Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0284-S/03
Universitätslehrgang als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0284-S/03vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hochschul- bzw. Universitätslehrgänge stellen grundsätzlich kein ordentliches Studium dar. Es kann jedoch eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrgangs erforderlich ist, diese auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel, dokumentiert etwa durch einen Titel, der als akademischer Grad anerkannt ist, erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren
Mitglieder Dr. Bruno Hübscher, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter
über die Berufung der Bw, inXY, vom 12. Juni 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 13. Mai 2003 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. März 2003 bis 31. Dezember 2003 für das Kind S nach
der am 22. Februar 2006 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die am 6. Februar 1979 geborene Tochter der Bw
schloss im Oktober 2001 das Studium der Rechtswissenschaften ab.
Vom 1.1. - 28.2.2002 war die Tochter bei einer
Wirtschaftstreuhändergesellschaft teilzeitbeschäftigt.
Vom 1.3. - 30.11.2002 war sie im Bundesdienst
tätig (Vollbeschäftigung).
Vom 1.12.2002 - 31.1.2004 war sie wiederum bei der
Wirtschaftstreuhändergesellschaft teilzeitbeschäftigt.
Im März 2003 stellte die Bw einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 3/2003 für ihre Tochter, da diese
Studentin an der Universität Salzburg sei. Dem Antrag war eine
Studienbestätigung der Universität Salzburg vom 21.3.2003 beigelegt,
wonach die Tochter "im Sommer-Semester 2003
als außerordentliche Studierende der Studienrichtung
992/Universitätslehrgang sowie 575/Ausbildung zum Wirtschaftsjuristen-MBL
zur Fortsetzung gemeldet" ist.
Mit angefochtenem Bescheid vom 13. Mai 2003 wies
das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab und
begründete dies damit, dass ein Anspruch nur dann bestehe, wenn ein
ordentliches Studium an einer Universität, Akademie oder Fachhochschule
betrieben werde.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt
eingewendet:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestehe
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Die Tochter habe eine Ausbildung zum Wirtschaftsjuristen
besucht, d. h. sie sei durch den Besuch des Universitätslehrganges zum
Wirtschaftsjuristen ausgebildet worden. Es seine Berufsausbildung gem. § 2
Abs. 1 lit. b erster Satz gegeben, da die volle oder überwiegende Zeit der
Teilnehmer beansprucht werde, und das Ablegen von Prüfungen für den
Fortgang und Abschluss des Lehrgangs erforderlich sei, diese auch
tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und eine Ausbildung
für ein spezielles Berufsziel erfolgen würde. Die Ausbildung zum
Wirtschaftsjuristen sei ein solcher Hochschullehrgang, der ein spezielles
Berufsziel verfolge und vom Zeitaufwand her mit einem ordentlichen Studium bzw.
einer Fachhochschule vergleichbar sei; d. s. in 2 Semestern 35 Semesterstunden,
16 Prüfungen, 2 Hausarbeiten und eine Lehrgangsarbeit. Als
Anspruchsvoraussetzungen bei einem ordentlichen Studium seien lediglich 8
Stunden vorgeschrieben. Des Weiteren habe die Tochter während des
ordentlichen Studiums der Rechtswissenschaften kein Toleranzsemester in Anspruch
genommen. Die Nichtgewährung der Familienbeihilfe für die Dauer des
Universitätslehrganges sei daher grob gleichheitswidrig. Darüber
hinaus verursache der Universitätslehrgang erheblich mehr Kosten als die
Studiengebühren.
In der Berufung wurde die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit, dass die Tochter mit
9. Oktober 2001 die eigentliche Berufsausbildung, das Studium der
Rechtswissenschaften, beendet hätte und der Lehrgang der Weiterbildung in
einem bereits erlernten Beruf diene. Es liege daher eine Berufsfortbildung vor,
die nicht auf einer Fachschule erfolge.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen, und
ergänzend vorgebracht, dass die Familienbeihilfe für ein
Dissertationsstudium gewährt werde, dieses jedoch weit weniger eine
Berufsausbildung, sondern vielmehr eine Weiterbildung als der
Universitätslehrgang sei.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 zog die Bw
den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und legt ua. das
Abschlussprüfungszeugnis ihrer Tochter vor. Die Tochter schloss den
Lehrgang mit Auszeichnung ab.
Mit Fax vom 22. Februar 2006 wurde die Anmeldung
an die Gebietskrankenkasse übermittelt, wonach die Tochter bei der
Wirtschaftstreuhändergesellschaft ab 1.12.2002 durchschnittlich
3 Tage/15,00 Stunden pro Woche beschäftigt war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom
18. November 1987, 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen
Begriff sind alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der
Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten
Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies -
ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der
VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999, 87/14/0031, und vom
7. September 1993, 93/14/100, festgehalten.
Zur Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG hat der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 13. März 1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei
Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre
regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese
Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller
Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der
laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Der Besuch von
allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren, die dem
Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen,
kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.
Hochschul- bzw. Universitätslehrgänge stellen
grundsätzlich kein ordentliches Studium dar. Es kann jedoch eine
Berufausbildung gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG
gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer
beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und
Abschluss des Lehrgangs erforderlich ist, diese auch tatsächlich in
angemessener Zeit abgelegt werden und eine Ausbildung für ein spezielles
Berufsziel erfolgt. Dient der Lehrgang ausschließlich der Weiterbildung in
einem bereits erlernten Beruf, liegt eine Berufsfortbildung vor, die nicht in
einer Fachschule erfolgt und somit keinen Familienbeihilfenanspruch
vermittelt.
Strittig ist, ob die Tochter der Bw nach Beendigung des
ordentlichen Studiums und einer nicht ausbildungsbedingten zeitlichen Lücke
noch weiter in Berufsausbildung gestanden hat, indem sie im Jahr 2003, konkret
vom 17.1. - 6.12.2003, an der Universität Salzburg den
Universitätslehrgang - Ausbildung zu einem Wirtschaftsjuristen
besuchte. Die Lehrveranstaltungen fanden fand jeweils am Freitag von 15.00
- 20.00 Uhr und am Samstag von 9.00 - 17.00 Uhr statt. Jede dieser
zweitägigen Veranstaltungen wird laut Studienplan als eine Semesterstunde
gewertet und umfasst 15 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten. Insgesamt waren laut
Studienplan 35 Semesterstunden/525 Unterrichtseinheiten, 16 Prüfungen,
2 Hausarbeiten und eine Lehrgangsarbeit zu absolvieren.
Das Fakultätskollegium der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät hat aufgrund gesetzlicher Verordnungsgermächtigung ab dem
Studienjahr 2002 ein "Aufbaustudium für
Juristen (Universitätslehrgang - Ausbildung zu einem
Wirtschaftsjuristen) - Master of Business Law (M.B.L.) gem. § 23
UniStG" eingerichtet (vgl. Verordnung der Bundesministerin für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zu
§ 26 Universitäts-Studiengesetz - UniStG,
BGBl. II Nr. 302/2002). Teilnahmeberechtigt sind nur Personen,
die ein in- oder ausländisches Diplom- oder Masterstudium der
Rechtswissenschaften erfolgreich absolviert haben. Die Aufnahme in den
Universitätslehrgang setzt die Zulassung als außerordentlicher
Studierender an der Universität Salzburg nach § 41 UniStG voraus (vgl.
§ 7 des Studienplans). Der durchgehende Besuch aller
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern nach § 8 dieser
Verordnung, der positive Erfolg aller Lehrveranstaltungsprüfungen gem. Z 2,
die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gem. Z 3, der positive
Erfolg der schriftlichen Projektarbeit gem. Z 5 und der positive Erfolg der
schriftlichen Master-Thesis gem. Z 6 berechtigen zum Abschluss des Lehrganges
(§ 7 Z 8 des Studienplans). Erfolgreichen Absolventen
des Lehrgangs wird gem. § 26 Abs. 1 UniStG der Mastergrad "Master of
Business Law (M.B.L.)" verliehen (vgl. § 10 des Studienplans;
siehe www.sbg.ac.at/studium/uni_lehrgaenge/wirtsch_jurist_mbl).
Die Lehrveranstaltungen wurden in
lehrplanmäßiger Form abgehalten. Voraussetzung für die
Post-Graduate-Ausbildung ist ein abgeschlossenes Studium der
Rechtswissenschaften. Die an die Teilnehmer dieser Ausbildung gestellten
Anforderungen sind daher sehr hoch.
Aus dem Abschlussprüfungszeugnis ist ersichtlich, dass
laufend Prüfungen stattgefunden haben und der Lehrgang mit ausgezeichnetem
Erfolg abgeschlossen wurde. Pro Woche fanden 15 Unterrichtsstunden statt. Der
erkennende Senat nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen
an, dass unter Berücksichtigung von Prüfungen und Vorbereitungen ein
Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche für den Lehrgang anzunehmen
ist. Dafür spricht auch das Beschäftigungsausmaß der Tochter
(unter 40%) bei der Wirtschaftstreuhändergesellschaft. Die daraus
bezogenen Einkünfte liegen unter der in § 5 FLAG normierten
"Zuverdienstgrenze". Mit der Ausbildung wird ein Titel erworben, der als
akademischer Grad anerkannt ist und einen weiteren Ausbildungsbereich (mit
Schwerpunkt Betriebswirtschaft) neben der juristischen Ausbildung darstellt. Der
von der Tochter der Bw absolvierte Universitätslehrgang ist daher als
Berufsausbildung gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG
anzusehen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
22. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0284-S/03
- Stammnummer
- 21277
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF