Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2187-W/05
Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2187-W/05vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vom 26. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, was ihm vom Finanzamt
mit Bescheid vom 26. Juli 2005 mit der Begründung versagt wurde, dass
die steuerpflichtigen Einkünfte seiner Ehegattin höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von € 4.400,00 seien.
In der dagegen erhobenen Berufung ersuchte der Bw. um
nochmalige Überprüfung des Bescheides und wies darauf hin, dass seine
Ehegattin nicht das gesamte Jahr 2003 gearbeitet habe, sondern nur bis Ende Mai
(28. Mai 2003). Danach sei sie freigestellt worden.
In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung
vom 10. August 2005 wurde begründend ausgeführt, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, wenn das Einkommen des (Ehe)Partners
bestimmte Grenzen nicht überschreite.
Bei einer ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft mit
mindestens einem Kind dürfe der (Ehe)Partner Einkünfte von
höchstens € 4.400,00 (für das Jahr 2003) jährlich
beziehen.
Bei der Einkunftsgrenze sei das steuerfreie Wochengeld
einzubeziehen und würden die Einkünfte der Ehegattin des Bw. mit dem
steuerfreien Wochengeld die maßgebliche Grenze von € 4.400,00
überschreiten.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
beharrte der Bw. auf der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
mit folgender Begründung: "Da meine Ehefrau in diesem Jahr in Freistellung
war, laut Ihrer Auskunft (-gemeint ist hier offenbar die Auskunft des
Finanzamtes) Freistellung keine versteuerlichen Bezüge sind, danach
Wochenhilfe bezog, welche nach Ihren Angaben versteuert wird, danach
Kinderbetreuungsgeld bezog, wiederum nicht versteuert, beantrage ich doch in
diesem Jahr den Alleinverdienerabsetzbetrag".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Ehegattin des Bw. erzielte
im Jahr 2003 von der x GesmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
in Höhe von € 2.257,20. Weiters bezog sie für den Zeitraum
26.5. - 28.12.2003 von der Wiener Gebietskrankenkasse Wochengeld in Höhe
von insgesamt € 3.658,62 sowie im Anschluss daran für den
Zeitraum 29.12. - 31.12.2003 eine steuerfreie Transferleistung (Tagsatz von
€ 20,59 für 3 Tage) in Höhe von € 61,77.
Dieser Sachverhalt ergibt sich
aus den, von der o .g. x GesmbH und der Wiener Gebietskrankenkasse
übermittelten Lohnzettel- und Transferleistungsauskünften und
führt zu folgender rechtlicher Würdigung:
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung seiner gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,00
jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 leg.cit.
ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht
erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1
EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der
(Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 leg.cit.) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
€ 4.400,00 jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
€ 2.200,00 jährlich erzielt.
Maßgebend für die
Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe-)Partners ist der Gesamtbetrag seiner
Einkünfte.
Die nach § 3
Abs. 1 Z. 4 lit.a EStG 1988, weiters nach § 3 Abs. 1
Z. 10 und 11 leg.cit. und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Als Einkünfte im Sinne von
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 kommen jene aus den in
§ 2 Abs. 3 leg.cit. aufgezählten Einkunftsarten in Betracht.
Dabei sind Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung:
1.
Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
2.
Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
(§§ 15 und 16 leg.cit.) bei den anderen Einkunftsarten.
Steuerpflichtige Einkünfte
(aus nichtselbständiger Arbeit) wurden von der Ehegattin des Bw. im Jahr
2003 lediglich in Höhe von € 2.257,20 erzielt. Bei dem an sie von
der Wiener Gebietskrankenkasse ausbezahlten Wochengeld in Höhe von
€ 3.658,62 handelt es sich um einen gemäß
§ 3
Abs. 1 Z. 4 lit.a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreiten Bezug,
der gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 in die
gesetzlich festgelegten Grenzen miteinzubeziehen ist.
Da andere steuerfreie
Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind, ist auch der Bezug der drei
Tagsätze in Höhe von € 61,77 für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages unbeachtlich.
Im gegenständlichen Fall
waren daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages ausschließlich die
nichtselbständigen Einkünfte der Ehegattin des Bw. in Höhe von
€ 2.257.20, sowie das von ihr bezogene Wochengeld in Höhe von
€ 3.658,62 heranzuziehen.
Die Ehegattin des Bw. hat
demnach unter Einbeziehung des Wochengeldes und unter Berücksichtigung
eines Werbungskostenpauschales gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG
1988 von € 132,00, Einkünfte in Höhe von
€ 5.783,82 im Kalenderjahr 2003 erzielt. Da der maßgebliche
Grenzbetrag von € 4.400,00 somit überschritten wurde, wurde dem
Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt zu Recht nicht
zuerkannt.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 10. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2187-W/05
- Stammnummer
- 21311
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF