Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0144-L/06
Sitzungsgelder als Gemeinderat gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-L/06vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von der G. GmbH (Inlandstätigkeit
26.255,15 €, Auslandstätigkeit 5.198,72 €), sowie
Sitzungsgelder von der Gemeinde D. (218,00 €) und wurde seitens des
Finanzamtes aufgrund mehrerer bezugsauszahlender Stellen zur Pflichtveranlagung
aufgefordert.
Bei der Einkommensteuerveranlagung summierte das Finanzamt
die verschiedenen Bezüge, wobei es jedoch die aus der
Auslandstätigkeit stammenden Einkünfte von der G. GmbH außer
Ansatz ließ, ermittelte nach Abzug des Pauschbetrages für
Werbungskosten und der Sonderausgaben für das berechnete Einkommen in
Höhe von 26.341,15 € gemäß
§ 33 EStG 1988 einen Durchschnittssteuersatz von
27,67 % (Bescheid vom 14. November 2005).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
14. Dezember 2005 Berufung.
Begründend führte er aus, er sei ganzjährig
bei der G. GmbH beschäftigt gewesen. Die Firma habe ihn einen Teil des
Jahres zur Arbeitsverrichtung ins Ausland entsandt. Es habe sich um ein
begünstigtes ausländisches Vorhaben gehandelt, was an sich
lohnsteuerfrei sei. Als Gemeinderat habe er Sitzungsgelder in Höhe von
218,00 € erhalten. Daher sei er vom Finanzamt zur Pflichtveranlagung
aufgefordert worden. Das Finanzamt habe jedoch auch die lohnsteuerfreien
Bezüge aus dem Ausland berücksichtigt, was zu einer Nachforderung von
520,84 € geführt habe. Weder die Berücksichtigung der
lohnsteuerfreien Bezüge noch die Zuordnung der Sitzungsgelder zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei richtig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
5. Jänner 2006 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und
wiederholte im Wesentlichen seine Berufungsausführungen.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4
lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn): Bezüge, Auslagenersätze und
Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener
Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder
eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung
erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)
Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister
(Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher
Regelung erhalten.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß
§ 41
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind.
Gemäß
§ 42 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine
Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert
wird.
Der Bw. hat neben seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit bei der G. GmbH
Sitzungsgelder als Gemeinderat erhalten.
Die Sitzungsgelder sind nach dem Gesetzeswortlaut
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 25 Tz 26) und daher bei
der Veranlagung als solche zu erfassen.
Im Übrigen wird bemerkt, dass - entgegen den
Berufungsausführungen - die aus der Auslandstätigkeit stammenden
Bezüge nicht besteuert wurden.
Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgete für das
Jahr 2004 nach den oben angeführten Gesetzesbestimmungen. Der angefochtene
Bescheid entspricht somit der bestehenden Rechtslage.
Linz, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-L/06
- Stammnummer
- 21327
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF