Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0138-W/04
absolute Verjährung, Lohnabgaben, subjektive Tatseite nicht feststellbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0138-W/04vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen G.P., (Bw.) vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und
Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Bösendorferstr. 7,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung der Beschuldigten vom 12. Dezember 1997 gegen das Erkenntnis des
Finanzamtes für Körperschaften vom 6. November 1997, SN 1,
zu Recht erkannt:
Das Verfahren wird
gemäß
§ 136 und 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 6. November 1997, SN 123/97,
hat das Finanzamt für Körperschaften als Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Bw. nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt und über sie gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,00 verhängt. Für den Fall der
Uneinbringlichkeit wurde gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit S 2.000,00
bestimmt.
Nach diesem Schuldspruch hat die Bw. (ehemals G.Q.) das
Vergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen, indem sie vorsätzlich lohnabhängige Abgaben nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
(abgeführt) hat:
Lohnsteuer für die Monate 6-12/1994 und 1995 in
Höhe von S 117.460,00 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für die Monate 6-12/94 und 1995 in Höhe von S 81.999,00.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der I.GesmbH für die über die Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und
formgerechte Berufung vom 12. Dezember 1997, welche mit Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld vom 13. Juli 2000
abgewiesen wurde.
Der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde
stattgegeben und die Entscheidung der Finanzlandesdirektion infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften, wegen Unzulänglichkeit des zum Vorliegen der
subjektiven Tatseite festgestellten Sachverhaltes und einer dadurch aufgezeigten
Ergänzungsbedürftigkeit der Vernehmung der Zeugin H.W.
aufgehoben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs.5 FinStrG erlischt, nach der
im Tatzeitraum gültigen Fassung dieses Paragraphen, bei Finanzvergehen,
für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre verstrichen sind.
Gemäß
§ 79 EStG hat der Arbeitgeber die
gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an
das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Verfahrensgegenständlich sind Lohnabgaben aus dem
Zeitraum Juni 1994 bis November 1995. Die lohnabhängigen Abgaben für
November 1995 waren spätestens am 15. Dezember 1995 abzuführen, damit
begann an diesem Tag die Verjährungsfrist zu laufen und ist am 15. Dezember
2005 die absolute Verjährung eingetreten.
Es war daher spruchgemäß das Verfahren
einzustellen.
Wien, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0138-W/04
- Stammnummer
- 21330
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF