Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0081-L/06
Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten absetzbar bei Landwirtschaft in Bosnien-Herzegowina
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-L/06vom 08.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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16.224,02 €
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Einkommensteuer
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2.960,74 €
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
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211,63 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Entgegen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
gewährte das Finanzamt bei der Veranlagung den Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht und ermittelte den Steuersatz unter Berücksichtigung eines
Progressionsvorbehaltes (Bescheid vom 11. August 2004).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 9. September 2004
(eingelangt beim Finanzamt am 13. September 2004) Berufung und
beantragte vorsorglich die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages,
"sofern die Ehefrau im Kalenderjahr tatsächlich an den
Beschäftigungsort des Bw. in Österreich zugezogen ist". Als
Begründung gab der steuerliche Vertreter an, dass laut seiner Information
die Frau des Bw. 2003 keinerlei Einkünfte erzielt habe.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 nahm der Bw.
durch seinen steuerlichen Vertreter zu den beantragten Kosten der doppelten
Haushaltsführung Stellung und legte Unterlagen vor. Begründend
führte er aus, die Österreichische Botschaft in S. habe seiner Frau
Nevenka, geb. am 31. August 1960, am 26. April 2002 die
erste Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft ausgestellt.
Diese jeweils auf ein Jahr befristete Bewilligung sei in der Zwischenzeit
mehrmals wiederum für ein Jahr verlängert worden. Tatsächlich sei
seine Frau erst 2003 nach Österreich gekommen und seit
5. März 2003 hier gemeldet, habe aber lediglich nur fünf
Tage hier verbracht. Er verfüge in Bosnien-Herzegowina über einen
nicht unerheblichen, landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz (ca.
70.000 m² Acker, ca. 50.000 m² Wiese, 30.000 m²
Wald) und Viehbesitz (10 Kühe, 50 Schafe, 10 Schweine, 30 Hühner).
Seine Frau sei erst wieder Mitte/Ende März 2004 nach Österreich
gekommen, um einen Deutsch-Integrationskurs zu besuchen und nach erfolgreicher
Kursteilnahme Mitte Mai 2004 wieder an den Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt.
Was die geltend gemachten Mietaufwendungen betreffe habe er
seit 1. März 2003 eine Wohnung gemietet (monatliche Gesamtmiete
einschließlich Betriebskosten 102,70 €).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2005
berücksichtige das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag, hingegen
nicht die Kosten der doppelten Haushaltsführung (Familienheimfahrten,
Mietkosten der Zweitwohnung in Steyr).
Mit Schriftsatz vom 11. August 2005 (eingelangt
beim Finanzamt am 17. August 2005) beantragte der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte ergänzend aus:
Seine Frau sei zwar 2003 in Österreich gemeldet
gewesen - dies vor allem aus Angst vor dem Verlust der ihr erteilten
Niederlassungsbewilligung; sie lebe jedoch nach wie vor am Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina, um den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz samt
Viehbestand zu bewirtschaften und entsprechend zu versorgen. Eine dauerhafte
Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich sei daher nicht zumutbar.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender
Sachverhalt:
Laut Bestätigung des Zentralen Melderegisters hat die
Frau des Bw. seit 5. März 2003 in Österreich ihren
Hauptwohnsitz.
Aus den vorgelegten Passkopien geht hervor, dass die Frau
des Bw. eine Niederlassungsbewilligung vom 26. April 2002 bis
26. April 2003 und vom 9. April 2003 bis
9. April 2004 unter dem Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft"
besaß.
Die Frau des Bw. hat vom 22. März 2004 bis
11. Mai 2004 einen "Integrationskurs Deutsch" im Ausmaß von 100
Trainingseinheiten besucht (Teilnahmebestätigung vom
11. Mai 2004).
Der Bw. hat einen Mietvertrag - beginnend ab
1. März 2003 - auf unbestimmte Zeit über eine Wohnung in St.
zu einem monatlichen Mietentgelt in Höhe von 102,70 €
abgeschlossen.
Der Bw. hat in Bosnien-Herzegowina eine Landwirtschaft in
dem von ihm beschriebenen Ausmaß (Bestätigung der Ortsgemeinschaft
"B." vom 2. Oktober 2002).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind die Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind auch: Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 210 € jährlich,
20 km bis 40 km 840 € jährlich, 40 km bis
60 km 1.470 € jährlich, über 60 km
2.100 € jährlich.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge (Z 1).
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen (Z 2 lit. e).
Die Frau des Bw. hat im berufungsgegenständlichen Jahr
überwiegend in Bosnien-Herzegowina gelebt.
Strittig ist, ob der doppelten Haushaltsführung eine
berufliche Veranlassung zu Grunde liegt und die Kosten für die
Familienheimfahrten und die Mietkosten für die Wohnung in St. daher als
Werbungskosten abzugsfähig sind.
Liegt nämlich der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen
Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die
Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich
nicht berücksichtigt werden (VwGH 26.4.1989, 86/14/0030; VwGH 19.9.1989,
89/14/0100); die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn der
Doppelwohnsitz (die doppelte Haushaltsführung) berufsbedingt ist (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 220, § 4
Tz 346; VwGH 29.1.1998, 96/15/0171).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus Sicht jener
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, ist niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer
durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursache auch in weiteren
Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen haben (VwGH 18.10.2005,
2005/14/0046).
Wie der Bw. aufgezeigt hat, bewirtschaftet seine Frau in
Bosnien-Herzegowina für ihn seinen landwirtschaftlichen Besitz, welcher
aufgrund seiner Größe die Eigenversorgung der Familie mit
landwirtschaftlichen Produkten gewährleistet.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Bw. in Österreich als unzumutbar.
Die beantragten Kosten für die doppelte
Haushaltsführung sind daher als Werbungskosten abzugsfähig.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 8.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-L/06
- Stammnummer
- 21276
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF