Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1763-W/02
Schätzung wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1763-W/02vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A., B., vertreten durch C., vom
25. März 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes D. vom
25. Februar 1998 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand der Bw. ist der Handel und die Erzeugung
von Schneeanlagen, der Betrieb von Gasthäusern und eines Schiliftes. Der
mit Beschluss des Landesgerichtes E. vom 26. Februar 1997 über die Bw.
eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss vom 23. Juni 1997
gemäß
§ 166 Abs. 2 KO mangels Kostendeckung aufgehoben.
F. vertritt die Firma W., die mit
Generalversammlungsbeschluss vom 14. Oktober 1996 in A. - die nunmehrige
Bw. - umbenannt wurde, seit 13. Dezember 1990 als alleiniger
Geschäftsführer selbständig. Die Bw. ermittelt ihren Gewinn nach
§ 5 EStG sowie die Umsätze gemäß
§ 20 Abs. 1 UStG
für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.4. bis 31.3.
eines Jahres.
Da die Bw. für die Jahre 1995 und 1996 keine
Umsatzsteuererklärungen einreichte, wurden die Besteuerungsgrundlagen
dieser Jahre aufgrund der für diese Zeiträume eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß
§ 184 BAO geschätzt.
Es liegen folgende - in der Beilage 1 dargestellte
und die Berufungsentscheidung ergänzende - Umsatzsteuervoranmeldungen
für die strittigen Zeiträume (April 1994 bis März 1996) vor.
Sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen wurden von F.
für die W. oder der steuerlichen Vertretung eingereicht und gezeichnet. Es
ergingen aufgrund von berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für folgende Zeiträume: Juli 1994
(Überschuss - 31.550,00 S, Bescheid vom 25. Oktober 1994), Oktober
1994 (Überschuss von -188.940,00, Bescheid vom 16. Jänner 1995,
stattgebende BVE vom 18.5.1995), Mai 1995 (Vorauszahlung 3.657.906,00 S,
Bescheid vom 23. Oktober 1995), Juni 1995 (Vorauszahlung 491.127,00 S, Bescheid
vom 23. Oktober 1995), Juli 1995 (Vorauszahlung 45.052,00 S, Bescheid vom 10.
Jänner 1995), Oktober 1995 bis März 1996 (Bescheide vom 23. Oktober
1996, USt-Nachschau vom 4. Oktober 1996).
Es erfolgten UVA-Prüfungen für folgende
Zeiträume: August 1994, Dezember 1994. Im Rahmen der Betriebsprüfung
der Jahre 1991 bis 1993 im Jahre 1996 erfolgte eine USt-Nachschau für die
Zeiträume Jänner 1994 bis März 1996, die zu
Festsetzungsbescheiden für die Zeiträume Oktober 1995 bis März
1996 führten.
Der
Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr
1995 wurde dahingehend erlassen, dass
- ausgehend von den Zahlen der von der Bw. abgebenen UVA (s. Beilage 1)
- ein Umsatz von 7.000.000,00 S (davon 6.000.000,00 S steuerfrei
gemäß
§ 6 Z 9 abgezogen), wobei 400.000,00 S mit dem
Normalsteuersatz und 600.000,00 S mit 10 % in Ansatz gelangten und ein
Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von 448.000,00 S berücksichtigt
wurde. Es wurde auch eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 1.165.000,00 S
angesetzt, sodass eine Zahllast in Höhe von 857.000,00 S entstand. Auf
Basis der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer in Höhe von 845.457,00 S
ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von 11.543,00 S.
Im Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1996 wurde - gleichfalls auf Basis der abgebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen - ein Umsatz in Höhe von 20.000.00,00 S mit dem
Normalsteuersatz in Ansatz gebracht, Vorsteuern in Höhe von 70.500,00 S und
eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 1.520.000,00 S berücksichtigt,
sodass eine Zahllast in Höhe von 5.449.500,00 S entstand. Auf Basis der
bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer in Höhe von 5.358.522,00 S ergab sich
eine Abgabennachforderung in Höhe von 90.978,00 S.
Die am 25. Februar 1998 erlassenen Bescheide wurden wie
folgt begründet: "Die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen erfolgte unter Berücksichtigung aller der
Abgabenbehörde bekannten Umstände nach dem inneren
Betriebsvermögensvergleich. Die Umsätze 1995 wurden unter Anwendung
eines Sicherheitszuschlages mit S 7.000.000,-, die für 1996 mit
S 20.000.000,- ermittelt...."
Mit Berufung vom
25. März 1998 wurde die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre
1995 und 1996 mit jeweils Null beantragt. Begründend wurde ausgeführt,
dass der über das Vermögen des gegenständlichen Unternehmens
eröffnete Konkurs mit Datum vom 23. April 1997 mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Die Berechnung der den
Bescheiden zugrundeliegenden Umsätze sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls
bei weitem überhöht angesetzt, zumal das Unternehmen seine
wirtschaftliche Tätigkeit schon seit geraumer Zeit stark reduziert habe.
Als Beweis werde der Bericht des Masseverwalters vom 17. April 1997 vorgelegt,
wonach der Betrieb nach Angaben des Geschäftsführers bereits
ungefähr zwei Jahre zuvor geschlossen wurde, von Umsätzen in der
angegebenen Höhe somit keinesfalls ausgegangen werden könne. Weiters
wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 27.4.1976, 1830/75, verwiesen, wonach "auch in
diesem Zusammenhang, in dem es um die Würdigung und Berücksichtigung
formeller Fehler geht, gilt, dass es stets Ziel der Schätzung sein muss,
dem tatsächlichen Betriebsergebnis oder den sonstigen abgabenrechtlichen
Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen".
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12.
September 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, weil
kein Anlass bestehe, von den ursprünglich erklärten
Bemessungsgrundlagen abzuweichen, zumal die Schätzung unter Zugrundelegung
der erklärten Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt sei und dem erforderlichen
Gebot, dem tatsächlichen Betriebsergebnis oder den sonstigen
abgabenrechtlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, entspreche. Die
Umsatzsteuerzahllasten für 1995 und 1996 seien entsprechend der für
die Zeiträume April 1994 bis März 1996 abgegebenen laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen ermittelt worden, die von der Firma W. bzw. deren
steuerlichen Vertreter, Kanzlei G., eingebracht wurden. Diese
Umsatzsteuervoranmeldungen seien zum Teil überprüft (UVA-Prüfung
vom 16.12.1995 betrefffend UVA 8/94, Berufungsvorentscheidung betreffend
Festsetzung der UVZ 19/94, UVA-Prüfung vom 24.4.1995 betreffend UVA 12/94
sowie UVZ-Bescheide vom 23.10.1996 betreffend UVA 10/95 bis 3/96) und es seien
keine Feststellungen getroffen worden, die zu einer Änderung der
erklärten Bemessungsgrundlagen geführt hätten.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 stellte die Bw. einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und gab an, dass von der W.
begonnene Projekte (Bau von Beschneiungsanlagen) an die Firma H. abgetreten
wurden. Gemäß Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen (erkennbar
anhand der beigelegten Proformarechnung für das Projekt I.) hätte nur
dann Zahlung an die W. geleistet zu werden, wenn binnen 18 Monaten nach
Rechnungsdatum ein Umsatz größer als 7.500.000,00 S bei einem
Rohgewinn von 32 % erzielt werde. Bei einer Abweichung des Umsatzes von mehr als
2 % nach unten reduziere sich der Rechnungsbetrag auf Null. Bei keinem der
offenen Geschäfte sei der angegebene Umsatz erreicht worden, sodass kein
Entgeltsanspruch der W. gegen die H. bestanden habe. Da auch keine Umsatzsteuer
in Rechnung gestellt worden sei, wie auf der Proformarechnung erkennbar,
entfalle auch die Umsatzsteuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG.
Wie den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung der H. per 31.12.1996
zu entnehmen sei, seien Lagerbestände und Projekte zur weiteren Betreuung
im Wert von 27.000.000,00 S erworben worden, was genau dem zugeschätzten
Ergebnis bei der W. entspreche. Daneben hätten sowohl der Masseverwalter
als auch der Buchsachverständige Dkfm. P. die Angaben des
Geschäftsführers bestätigt, dass gegenständliches
Unternehmen in den Jahren 1995 und 1996 keinerlei wirtschaftliche
Aktivitäten mehr entfaltet habe. Nach Ansicht des Masseverwalters sei der
Betrieb bereits Anfang 1995 geschlossen worden; im Gutachten vom 9. Jänner
1998 des Buchsachverständigen werde ausgeführt, dass die W. bereits im
Sommer 1993 ihre geschäftlichen Aktivitäten eingestellt habe.
Mit Vorhalt vom 20.
Oktober 2000 wurde der Bw. eine detaillierte Aufstellung (=ident mit Beilage 1)
der berufungsrelevanten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der erklärten
Umsätze und Zahllasten/Überschüsse, die von der Bw. selbst
erstellt und eingereicht worden seien, sowie der daraus resultierenden
Berechnungen der Umsatzsteuerzahllasten für 1995 und 1996, mit der
Aufforderung übermittelt, Stellung zu nehmen.
In einer
Stellungnahme vom 22. November 2000
wurden von der Bw. die Ausführungen vom Vorlageantrag wiederholt. Es
könne aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollzogen werden, ob hier einfach
Fehler bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen unterliefen oder ob
geplant war, diese Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Abgabe berichtigter
Umsatzsteuervoranmeldungen zu korrigieren. Es werde am Vorlageantrag vom
11. Oktober 2000 unverändert festgehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der im Zuge
der Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1995 und 1996 festgesetzten
Umsatzsteuer. Die Veranlagung erfolgte aufgrund der vorliegenden
Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Zeiträume gemäß
§
184 BAO im Schätzungsweg.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Zu schätzen ist gemäß Abs. 3 leg. cit.
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht
allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.
Eine Schätzungsberechtigung kann u.a. dann bestehen,
wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen nicht nachkommt (Ritz, BAO, Tz. 8 zu § 184).
Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht
der Partei (Ritz, aaO, Tz. 19 zu § 184).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B.
18.11.2003, 2000/14/0187) steht der Abgabenbehörde grundsätzlich die
Wahl der Schätzungsmethode frei, wobei allerdings jene Methode zu
wählen ist, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den
tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten
erscheint (z.B. VwGH vom 24.9.2003, 99/13/0094), wie auch von der Bw. in der
Berufung und im Vorlageantrag zutreffend ausgeführt wird. Jene
Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte
Ausgangspositionen stützen kann (Stoll, BAO, 1932).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz, aaO, Tz. 3 zu §
184).
Zu den zulässigerweise anzuwendenden
Schätzungsmethoden gehört der innere Betriebsvergleich, wonach die
Schätzung auf Ergebnissen desselben Betriebes anderer Zeiträume (idR
früherer Wirtschaftsjahre) aufgebaut wird (Ritz, aaO, Tz. 14 zu §
184).
Im vorliegenden Fall wurden die Umsätze der einzelnen
Voranmeldungszeiträume für die Jahresveranlagung herangezogen und dann
aufgerundet. Dadurch resultieren Abgabennachforderungen gegenüber den
Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von 11.543,00 S (1995) bzw.
90.978,00 S (1996).
Eine Verringerung der Umsätze auf Null - wie
dies im Berufungsverfahren begehrt wird - ist keineswegs nachvollziehbar. Es
wurde als Basis für die Jahresveranlagungen ausschließlich jenes
Zahlenmaterial herangezogen, das die Bw. der Abgabenbehörde selbst
mitgeteilt hat. Darüberhinaus wurden für einzelne
Voranmeldungszeiträume UVA-Prüfungen, und zwar sowohl im Jahr 1994
(UVA 8/94) als auch 1995 (UVA 12/94) und 1996 (UVA 1/94 - 3/96)
durchgeführt bzw. Festsetzungsbescheide (siehe oben) erlassen. Zu keinem
Zeitpunkt wurde von der Bw. bzw. ihrem steuerlichen Vertreter vorgebracht, dass
diese Umsätze nicht stimmten bzw. keine Umsätze getätigt wurden.
Auch ein Rechtsmittel wurde gegen keine der vorerwähnten Maßnahmen
des Finanzamtes eingebracht. Die den einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen
zuzurechnenden Umsätzen, Vorsteuerbeträge, Vorsteuerberichtigungen
usw. wurden der Bw. mehrmals - zuletzt in einem Vorhalteverfahren
anlässlich des Vorlageantrages - ausführlich mitgeteilt.
Das Berufungsvorbringen, dass bereits im Sommer 1993 die
wirtschaftlichen Aktivitäten eingestellt worden sein sollen (Dkfm. P. im
Gutachten vom 9.1.1998) bzw. dass laut Masseverwalter - der sich auf die
Angaben des Geschäftsführers bezog - der Betrieb Anfang 1995
geschlossen wurde, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern
bzw. rechtfertigen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht das
Vorliegen von "Nullumsätzen". Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom
Finanzamt vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die
Jahre 1995 und 1996 den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten bei
der Bw. entspricht. Abschließend wird festgehalten, dass sich vorliegende
Zahllasten in Umsatzsteuervoranmeldungen hauptsächlich aus
Vorsteuerberichtigungen gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 im
Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen ergeben. Es waren
beispielsweise in der UVA für Dezember 1994 durch den Verkauf des
Restaurant N. oder in der UVA für Mai 1995 durch den Verkauf der restlichen
Liegenschaften ("O.") Vorsteuerberichtigungen vorzunehmen.
Im Übrigen wäre es Sache der Bw. gewesen, der
Schätzung des Finanzamtes substantiiert entgegenzutreten. Da im
vorliegenden Fall sowohl die Schätzungsberechtigung im Sinne des § 184
BAO gegeben war, als auch die Schätzungsmethode und die Höhe nach dem
Ziel der Erreichung - den Grundlagen der tatsächlichen Gegebenheiten
möglichst nahe zu kommen - den in der gesetzlichen Vorschrift des
§ 184 BAO aufgestellten Voraussetzungen entspricht, war die Berufung der
Bw. aus den oben dargestellten Gründen abzuweisen.
Wien, am 9.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1763-W/02
- Stammnummer
- 21281
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF