hinausgehende Belastung in der
Höhe der Abgabenschuld würde seine Existenz erheblich gefährden,
weil in weiterer Folge die Kosten für die Wohnung in G und für die
unbedingt notwendigen Heilmittel nicht mehr beglichen werden
könnten.
Das Zollamt X. wies mit der nunmehr beim Unabhängigen
Finanzsenat angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner
2006, Zl. a., die Berufung als unbegründet ab. Zunächst verwies
das Zollamt in seinen Erwägungsgründen auf die Bestimmungen des
Artikels 239 ZK, insbesondere aber darauf, dass eine Erstattung oder ein
Erlass der Abgaben aus den in Art. 239 Abs. 1 ZK genannten
Gründen gem. Abs. 2 leg.cit. auf Antrag erfolge, ein solcher
Antrag innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den
Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen ist und (nur) in
begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist
verlängern können. Im vorliegenden Fall habe die 12-Monate-Frist zur
Einbringung eines Erlassantrages im Oktober 2003 geendet. Der
Berufungswerber habe nicht erweisen können, dass für eine
Fristverlängerung ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Wenn er
darauf verweise, dass sich seine finanzielle Lage beginnend mit 2002 zunehmend
verschlechtert habe, die Voraussetzungen für einen Erlass der
Eingangsabgaben erst nach der Ein-Jahres-Frist eingetreten seien und von ihm
nicht in zumutbarer Weise verhindert werden konnten, sei auf die herrschende
Rechtsauslegungs- und Entscheidungspraxis in der Europäischen Gemeinschaft
(EuGH v. 11.11.1999, RS C-48/98) zu verweisen. Danach seien Vorschriften,
die eine Erstattung oder einen Erlass vorsehen, eng auszulegen, weil die
Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur unter bestimmten
Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen
gewährt werden können und somit eine Ausnahme vom gewöhnlichen
Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellten. Es sei daher nach Ansicht der
Berufungsbehörde auch bei der Auslegung des Begriffes "begründeter
Ausnahmefall" im Sinne des Artikels 239 Abs. 2 ZK und bei der
Beurteilung der diesbezüglich vorgebrachten Sachverhalte ein strenger
Maßstab anzulegen. Eine Verlängerung der Frist für einen Antrag
einer Erstattung oder einen Erlass nach Art. 239 ZK komme nur in
Frage, wenn die Versäumnis der Antragsfrist unabhängig vom Willen des
Beteiligten eingetreten ist und von ihm auch nicht in zumutbarer Weise
verhindert werden konnte. Wenn nach dem Vorbringen des Berufungswerbers die
Verschlechterung seiner finanziellen Lage bereits mit Beginn des Jahres 2002
begonnen habe, müsse zutreffendenfalls vor Ablauf der Antragsfrist im
Oktober 2003 eine weitere Verschlechterung der Finanzlage für ihn
absehbar gewesen sein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Versäumung der Antragsfrist vom Berufungswerber nicht in zumutbarer Weise
verhindert werden konnte. Nach Ansicht der Berufungsbehörde seien die
vorgelegten Unterlagen überdies nicht geeignet, den Zeitpunkt eines
allfälligen Auftretens der Voraussetzungen für eine Verlängerung
der Antragsfrist zu erweisen, weil die Unterlagen verschiedene Zeitpunkte in den
Jahren 2004 und 2005 beträfen und keinen Einblick in die kontinuierliche
Entwicklung des Vermögensstandes und die finanziellen Verpflichtungen des
Berufungswerbers gewährten. Weil der Berufung gegen die Abweisung des
Antrages auf Fristverlängerung nicht näher zu treten gewesen sei
(Bescheid I), sei auch der Berufung gegen die Zurückweisung des
Antrages auf Erlass der Eingangsabgaben (Bescheid II) nicht zu entsprechen
gewesen.
In seiner Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung
hält der Bf. entgegen, die (dramatische) Verschlechterung seiner
finanziellen Lage sei im Jahr 2003 noch nicht abzusehen gewesen, weil sich
der Gesundheitszustand seiner Ehefrau erst in den letzten ein bis zwei Jahren
massiv verschlechtert habe. Es seien zahlreiche Krankenhaus- und Kuraufenthalte
notwendig geworden, die vom Ehepaar selbst bezahlt worden seien. Dazu seien
weitere hohe Kosten für unbedingt notwendige Medikamente und
Nahrungsergänzungsmittel notwendig geworden, ohne die es seiner Ehefrau
noch wesentlich schlechter gehen würde. Die zwangsläufig angefallenen
hohen Ausgaben hätten die finanzielle Situation des Bf. kontinuierlich
verschärft. Entgegen der Annahme der Berufungsbehörde sei im Jahr 2002
bzw. bis Oktober 2003 die problematische Situation des Bf. nicht absehbar
gewesen, weil der Gesundheitszustand eines Menschen bzw. dessen Entwicklung
binnen einiger Jahre nicht vorhergesehen werden könne. Der Bf. habe im
Oktober 2003 noch nicht wissen können, wie es seiner Frau im Jahr 2004 bzw.
2005 gehen würde. Die Krankengeschichte und die damit verbundenen immens
hohen Kosten seien unter keinen Umständen für den Bf. vorhersehbar
gewesen, die Versäumung der Antragsfrist habe der Bf. daher nicht in
zumutbarer Weise verhindern können. Die Voraussetzungen für den Erlass
der gegenständlichen Abgabenschuld seien erst nach Ablauf der
Ein-Jahres-Frist eingetreten.
Entgegen der Darstellung der belangten Behörde seien
die vom Bf. vorgelegten Urkunden nicht unvollständig und unzureichend
gewesen, weil sie nicht die kontinuierliche Einkommens- und
Vermögensentwicklung darlegten. Aus diesen Urkunden, die einen wesentlichen
Bestandteil der Beschwerde bilden, sei die Entwicklung der wirtschaftlichen
Situation sehr deutlich ersichtlich. Mit den Beilagen./1 und ./2 seien die -
immer gleich bleibenden - Pensionsausweise des Ehepaares für einen Monat
dokumentiert worden. Darüber hinaus verfüge der Bf. über keine
anderen Einkünfte. Die - mehr oder weniger gleich bleibenden -
Wohnungskosten seien ebenfalls mit der Beilage ./3 für einen Monat
dokumentiert worden. Auch die zahlreichen Rechnungen für ärztliche
Gutachten und Untersuchungen, Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel
betreffend mehrere Monate zeigten ein deutliches Bild der permanenten
finanziellen Belastungen des Bf.
Der Bf. führt überdies ins Treffen, die belangte
Berufungsbehörde habe seine in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2005
präzisierenden Angaben unberücksichtigt gelassen.
Nach Ansicht des Bf. lägen die Voraussetzungen
für eine Fristverlängerung der Antragsfrist nach Art. 239 ZK
vor, weshalb auch die Zurückweisung des Erlassantrages im Bescheid II
zu Unrecht erfolgt sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 ZK
können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236,
237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese
Fälle - werden nach dem Ausschussverfahren [Anmerkung: nach den
Bestimmungen der Artikeln 899 bis 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften; Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO]
festgelegt; - ergeben sich aus Umständen, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird
festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und
welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der
Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Der Bf. hat offensichtlich den Erlassgrund des Vorliegens eines
besonderen Falles nach Art. 905 ZK-DVO angesprochen, weil kein (taxativ
aufgezählter) Fall nach Art. 239 Abs. 1 1. Anstrich ZK
iVm Art. 900-903 ZK-DVO in Frage käme. Gemäß
§ 83 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.Nr. 1994/659
(ZollR-DG) gilt Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905
ZK-DVO für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und
Ausgangsabgaben - wie hier von Einfuhrumsatzsteuer - mit der Maßgabe, dass
die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909
ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang
dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache
erweist oder wenn - wie diesfalls vom Bf. angesprochen wurde - die Existenz des
Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt
ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des
Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe
Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die
Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen
Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung
zugunsten des Antragstellers spricht. Gemäß
§ 239
Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den
in Absatz 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser ist innerhalb von
zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der
zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können - in
begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist
verlängern, - in bestimmten Fällen kürzere Fristen im
Ausschussverfahren festgelegt werden.
Wie bereits in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
festgehalten wurde, erfolgte die Mitteilung der vom Erlassantrag betroffenen
Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 2.894,05)
an den Bf. mit Bescheid des Hauptzollamtes X. vom 18.10.2002, im Oktober 2002.
Die Frist zur Einbringung eines Erlassantrages nach Art. 239 ZK von
zwölf Monaten endete demnach gemäß Artikel 3 der Verordnung
(EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates (Fristenverordnung) im Oktober
2003. Der verfahrensgegenständliche Erlassantrag sowie der Antrag
auf Verlängerung der Antragsfrist wurden erst am 18. August 2005,
demnach nahezu 2 Jahre nach Ablauf der regulären Frist eingebracht.
Der Erlasswerber begründete die Nichteinhaltung der 12-Monatefrist und
sohin den Fristerstreckungsantrag damit, seine finanzielle Lage habe sich
beginnend mit dem Jahr 2002 zunehmend verschlechtert; die Voraussetzungen
für den Erlass der Eingangsabgaben seien erst nach Ablauf der
Einjahresfrist eingetreten und hätten von ihm auch nicht in zumutbarer
Weise verhindert werden können.
Der Bf. begründet seinen Fristerstreckungsantrag, der
nach seinem Vorbringen den Zeitraum ab Ablauf der 12-Monatsfrist im Oktober 2003
bis zum 18. Oktober 2005 umfasst, und demnach das Vorliegen eines
begründeten Ausnahmefalles für eine Fristerstreckung bis zum
18. Oktober 2003 im wesentlichen mit der massiven Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seiner Ehefrau in den letzten ein bis zwei Jahren, als
zahlreiche Krankenhaus- und Kuraufenthalte notwendig geworden seien, die von ihm
und seiner Frau hätten selbst bezahlt werden müssen. Dazu seien
weitere hohe Kosten für unbedingt notwendige Medikamente und
Nahrungsergänzungsmittel für seine Ehefrau gekommen. Die
zwangsläufig angefallenen hohen Ausgaben hätten die finanzielle
Situation des Bf. kontinuierlich verschlechtert, was bis Oktober 2003 noch nicht
absehbar gewesen sei. In seiner Beschwerdeschrift verweist der Bf. zur
Untermauerung seines Vorbringens ausdrücklich auf die mit Schreiben vom
9. November 2005 nachgereichten Urkunden. Sie sollten offenbar erweisen,
seine finanzielle Situation habe sich zum Zeitpunkt des
Fristerstreckungsantrages am 18. Oktober 2005 derart verschlechtert, dass
er die Abgabenbelastung nicht mehr tragen könnte, ohne seine Existenz
ernstlich zu gefährden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat die angesprochenen
Urkunden, die den begründeten Ausnahmefall erweisen oder zumindest
glaubhaft machen sollten, einer Beurteilung unterzogen. Der Bf.
verfügt gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein monatliches
Nettoeinkommen von € 2.536,02. Ob dem Bf. verwertbares Vermögen
zur Verfügung stünde, um - ohne seine Existenzbedrohung
herbeizuführen - durch dessen Verwertung die Abgabenentrichtung zu
realisieren, wurde von ihm nicht dargelegt. Es verblieb daher nicht
ausgeschlossen, dass der Bf. auch über ein verwertbares Vermögen
verfügte. Die in der Beilage./4 dargestellten Aufwendungen für die
Kleinstwohnung in Slowenien fielen nach der Darstellung des Bf. in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 18. Jänner 2006 - offensichtlich ab
Juni 2005 - nach Aufgabe der Wohnung nicht mehr an und konnten daher nicht
(mehr) ursächlich für den vermeintlichen Erlassgrund sein. Im
Übrigen erschienen sie in ihrer Eigenschaft als Aufwendungen für eine
Zweitwohnung nicht stichhaltig als zwangsläufig erwachsen. Für die mit
der Beilage./5 ausgewiesenen Rechnungen für Nahrungsergänzungsmittel
bzw. Medikamente hat der Bf. gleichfalls keinen Nachweis darüber erbracht,
dass deren Konsumation durch seine Ehefrau medizinisch indiziert ist und dadurch
zwangsläufig angefallen sind. Die mit der Beilage./6 vorgelegten
Privat-Honorarnoten des Arztes Dr. A.P. bzw. in einem Fall (für den
Bf.) des Dr. St. betrafen zum einen nicht nur die Ehefrau des Bf. (diese
verteilten sich auf das Jahr 2003 für 8.11. 2003 mit € 182,00,
und auf mehrere Monate des Jahres 2005 für 30.3.2005 mit
€ 800,00, 7.4.2005 mit € 550,00 und 6.5.2005 mit
€ 550,00) sondern auch den Bf. selbst (diese verteilten sich auf das
Jahr 2004 für 29.1.2004 mit € 202,00 und den Monat Mai des Jahres
2005 für 9.5.2005 mit € 84,87, 11.5.2005 mit € 550,00
und 12.5.2005 mit € 550,00) und zum anderen sämtliche für
die Erstellung von Gutachten und nicht für medizinische Behandlungen. Nicht
nachgewiesen wurde mit diesen Honorarnoten für die Erstellung von Gutachten
deren Zwangsläufigkeit für den vom Bf. ins Treffen geführten sich
verschlechternden Gesundheitszustand seiner Ehefrau, zumal weder der Grund
für die Erstellung der Gutachten noch deren Inhalt dargetan wurden. Die
Häufung von Gutachten im Monat Mai 2005 (1 Gutachten für die
Ehefrau des Bf. und 3 Gutachten für den Bf. selbst) erscheint
unbegründet, hat sich offensichtlich in der Folge auch nicht wiederholt und
es erscheint die Annahme einer derartigen hinkünftigen Häufung nicht
zulässig. Abgesehen vom Umstand, dass deren Zwangsläufigkeit weder
nachgewiesen noch glaubhaft dargestellt erscheint, war eine derartige
Häufung an Gutachtenhonoraren, weil nicht anzunehmen ist, dass sie sich
wiederholt, bereits aus diesem Grund für eine Beurteilung eines
begründeten Ausnahmefalles außer Ansatz zu lassen. Der Bf. hat
den monatlichen Aufwand (Entgeltvorschreibung ab 1.1.2005) für die Wohnung
in G durch die Beilage./3 mit € 387,31 beziffert. Die Fälligkeit
einer Grundkostenrate zum 25.11.2005 über € 2.075,13 wurde ihm
erst mit der Mitteilung vom 17.10.2005, demnach nach seiner Antragstellung um
Fristverlängerung bekannt gegeben. War ihm dieser Aufwand aber bereits
zuvor bekannt, traf ihn dieser sohin nicht unvorbereitet, weshalb er nicht
für eine Begründung für einen Ausnahmefall beitragen konnte, und
war daher außer Ansatz zu belassen. Unter der unerwiesenen Annahme,
dass die vom Bf. ins Treffen geführten Kosten für
Nahrungsergänzungsmittel bzw. Medikamente auch medizinisch indiziert und
als unerlässlich angefallen wären, ergibt das vom Bf. dargestellte und
auch von der Berufungsbehörde aufgezeigte Bild, dass die Kostenentwicklung
sukzessive und nicht erst zum Zeitpunkt der (verspäteten) Antragstellung
plötzlich angefallen ist. Die diesbezüglichen Kosten wurden für
März 2003 mit € 415,74, Februar 2004 mit
€ 279,84, April 2004 mit € 160,31, Mai 2004 mit
€ 321,51, Juni 2004 mit € 646,28, Jänner 2005 mit
€ 851,93, Februar 2005 mit € 972,52,
März 2005 mit € 352,20, April 2005 mit
€ 356,75, Mai 2005 mit € 509,00 und Juni 2005 mit
€ 835,93 dargetan. Bei einem nach Abzug des Wohnungsaufwandes
verbleibenden Einkommen von € 2.148,71 (€ 2.536,02 minus
€ 387,31) erscheinen die aufgezeigten monatlichen Aufwendungen
für Nahrungsergänzungsmittel und/oder Medikamente am Beispiel des
Zeitraumes Jänner bis Juni 2005 zwar hoch, aber im Durchschnitt mit
€ 646,39 (€ 3.878,34 geteilt durch 6 Monate) nicht als
unerschwinglich. Eine Gefährdung der übrigen notwendigen
Lebenshaltungskosten erscheint auch mit dem Anfall dieser Kosten nicht
gegeben. Der Bf. vermochte auch nicht glaubhaft darzustellen, welches
Ereignis (welcher Kostenanfall) zu welchem Zeitpunkt ursächlich für
seine Erkenntnis, dass ihm die Entrichtung der Abgaben ohne Existenzbedrohung
nicht (mehr) möglich wäre, gewesen ist. Da sein
Fristerstreckungsantrag und sein Antrag auf Erlass der Abgaben am
18. August 2005 eingebracht wurden, mussten das betreffende Ereignis und
die bezügliche Erkenntnis unmittelbar zuvor eingetreten sein. Für die
Monate Juli und August wurden vom Bf. jedoch überhaupt keine
außergewöhnlichen Aufwendungen geltend gemacht. Es wurde daher im
Fristerstreckungsantrag und auch im diesbezüglichen Rechtsbehelfsverfahren
nicht dargetan, aus welchen nachvollziehbaren Gründen die
Fristverlängerung ab Oktober 2003 bis zum 18. August 2005 gewährt
werden hätte sollen.
Da der Bf. nicht nachvollziehbar einen begründeten
Ausnahmefall für die Verlängerung der Erlassantragsfrist vom Oktober
2003 bis zum 18. August 2005 glaubhaft erweisen konnte, hat das Zollamt zu Recht
zum einen den Antrag auf Verlängerung der Erlassantragsfrist als
unbegründet abgewiesen und zum anderen den auf Art. 239 ZK
gestützten Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen.
Es war aus den dargestellten Erwägungen und aus den im
Bescheid des Zollamtes X. vom 17. November 2005, Zl. d. , und in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung dargestellten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. März 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0058-Z3K/06
- Stammnummer
- 21337
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF