Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0349-L/04
Abfertigungszahlung im Zusammenhang mit der Betriebsübergabe zu Buchwerten an den Sohn ist keine Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-L/04vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Betrieb zu Buchwerten an den bis dahin als Arbeitnehmer beschäftigten Sohn übergeben, so ist es fremdunüblich, wenn in diesem Zusammenhang (Beendigung Dienstverhältnis) auch noch eine Abfertigungzahlung an den Sohn als Betriebsausgabe geltend gemacht wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
14. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 16. März
2004 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- zugleich Pflichtteilsverzichtsvertrag
(Notariatsakt vom 19. Juli 2002) hat der Berufungswerber (Bw.)
folgende Vermögenswerte an seinen Sohn übergeben: a) das vom
Bw. betriebene nicht protokollierte Unternehmen in Form einer Dachdeckerei und
Spenglerei zum Buchwert mit dem gesamten Anlage- und Umlaufvermögen auf der
Grundlage der Steuerbilanz des Unternehmens zum Stichtag
1. Jänner 2002. Die Übergabe des Einzelunternehmens
erfolgt mit allen zum Betriebsvermögen gehörigen Aktiven und Passiven,
so wie es sich in der zum 01.01.2002 erstellten Bilanz darstellt.
b) die dem Bw. allein gehörige Liegenschaft
Einlagezahl XX.
Die Übergabe erfolge samt allem erd-, mauer-, niet-
und nagelfesten sowie samt allem sonstigen tatsächlichen und rechtlichen
Zubehör, ausgenommen die Wohnungseinrichtung und der Hausrat nach Auswahl
des Übergebers, sonst aber wie alles liegt und steht, mit allen Rechten und
Grenzen, mit welchen der Übergeber die Vertragsobjekte bisher besessen und
benützt hat beziehungsweise zu besitzen und zu benützen berechtigt
gewesen sei, gegen Vorbehalt des nachstehend vereinbarten Wohnungsrechtes und
der sonstigen weiteren Gegenleistung.
Im Punkt ZWEITENS wurde ein Wohnungsrecht im Hause G
für den persönlichen Bedarf der Ehegatten LuG festgehalten.
Im Punkt DRITTENS verpflichtet sich der Übernehmer zur
Übernahme und Zahlung der restlichen noch an den Übergeber (Bw.) zur
Vorschreibung gelangenden Steuern aus dem Titel der Einkommensteuer und der
betrieblich verursachten Steuern für den Zeitraum vor dem Stichtag der
Betriebsübergabe.
Der Punkt VIERTENS regelt ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot der Liegenschaft ohne Zustimmung der Eltern des
Bw..
Die Übergabe und Übernahme der
Vermögenswerte samt Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr wird auf den
1. Jänner 2002 rückbezogen (SECHSTENS).
Im Februar 2004 wurde eine Buch- Betriebsprüfung
betreffend die Jahre 2000 und 2001 durchgeführt.
Im Bericht gemäß
§ 150 BAO
über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung der Jahre 2000 und
2001 beim Bw. wurde folgende berufungsgegenständliche Feststellung
festgehalten: Tz 17: Abfertigungszahlung an Sohn J : Aufgrund
eines aufrechten Dienstverhältnisses von Herrn J zu seinem Vater (Bw.), sei
bei Beendigung des Dienstverhältnisses am 30. November 2001
(Banküberweisung vom 19. Dezember 2001) eine Abfertigung in
Höhe von 230.508,00 ATS ausbezahlt worden. In weiterer Folge
sei laut Übergabevertrag vom 19. Juli 2002, mit Stichtag
1. Jänner 2002, der Betrieb zu Buchwerten vom Bw. an seinen Sohn
J übertragen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
würde es ausgeschlossen erscheinen, dass ein Arbeitgeber einem nicht mit
ihm verwandten Arbeitnehmer seinen Betrieb unentgeltlich überlasse und dann
auch noch eine Abfertigung bezahle. Durch die Betriebsprüfung
erfolge daher eine Stornierung dieser, als Lohnaufwand 2001 geltend gemachten,
Abfertigungszahlung in Höhe von 230.508,00 ATS.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2001
wurde seitens des zuständigen Finanzamtes mit Bescheid vom
16. März 2004 den Feststellungen der Betriebsprüfung
Rechnung getragen und oben genannte Abfertigungszahlung dem erklärten
Gewinn zugerechnet (2001).
Mit Eingabe vom 6. April 2004 wurde innerhalb der
Berufungsfrist Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der
Betriebsausgabe um eine Abfertigungszahlung an den Dienstnehmer J (Sohn) handle,
welcher in der Zeit vom 9. Juli 1984 bis 30. November 2001
beschäftigt gewesen sei. Ab der gesetzlichen Möglichkeit sei,
wie für alle anderen Dienstnehmer auch, eine Abfertigungsrückstellung
in zulässigem Ausmaß gebildet worden. Eine Einschränkung, dass
Abfertigungsrückstellungen für nahe Angehörige nicht
zulässig seien, sei im § 14 EStG nicht enthalten. Es
sei deshalb nicht verständlich, dass einerseits die
Rückstellungsbildung erlaubt sei, jedoch die nach geltendem Recht zu
zahlende Abfertigung als Betriebsausgabe nicht anerkannt werde. Der
Verweis des Finanzamtes beziehe sich auf eine über 10 Jahre alte
Rechtsprechung des VwGH. Aufgrund von Änderungen in diesem Bereich sei dies
nicht ausreichend. Die Rechtsprechung hätte zum Beispiel das
betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) nicht berücksichtigen
können. Das Ziel des BMVG sei, eine soziale Umverteilung; das Recht
auf eine Abfertigung an alle Arbeitnehmer. Die einbezahlten Abfertigungsgelder
würden dem Arbeitnehmer nach 3 Einzahlungsjahren oder
5 beitragsfreien Jahren garantiert zustehen. Dem Arbeitnehmer stehe
es frei, sich die Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter
Wahrung seiner Verfügungsrechte auszahlen oder - im Sinne der zweiten
Säule - weiter in der Mitarbeitervorsorgekasse veranlagen zu lassen.
Durch die gewählte Vorgangsweise werde nicht dem Grundsatz der wohl
erworbenen Rechte entsprochen. Weiteres werde auf die Einkommensteuerrichtlinien
RZ 1159 verwiesen. Im Fremdvergleich hätte der Übernehmer
keine Sonderstellung gegenüber anderen Mitarbeitern des Unternehmens.
Zur unentgeltlichen Übergabe des Betriebes wurde ausgeführt,
dass der Übernehmer Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer im
Ausmaß von 1.150.364,00 ATS, Einkommensteuernachzahlung für den
Übergeber in Höhe von 1.329.200,00 ATS und Garantieleistungen an
Kunden neben sonstigen Verpflichtungen abzugelten hätte. Es
könne somit nur sehr eingeschränkt von einer unentgeltlichen
Übergabe ausgegangen werden. Somit sei die Bescheidbegründung nicht
zutreffend.
Da es sich in der gegenständlich zu beurteilenden
Berufung um eine Rechtsfrage handelt, sei auf eine umfassende Stellungnahme der
Betriebsprüfung verzichtet worden.
Mit Datum 30. April 2004 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Am Vorliegen
einer überwiegend unentgeltlichen Betriebsübergabe würden nach
Auffassung des zuständigen Finanzamtes keine Bedenken bestehen. Unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH (16.4.1991, 90/14/0104; 1.12.1992,
89/14/0176) werde der Antrag auf Abweisung der Berufung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die vom Verwaltungsgerichtshof für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten
Kriterien haben ihre Bedeutung ausschließlich im Rahmen der
Beweiswürdigung. Der Bw. bekämpft die
Nichtberücksichtigung der als Lohnaufwand geltend gemachten Zahlung einer
Abfertigung an den bis zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer beschäftigten
Sohn. Fraglich ist, inwieweit die geleistete Zahlung im Hinblick auf die
Fremdüblichkeit tatsächlich als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen ist. Würde einem fremden Arbeitnehmer bei
Übergabe des Betriebes zu Buchwerten noch zusätzlich eine Abfertigung
gezahlt werden? Eines der bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen zu berücksichtigenden Kriterien ist, dass sie auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen so gestaltet worden
wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtsprechung dargetan (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24.6.1986, 86/14/0080;
17.1.1989, 86/14/0008; 19.9.1989, 86/14/0157; 16.4.1991, 90/14/0104), dass es
ausgeschlossen erscheint, dass ein Arbeitgeber seinen Betrieb einem mit ihm
nicht verwandten Arbeitnehmer unentgeltlich oder gegen ein nicht angemessenes
(geringeres) Entgelt überlässt und dann auch noch eine Abfertigung
bezahlt.
In der Berufung wird angemerkt, dass es nicht
verständlich sei, dass einerseits die Bildung einer Rückstellung
erlaubt sei, die nach geltendem Recht zu zahlende Abfertigung jedoch nicht als
Betriebsausgabe anerkannt werde.
Wesensmerkmal einer Rückstellung ist die Ungewissheit
bzw. Unsicherheit. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten
zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, aber
hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmt
sind. Zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung war der Sohn noch
Arbeitnehmer des Bw. und hatte somit grundsätzlich einen
Abfertigungsanspruch. Zu diesem Zeitpunkt herrschte aber noch eine gewisse
Unsicherheit über den tatsächlichen Verlauf der
Geschäftsbeziehungen. Dass nach dem tatsächlichen Verlauf
nunmehr keine Abfertigung gezahlt werden darf, hat keinen Einfluss auf die
ehemalige Rückstellungsbildung. Zum Zeitpunkt der Bildung einer
Rückstellung herrscht eben noch eine gewisse, einer Rückstellung
innewohnende Unsicherheit, die man aber im Zuge der Bilanzierung in Kauf nimmt
bzw. nach rechtlichen Gesichtspunkten in Kauf nehmen darf.
Der Bw. wendet in der Berufungsschrift einerseits ein, dass
eine unentgeltliche Übertragung im gegenständlichen Fall nicht
vorliege, da sich der Sohn vertraglich verpflichtet hätte, die bestehenden
Abfertigungsverpflichtungen und die Einkommensteuernachzahlungen des
Übergebers zu übernehmen. Weiters seien die gesetzlichen
Änderungen (betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) zu
berücksichtigen.
Die erste hier zu lösende Frage ist also jene, ob eine
unentgeltliche bzw. fremdunüblich geringe Gegenleistung vorliegt.
Der Bw. hat das Unternehmen mit allen zum Betriebsvermögen
gehörigen Aktiven und Passiven, so wie sich dieses Unternehmen in der zum
1. Jänner 2002 erstellten Bilanz darstellt, an den Sohn
übergeben. Übergeben wurde weiters eine dem Bw. allein gehörige
Liegenschaft. Die Bilanz zum 1.1.2002 (bzw. 31.12.2001) stellt sich wie
folgt dar (in ATS):
|
AKTIVA
|
|
|
PASSIVA
|
Grundstück, Gebäude
|
2.109.058,00
|
Eigenkapital
|
3.408.845,48
|
Betriebs-, Geschäftsausstattung
|
413.982,00
|
IFB
|
89.806,00
|
Wertpapiere
|
346.023,00
|
Abfertigungsrückstellung
|
583.163,00
|
Anteile
|
1.048,02
|
RSt für Beratung
|
50.000,00
|
Warenvorräte
|
738.402,00
|
Bankverbindlichkeiten
|
1.619.517,95
|
Forderungen aus L+L
|
3.634.866,92
|
Lieferverbindlichkeiten
|
380.307,20
|
Sonst. Forderungen
|
585,36
|
Sonst. Verbindlichkeiten
|
1.175.057,50
|
Kassaguthaben
|
37.949,03
|
Rechnungsabgrenzungen
|
61.340,84
|
Bankguthaben
|
83.648,58
|
|
|
Rechnungsabgrenzungen
|
2.475,06
|
|
|
SUMME AKTIVA
|
7.368.037,97
|
SUMME PASSIVA
|
7.368.037,97
Die erklärten Gewinne (vor Steuern) des Unternehmens
haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:
|
Gewinn 1998
|
216.986,00
|
Gewinn 1999
|
615.627,00
|
Gewinn 2000
|
2.280.068,00
|
Gewinn 2001
|
3.379.815,00
Der übernehmende Sohn hat sich vertraglich
verpflichtet, die Einkommensteuerzahlungen für den Bw. zu übernehmen
(1.329.200,00 ATS); ebenso die die bestehenden Abfertigungsverpflichtungen
(1.150.364,00 ATS). Insgesamt ergibt dies also einen Betrag von
2.479.564,00 ATS. Dafür übergibt er einen Betrieb mit
einem Eigenkapital von 3.408.845,48 ATS. Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang weiters die Ertragsentwicklung der letzten Jahre. Diese Zahlen
weisen jedenfalls darauf hin, dass es sich hier um ein Unternehmen handelt,
welches gerade in den letzten Jahren sehr gute Ertragsentwicklungen durchgemacht
hat.
Würde man also einem nicht verwandten Arbeitnehmer ein
derartiges Unternehmen zu diesen Bedingungen zu Buchwerten übergeben und
noch zusätzlich eine Abfertigung zahlen?
Zur Übernahme der Abfertigungsverpflichtungen ist
anzumerken, dass für diese bereits in der Bilanz zu 50% vorgesorgt wurde
(Abfertigungsrückstellung). Da keine Anzeichen vorgebracht wurden,
dass in unmittelbarer Zukunft mit der Auszahlung von Abfertigungsansprüchen
zu rechnen sein wird, stellt diese Verpflichtung zum Zeitpunkt der Übergabe
keine konkret zu beziffernde Gegenleistung dar. Bleibt also noch die
Einkommensteuerzahlung für den Bw. übrig. Mit Bescheid vom
7. August 2002 wurde diese Einkommensteuernachzahlung mit einem Betrag
von 96.596,73 € (1.329.200,00 ATS) festgesetzt.
Nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates stellt die Übernahme einer derartigen Verpflichtung
jedenfalls kein angemessenes Entgelt für ein derart gut dastehendes
Unternehmen dar. Bereits in den nachfolgenden Jahren wurden diese
Aufwendungen durch die erwirtschafteten Gewinne mehr als
kompensiert. Gewinn 2002: 184.249,31 €
(2.535.325,00 ATS) Gewinn 2003: 73.314,15 €
(1.008.824,00 ATS). Die Nichtanerkennung der Abfertigungszahlung
führte zu einer weiteren Eigenkapitalstärkung des Unternehmens, von
der natürlich auch der nunmehr übernehmende Sohn profitiert hat.
Es kann also von keiner adäquaten Gegenleistung des
Übernehmers an den Bw. ausgegangen werden.
Ob dem Sohn durch das neu eingeführte betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz nach dieser Rechtslage eine Abfertigung zugestanden
wäre, ist für die Beurteilung irrelevant. Tatsache ist, dass zum
Übergabezeitpunkt noch das "alte" Abfertigungssystem galt und
dem Sohn noch kein Anspruch aus einer Mitarbeitervorsorgekasse zustand.
Anhand der Tatsachen war es also zu beurteilen, ob bei den
hier vorliegenden Übergabemodalitäten einem nicht verwandten
Arbeitnehmer noch zusätzlich eine Abfertigung bezahlt worden wäre.
Die oben angeführten Zahlen deuten jedenfalls auf keine
adäquate Gegenleistung hin. In Anlehnung an diese Tatsachen und der hierzu
ergangenen ständigen eindeutigen Rechtsprechung des VwGH war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-L/04
- Stammnummer
- 21295
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF