Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0108-L/06
Mehrere Erwerbsvorgänge iSd GrEStG sind jeweils für sich zu beurteilen und begründen die mehrfache Grunderwerbsteuerpflicht (hier: Einbringung und nachfolgende Spaltung).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-L/06vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 28. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 31. Oktober 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Protokoll des Notars Dr. L. vom 26.9.2003, GZ 2650,
über die außerordentliche Generalversammlung der Firma K Gesellschaft
m.b.H., heißt es unter anderem (soweit hier von Bedeutung): ... Der
Vorsitzende berichtet, dass im Zuge der Einbringung des Mitunternehmeranteiles
des Herrn F, atypisch stiller Gesellschafter an der K Gesellschaft m.b.H. und
atypisch stiller Gesellschafter F , in der am 31.7.2003 abgehaltenen
Generalversammlung der K Gesellschaft m.b.H. der Gesellschaft neu beigetreten
ist und die in diesem Zusammenhang beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals
der Gesellschaft von 36.600,00 € um 1.400,00 € auf
38.000,00 € zur Übernahme der gesamten Kapitalerhöhung
zugelassen wurde. Herr F hat die gesamte Kapitalerhöhung / neu geschaffenes
Stammkapital übernommen. ... Weiters erläutert der Vorsitzende
die durchzuführende Abspaltung zur Neugründung der F- GmbH anhand des
vorliegenden Spaltungsplanes vom 31.7.2003. Er führt aus, dass der
Teilbetrieb "Errichtung von Alarmanlagen" inklusive des im Punkt "Drittens" des
Spaltungsplanes vom 31.7.2003 beschriebenen Vermögens im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge unter Inanspruchnahme der abgaben- und steuerrechtlichen
Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes auf die neue
Kapitalgesellschaft "F- GmbH" abgespaltet werden soll. ...
Dem Protokoll angeschlossen war der Spaltungsplan der Firma
K Gesellschaft m.b.H. betreffend die Übertragung eines Teilbetriebes auf
die dadurch neu gegründete F- GmbH vom 31.7.2003, dessen Punkt Drittens
lautet: Die übertragende Gesellschaft ist Eigentümerin des
Teilbetriebes "Errichtung von Alarmanlagen" am Standort S, dargestellt in der
diesem Vertrag als Beilage ./C angehefteten Schlussbilanz der K, Gesellschaft
m.b.H. und Eröffnungsbilanz der F- GmbH, die einen integrierenden
Bestandteil dieses Vertrages bildet, inklusive der Liegenschaft EZ 478 Grundbuch
H.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer (gemäß
§ 38 Abs. 6 UmgrStG vom zweifachen
Einheitswert des Grundstückes) fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die der Bescheidfestsetzung zugrunde liegende
Abspaltung zur Neugründung basiere auf einer Umgründung laut einem
Umgründungsplan. Laut diesem Umgründungsplan (vom 31.7.2003)
wurde grundsätzlich nur ein
Tatbestand gesetzt bzw. erfüllt nur eine
einzige beteiligte Person einen Tatbestand, an den sich die Festsetzung
einer Grunderwerbsteuer knüpfe. Diese Grunderwerbsteuer wurde jedoch
zweimal mit Bescheid (zum einen an die Firma K Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz
in S. und zum anderen mit dem gegenständlichen Bescheid) festgesetzt,
obwohl nur ein einziges an der Umgründung beteiligtes Rechtssubjekt den
Tatbestand des § 1 Abs. 1 resp. § 1 Abs. 2 GrEStG
erfülle. Die zweimalige Grunderwerbsteuerfestsetzung sei somit
rechtswidrig.
Im Berufungsverfahren wurde vom Finanzamt der am 31.7.2003
zwischen Herrn F und der K Gesellschaft m.b.H. geschlossene Einbringungsvertrag
beigeschafft, dessen Punkt Zweitens (eingebrachtes Vermögen) auszugsweise
lautet: 2.3. In Befolgung der mit diesem Vertrag verbundenen
Einbringungs- und Übertragungsverpflichtung übereignet hiermit auf
Grund der von den Vertragsparteien gewollten und beabsichtigten
Gesamtrechtsnachfolge Herr F, geb. ..., das Eigentumsrecht an der Liegenschaft
EZ 478 Grundbuch H an die Firma K Gesellschaft m.b.H., diese übernimmt und
erwirbt in ihr Eigentum das vorbeschriebene Liegenschaftsvermögen, sodass
künftighin Firma K Gesellschaft m.b.H. alleiniger Eigentümer und
Verfügungsberechtigter dieser Liegenschaft wird und ist. (Punkt 2.4.
enthält die Einverleibungsbewilligung).
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird darauf hingewiesen,
dass aufgrund der Vorlage eines Umgründungsplanes wirtschaftlich betrachtet
nur von einem Vorgang die Rede sein könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass Herr F mit
Einbringungsvertrag vom 31.7.2003 das in Punkt Zweitens dieses Vertrages
näher umschriebene Vermögen in die K Gesellschaft m.b.H. eingebracht
hat. Weiters ist unstrittig, dass in der Generalversammlung vom 26.9.2003
entsprechend den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes unter anderem die
Beschlussfassung über den Spaltungsplan vom 31.7.2003 (und damit über
die Übertragung des Teilbetriebes samt Grundstück) sowie über die
Beschlussfassung über die Neugründung der F- GmbH erfolgt ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, dass den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit es sich auf
inländische Grundstücke bezieht. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbstständig die Steuerpflicht aus und bildet einen in
sich abgeschlossenen Steuerfall. Daher ist bei mehreren Erwerbsvorgängen
jeder für sich auf die grunderwerbsteuerlichen Folgen zu
würdigen. Sofern in der Berufung vorgebracht wird, dass auf Grund
des Umgründungsplanes wirtschaftlich nur von einem Vorgang gesprochen
werden kann, wird dadurch der normative Charakter des § 21 BAO verkannt.
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat der Beurteilung des Sachverhaltes zu
dienen und kann nicht dazu führen, den Tatbestand einer Besteuerung zu
ändern. Überdies tritt die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der
Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer insoweit in den Hintergrund, als das
Steuergesetz die Abgabepflicht an bestimmte, in der Außenwelt in
Erscheinung tretende Tatbestände knüpft. Dabei löst jeder
Erwerbsvorgang iS des Grunderwerbsteuerrechts grundsätzlich
selbstständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus. Bei mehreren
Erwerbsvorgängen ist dabei davon auszugehen, dass jeder Erwerbsvorgang
für sich grunderwerbsteuerpflichtig ist (VwGH v. 9.8.2001, 2000/16/0085).
Im vorliegenden Fall kann nicht in Abrede gestellt werden, dass zwei
Erwerbsvorgänge (Einbringung mit Einbringungsvertrag vom 31.7.2003,
Abspaltung mit Übertragung eines Grundstückes mit
Generalversammlungsbeschluss vom 26.9.2003) verwirklicht wurden, die jeder
für sich die Grunderwerbsteuerpflicht begründen. Die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit
zu Recht.
Linz, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-L/06
- Stammnummer
- 21333
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF