Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1277-W/05
Absetzbarkeit von vorweggenommenen Werbungskosten in einem späteren Kalenderjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1277-W/05vom 08.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werbungskosten für "Arbeitssuche" können gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 nicht in einem späteren Kalenderjahr abgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 30. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 1. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob vorweggenommene Werbungskosten in einem
späteren Kalenderjahr abgesetzt werden können.
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 4. April 2005 einen
elektronischen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2004 zwecks Berücksichtigung ihrer "Arbeitssuchkosten" in
den Jahren 2002 und 2003 i.H.v. insgesamt 1.838,25 € (= 1.678,25 + 160) als
Werbungskosten.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ohne Berücksichtigung der
o.a. beantragten "Arbeitssuchkosten" und wies in seiner Begründung darauf
hin, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen seien, in dem sie
geleistet worden seien. Die in den Jahren 2002 und 2003 angefallenen Kosten
hätten daher bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 gem. § 19
Abs. 2 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden können.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Im
Zuge des Jahresausgleiches für das Jahr 2004 seien unter anderem
Werbungskosten für Arbeitssuche, die in den Jahren 2002 und 2003 angefallen
seien, geltend gemacht worden.
Die
Bw. habe ihre frühere Arbeitsstelle im Zuge von Umstrukturierungen im
Unternehmen verloren.Die anschließende Arbeitssuche habe sich als
unerwartet aufwendig und langwierig erwiesen.
Nach
Ansicht der Bw. seien Kosten der Arbeitssuche unstrittig
Werbungskosten.Strittig sei jedoch der Zeitpunkt der
Geltendmachung.Ihrer Ansicht nach handle es sich im gegenständlichen
Fall um vorweggenommene auch in Folgejahren zu berücksichtigende
Werbungskosten.
Da
der Arbeitsbeginn im Jänner 2004 stattfand, konnten die Werbungskosten der
Vorjahre noch nicht mit Einnahmen gegengerechnet werden.Dies stelle nach
Ansicht der Bw. eine Ungleichbehandlung dar, die mit dem Gleichheitsgrundsatz
des Art. 7 BVG nicht zu vereinbaren sei.
Die
Bw. beantrage daher die erklärungsgemäße Berücksichtigung
ihrer Werbungskosten für Arbeitssuche in den Jahren 2002 und
2003.
Da damit zu
rechnen war, die Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit
Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte
das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
a)
Der Bw. entstanden in den Jahren 2002 und 2003 Aufwendungen i.H.v. 1.838,25
€
(= 1.678,25 + 160) im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen
Arbeitsplatz.
b)
Diese Kosten will die Bw. nunmehr im Jahr 2004 als Werbungskosten in Abzug
bringen, da sie erst in diesem Jahr wieder Einnahmen erzielte.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus folgenden Unterlagen:
zu
a) Dies ist der Werbungskostenaufstellung der Bw. vom 8. April 2005 zu
entnehmen.
zu
b) Dies ist der elektronischen Erklärung für das Kalenderjahr 2004 vom
4. April 2005 zu entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:
Werbungskosten sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von
Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig,
als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Werbungskosten sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 normiert:
Ausgaben sind für
das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind.
Für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben
unberührt.
Für den Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit von
Werbungskosten gilt somit das Abflussprinzip gem. § 19 EStG; eine Ausgabe
liegt demnach dann vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (vgl. Doralt EStG
Kommentar, Band II, Tz. 22 zu § 16).
Da die Bw. nicht behauptet hat, dass die o.a. Beträge
im Jahre 2004 abgeflossen sind, ist somit unstrittig von einem Abfluss bereits
in den Jahren 2002 und 2003 auszugehen, weshalb aufgrund der o.a. gesetzlichen
Bestimmungen im Jahre 2004 kein Betrag berücksichtigt werden kann, da es in
diesem Jahr zu keinem Abfluss kam.
Entgegen der Auffassung der Bw. ist die o.a. gesetzliche
Bestimmung nicht so zu verstehen, dass Ausgaben frühestens in einem Jahr zu
berücksichtigen seien, in dem auch eine steuerschonende Gegenrechnung mit
Einnahmen möglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1277-W/05
- Stammnummer
- 21269
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF