Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1250-W/05
Sicherstellungsauftrag infolge begründeten Verdachtes einer Abgabenhinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1250-W/05vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch HZ, gegen den
Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 4. Oktober 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 4. Oktober 2004
ordnete das Finanzamt die Sicherstellung von Abgabenansprüchen in Höhe
von € 60.600,00 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der
Berufungswerberin (Bw.) an.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie im Zeitraum Juni 2004 bis
August 2004 kein Personal in ihrer Firma angestellt gehabt habe, noch habe
ein Personal auf Grund eines Anstellungsverhältnisses bei ihr gearbeitet.
Die Bw. habe in letzter Zeit mit zwei Firmen Geschäfte abgewickelt. Das
seien die B-GmbH in B sowie die S-GmbH mit Sitz in Wien gewesen. Die B-GmbH habe
einen Bauauftrag an die Bw. erteilt. Die Bw. habe diese Arbeiten in sub an die
S-GmbH weitervergeben. Die Leistungen seien dann in weiterer Folge
vollständig von der S-GmbH erbracht und auch an die B-GmbH von der Bw.
weiterverrechnet worden. Die B-GmbH habe die Leistungen nur unvollständig
bezahlt. Für die Auftragsabwicklung sei es nicht notwendig gewesen, eigenes
Personal anzustellen, weil eine Vergabe in sub an die S-GmbH vorgenommen worden
sei. Damit seien auch tatsächlich keine Lohn- und
Gehaltszahlungsverpflichtungen für die Bw. entstanden. Da keine
Beschäftigungsverhältnisse für den gegenständlichen Zeitraum
bei der Bw. begründet worden seien, hätten keine Abgaben an Lohnsteuer
und Dienstgeberbeitrag für diesen Zeitraum entstehen können. Daher
seien die Anspruchsgrundlagen für die Erlassung des
Sicherstellungsauftrages nicht gegeben.
Jedenfalls werde auch die Höhe der Vorschreibungen
bekämpft. Es sei für die Bw. gänzlich unklar und nicht
nachvollziehbar, warum das Finanzamt zu den konkreten Forderungen gelange. Aus
Sicht der Bw. seien keine Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag
angefallen.
Ebenso mache die Bw. geltend, dass die Annahme der
Uneinbringlichkeit von Steuerschulden bei ihr jedenfalls auch eine spekulative
Überlegung des Finanzamtes darstelle. Die Bw. habe alle Schulden beim
Finanzamt immer pünktlich bezahlt und habe auch sonst keine Schulden. Auch
diese Tatsache stehe im Widerspruch zur Vorgangsweise des Finanzamtes und
führe zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Bw. ergänzend vor, dass das eigene Personal laut abgegebenen Lohnkonten
angestellt gewesen sei und die Abgaben dafür voll bezahlt worden seien. Es
sei daher der Sicherstellungsauftrag über die Lohnabgaben nicht
gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor
die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Gemäß
§
232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a) die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus
denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe
ergibt;
c) den Vermerk, daß
die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem
Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert
erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a.
bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins
Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den
Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich
der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu
entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung
des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein
Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach
§ 232 BAO.
Die besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der
Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der
Abgaben befürchten lassen, sind entsprechend der Begründung des
Sicherstellungsauftrages, auf dessen Ausführungen verwiesen wird,
insbesondere in dem bisher gezeigten Verhalten des gesetzlichen Vertreters und
Gesellschafters der Bw. zu erblicken, indem er als alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Bw. die für die Bw. tätigen Arbeitnehmer
unter Verwendung eines nachgemachten Firmenstempels der S-GmbH als Arbeitnehmer
dieser in Liquidation befindlichen Gesellschaft bei der WG anmeldete und die
dafür einzubehaltende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführte,
sodass der begründete Verdacht der Abgabenhinterziehung von Lohnabgaben im
sichergestellten Ausmaß vorliegt. Der Einwand, dass die Bw. alle Schulden
beim Finanzamt immer pünktlich bezahlt und auch sonst keine Schulden habe,
ist nicht zielführend, weil, wie der Bw. bereits in der Begründung des
angefochtenen Bescheides vorgehalten wurde, ohne dass sie dem etwas entgegnet
hätte, der Abgabenbehörde kein verwertbares Vermögen zur
Abdeckung der zu erwartenden Abgabennachforderung bekannt war.
Nach den Feststellungen der Sondereinsatzgruppe (SEG) der
Finanzverwaltung wurden von der AW auf die S-GmbH im Juni bis Juli 2004 45
und in weiterer Folge nochmals 33 Dienstnehmer angemeldet, wobei ein
persönlicher Kontakt der AW mit den beiden verantwortlichen Liquidatoren
der S-GmbH (MC und KK) nicht stattfand. Weder an der von der WG der SEG
mitgeteilten neuen Firmenanschrift der S-GmbH noch an den Wohnsitzen der beiden
Liquidatoren konnten Verantwortliche der S-GmbH angetroffen werden. Es wurden
daher von der SEG am 29. September 2004 Dienstnehmer der S-GmbH
befragt.
Bei dieser Befragung gaben die (vermeintlichen)
Dienstnehmer der S-GmbH IU, VI, BH, DG, GT, AR, MS, SD, HV, BJ, VS und BD
übereinstimmend an, dass VH (Geschäftsführer und alleiniger
Gesellschafter der Bw.) Chef und Ansprechpartner der Firma gewesen sei. Dieser
habe auch die Löhne ausbezahlt und Krankenkassenanmeldungen und
Krankenscheine übergeben, wobei dies vorwiegend in den
Büroräumlichkeiten der Firma in WK, geschehen sei. Laut
Firmenbuchauszug der Bw. handelt es sich dabei um die Geschäftsanschrift
der Bw..
Bestätigt wird die Anmeldung von Dienstnehmern der Bw.
bei der WG auf die S-GmbH auch durch eine Sachverhaltsdarstellung von KK
(Liquidator der S-GmbH) an die WG, wonach die S-GmbH auf Grund eines
Werkvertrages mit Ba-GmbH 7 Dienstnehmer angemeldet habe. Alle anderen Personen
des Auszuges seien der S-GmbH unbekannt. Diesbezüglich könne VH
Auskunft geben, denn dieser habe einen - noch in seinem Besitz
befindlichen - falschen Firmenstempel nachmachen lassen und melde frisch und
frei Personen an. Darüber sei auch beim BMI Anzeige erstattet worden. Laut
Faxnachricht der Ba-GmbH vom 5. Oktober 2004 seien die
Werkverträge mit der S-GmbH ursprünglich von VH unterschrieben worden
und sei erst bei der Besprechung am 27. Juli 2004 zusätzlich die
Unterschrift von KK eingeholt worden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass bereits mit Beschluss des Landesgerichtes XY der Antrag auf Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen der S-GmbH mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wurde.
Sofern die Bw. auch die Höhe der Vorschreibungen
bekämpft, ist dem vorerst zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047) für die Erlassung
eines Sicherstellungsauftrages die Ermittlung des genauen Ausmaßes der
Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes
Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit
einer Abgabenschuld im Sinne des § 226 BAO Voraussetzung ist,
nicht erforderlich ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt kann jedenfalls der
Schluss gezogen werden, dass von der Bw. Tatbestände verwirklicht wurden,
an die das Gesetz die Abgabepflicht hinsichlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag knüpft, wobei auch Anhaltspunkte
für deren Höhe auf Grund der in den Dienstnehmerabfragen bei der WG
angeführten Arbeitstagen (in Verbindung mit den
Kollektivvertragslöhnen für Bauarbeiter) vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1250-W/05
- Stammnummer
- 21292
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF