Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0179-W/06
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-W/06vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., R., vom 29. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom
28. Oktober 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2001 bis April 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am 21. Sept. 2005 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2001, Datum der Einreise 21.Mai
2001.
Das Finanzamt erließ am 28. Oktober 2005 einen
Bescheid mit dem das Ansuchen vom 21.Sept. 2005 auf Gewährung der
Familienbeihilfe für A.M. und A.Mo. ab Mai 2001 teilweise abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt:
"Maßgebend für die Gewährung der
Familienbeihilfe für Kinder von Flüchtlingen ist das Datum des
letzten, das Asylverfahren positiv abschließenden Bescheides. Die
Familienbeihilfe ist ab August 2005 zu gewähren, da mit Bescheid vom
Bundesasylamt vom 250805 stattgegeben wurde. Familienanspruch für den
Zeitraum Mai 2001-Juli 2005 steht aus oa. daher nicht zu."
Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben.
Begründung: "Am 21.5.2001 bin ich nach
Österreich eingereist. Am 1.Mai 2004 ist die Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2004 in Kraft getreten. Daher ist für die Zeit meines
Aufenthaltes in Österreich vor dem 1. Mai 2004 die alte Rechtslage
anzuwenden und steht mir die Familienbeihilfe im Zeitraum vom 21.5.2001 bis
30.4.2004 zu.
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 besagt:
§50y.(1)
(2) Die §§ 3 Abs.2 und 38a Abs.3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
§ 50y Abs.2 Satz 2 bezieht sich auf die
Fälle, in denen ab 15.12.2004 Asyl gewährt wurde; diese erhalten
Familienbeihilfe ab dem Datum ihrer Einreise nach Österreich.
§ 50y Abs.2 Satz 1 betrifft all jene
Fälle, in denen ab 15.12.2004 (Datum der Kundmachung der neuen
"Flüchtlingsregelung" des § 3 Abs.2 FLAG) Asyl gewährt wurde.
Demnach gilt unter anderem für mich ab 1.Mai 2004 die neue und vor dem
30.4.2004 die alte Rechtslage und ist mir vor 21.5.2001 bis 30.4.2004
Familienbeihilfe zu gewähren."
Das Finanzamt erließ einer Berufungsvorentscheidung,
mit der die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 28.10.2005 als
unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt:
"Bei Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des letzten, das Asylverfahren positiv
abschließenden Bescheides. Ergeht dieser Bescheid vor dem bzw. am
15.12.2004 ist die alte Rechtslage anzuwenden; ergeht er nach dem 15.12.2004,
gilt die neue Rechtslage. In Ihrem Fall erfolgte der positive Abschluss des
Asylverfahrens am 25.8.2005. Die Familienbeihilfe ist auf Grund der neuen
Rechtslage ab 1.8.2005 laufend, aber nicht rückwirkend zu
gewähren."
Der Bw. stellte einen Vorlageantrag:
"Ich bin der Ansicht, dass mein Antrag
gerechtfertigt war und mir eine Nachzahlung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum 21.05.2001-30.04.2004 gewährt werden muss, da während dieses
Zeitraumes die alte Regelung, nach welcher Konventionsflüchtlinge ab dem
Zeitraum ihrer Einreise nach Österreich Familienbeihilfe zu gewähren
ist, gültig war. In der hier bekämpften Berufungsvorentscheidung wird
nicht nachvollziehbar begründet, warum bzw. aufgrund welcher
Rechtsvorschriften das Finanzamt anderer Meinung ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde. (PensionsharmG, BGBl I 2004/142 ab 1.5.2004)
§ 38 a Abs.3 FLAG können Empfänger von
Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit
ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein. (PensionsharmG, BGBl I 2004/142 ab
1.5.2004)
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) Die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde. (PensionsharmG, BGBl I
2004/142)
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1.Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
der Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides, mit dem Asyl gewährt
wird. Ab Gewährung von Asyl steht Familienbeilhilfe zu.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid am
25.08.2005 mit dem dem Bw. gemäß
§ 10 iVm §11 Abs.1
AsylG idF BGBl.I 126/2002 Asyl gewährt wurde. Gemäß
§ 12
leg.cit. wurde festgestellt, dass dem Bw. damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab August 2005 laufend, nicht
aber rückwirkend zu gewähren.
Auf Grund der Gesetzesänderung; BGBl. I Nr. 142/2004
stellt nun § 3 Abs.2 FLAG auf das Asylgesetz, ab. Die Mensche, die nach der
Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge, nach österreichischen
Asylgesetz aber noch Asylwerber sind, bekommen rückwirkend keine
Familienbeihilfe. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides, ab diesem
Zeitpunkt steht Familienbeihilfe zu.
Dass die alte Rechtslage, wie vom Bw. ausgeführt
für sie bis 30. April 2004 gelte, trifft nicht zu, da laut
Inkraftretensregelung gemäß
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 die
§§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2004 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten sind. Gesetzlich ausgenommen sind
nur jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der
Kundmachung, 15. Dez. 2004, dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
Da in Ihrem Fall der Asylbescheid am 28.08.2005 ergangen
ist - somit nicht bis 15. Dez. 2004 (Tag der Kundmachung) - kommt die alte
Regelung, die nach der vorstehenden gesetzlichen Regelung nicht mehr in Geltung
steht, nicht zur Anwendung.
Die Familienbeihilfe steht Ihnen ab August 2005 zu.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38a Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 11 Abs. 1 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-W/06
- Stammnummer
- 21331
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF