Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1157-W/05
Einkommensteuerpflicht einer Unfallrente im Kalenderjahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1157-W/05vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 23 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog
im Jahr 2003 eine Unfallrente. Diese Unfallrente wurde im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung 2003 bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte
betreffend die Einkommensteuer 2003 miteinbezogen.
In seiner Berufungsschrift vom
August 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und seinem Vorlageantrag vom
Mai 2005 wird seitens des Bw. zusammenfassend Folgendes vorgebracht: Die
Besteuerung der Versehrtenrente für das Jahr 2001 und 2002 sei vom
Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden. Für das
Jahr 2003 sei trotzdem die Versehrtenrente des Bw. besteuert worden. Dies sei
nach Meinung des Bw. nach wie vor verfassungswidrig. Der Bw. habe dadurch eine
wesentliche Beeinträchtigung seines Einkommens und seiner Lebensplanung
erlitten, wobei dem Bw. ein wesentlicher Teil des Schadenersatzes seiner
Arbeitsunfälle entzogen wäre. Der Bw. führt, bildlich gesehen,
u.a. den Vergleich an, dass im Jahr 2001 und 2002 Diebstahl gerichtlich geahndet
werde und im Jahr 2003, per Verordnung genehmigt, jeder stehlen
könne.
Der Bw. stellt
sinngemäß den Antrag die Unfallrente aus der Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung zählen gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Bis zum 31. Dezember 2000 waren diese
Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von der Einkommensteuer
befreit. Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL I Nr.
142/2000 wurde die lit. c des § 3 Abs 1 Z 4 mit Wirkung
ab 1. Jänner 2001 aufgehoben.
Mit Art. I Z 1a
Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001, BGBL I Nr 59/2001 wurde in den § 3
Abs 1 Z 4 EStG 1988 eine neue lit. c eingefügt, welche wie
folgt lautet: Von der Einkommensteuer sind befreit:
"Erstattungsbeträge
für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung
entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen."
Mit einem auf Art.
140 Abs. 1 zweiter Satz B-VG gestützten Antrag begehrten
Nationalratsabgeordnete, der Verfassungsgerichthof möge in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit c. EStG 1988 idF
BGBL I Nr. 59/2001 die Worte "einmalige" sowie "soweit nicht Ansprüche auf
laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig
aufheben.
Unter G 85/02 ist das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2002 mit folgendem
Spruch ergangen:
"I. In § 3 Abs. 1 Z 4 lit.
c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr.
400, in der Fassung des Art. I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes -
EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, werden das Wort "einmalige" sowie die
Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden"
als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2003 in Kraft. Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung
von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung entstandene Mehrbelastung nicht nach den
Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr.
83/1990 in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten
worden ist. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser
Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. II. Im übrigen wird
der Antrag abgewiesen.
In seinem gegenständlichen
Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof zusammenfassend Folgendes
aus:
Dem Gesetzgeber stehe es offen,
unter Bedachtnahme auf die eigenständige Rechtsnatur der der
Versehrtenrente diese als Teil der Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit in die Einkommensbesteuerung einzubeziehen. Der
Verfassungsgerichtshof vermag auch dem Vorbringen nicht beizutreten, es sei aus
dem Blickwinkel der schadenersatzrechtlichen Funktion der Versehrtenrente
sachlich geboten, sie von der Einkommensteuer auszunehmen. Auch unter der
Annahme, die Versehrtenrente sei dazu bestimmt, jenen Verdienstentgang
auszugleichen, der sich auf Grund eines (aus Fremdverschulden) erlittenen
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ergibt, entspricht es durchaus der
Systematik des Einkommensteuerrechts, die Versehrtenrenten aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders als einkommensersetzende
Schadensrenten als steuerpflichtige Bezüge zu qualifizieren. Die
Versehrtenrente ist eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden (und daher nicht
unter § 29 Z 1 EStG 1988 fallenden) einkommensteuerfreien
Schadenersatzleistung nicht vergleichbar ist. Auch soweit sie im Ergebnis an die
Stelle von Schadenersatzansprüchen tritt, die nicht der Einkommensteuer
unterworfen wären, muss sie nicht steuerfrei belassen werden. Durch die
Versehrtenrente soll nämlich nicht nur die zivilrechtliche
Schadenersatzpflicht des Unternehmers gegenüber den bei ihm
beschäftigten Arbeitnehmern - zum Teil - "abgelöst" werden. Dem
Geschädigten wird vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst ist, gebührt doch die Versehrtenrente in voller
Höhe ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage.
Der Verfassungsgerichtshof hat
aber weiters mit gegenständlichem Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02,
ausgesprochen, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er mit dem Budgetbegleitgesetz
2001 die Einkommensteuerpflicht für laufende Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung ohne jede (einschleifende)
Übergangsbestimmung und durchaus "überfallsartig" eingeführt hat,
gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des
Vertrauensschutzes verstoßen hat. § 3 Abs.1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 wurde daher -
soweit durch diese Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden -
durch den VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Da die mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte Einkommensteuerpflicht für
Versehrtenrenten nur deshalb als verfassungswidrig zu erkennen war, weil sie
ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Auswirkungen plötzlich
(d.h. ohne einen der Intensität des damit verbundenen Eingriffs
angemessenen Übergangszeitraum bzw. ohne eine solche Legisvakanz) in
Wirksamkeit gesetzt worden ist, sah sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst,
von der ihm in Art 140 Abs. 7 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, B-VG
eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die
aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 - unter
Bedachtnahme auf allenfalls mittlerweile durchgeführte Abgeltungen auf
Grund der Beihilfenregelung des Bundesbehindertengesetzes - nicht mehr
anzuwenden sind.
Mit BGBL I 2003/1 wurde vom
Bundeskanzler Folgendes kundgemacht:
"(1)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 dem
Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002 in § 3
Abs 1 Z 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988
über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen, BGBL Nr.
400, in der Fassung des Art. I Z 1a des Euro- Steuerumstellungsgesetzes , BGBL.
Nr. 59/2001, das Wort einmalige", sowie die Wortfolge "soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2)
Die Aufhebung tritt mit 31.12.2003 in Kraft.
(3)
Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der
Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus
der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer
gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
entstandenen Mehrbelastungen nicht nach den Bestimmungen des §§ 33 ff.
des Bundesbehindertengesetzes BGBL. Nr. 283/1990 , in der Fassung des Art 1 des
Bundesgesetzes mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBL I 60/2001, abgegolten worden ist."
Die
Aufhebung einer Gesetzesstelle durch den Verfassungsgerichtshof wegen
Verfassungswidrigkeit hat für die Vergangenheit grundsätzlich Wirkung
nur auf die sogenannten Anlassfälle, d.h. die Fälle, die zur
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle durch den
Verfassungsgerichtshof geführt haben. Hat die Auferlegung einer laufend
veranlagten Abgabe für einen bestimmten Zeitabschnitt auf Grund der
aufgehobenen Gesetzesstelle den Anlass zu dieser Aufhebung gegeben, dann bildet
die Heranziehung desselben Abgabepflichtigen durch dieselbe Behörde zu der
gleichen Abgabe für einen späteren Zeitabschnitt, keinen "Anlassfall"
mehr (vgl. u.a. VwGH vom 5.10.1964, Zl. 1041/63).
Unter Berücksichtigung der
oben stehenden Entscheidung des Verfassungsgerichthofes ergibt sich für den
vorliegenden Berufungsfall, dass der Bezug der Unfallrente durch den Bw. im Jahr
2003 der Steuerpflicht unterliegt. Vorbringen, dass gegenständliche
Unfallrenten grundsätzlich nicht besteuert werden dürften, hat der
Verfassungsgerichtshof selbst entkräftet und ausgesprochen, dass die
Besteuerung der Unfallrenten durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes
entspricht (vgl. auch oben stehende Ausführungen). Der
Verfassungsgerichtshof hat einen Verstoß gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes gesehen, da die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001
eingeführte Einkommensteuerpflicht für laufende Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung ohne jede (einschleifende)
Übergangsbestimmung und "überfallsartig" eingeführt wurde. Der
VfGH hat die Geltung der verfassungswidrigen Teile der Bestimmung mit dem Ablauf
des 31. Dezember 2003 begrenzt. Gemäß Artikel 140
Abs. 7 B-VG hat der VfGH (nur) die steuerpflichtigen Fälle der Jahre
2001 und 2002 von der Besteuerung ausgenommen. Der Spruch des
Verfassungsgerichtshofs wurde vom Bundeskanzler mit
BGBl. I Nr. 1/2003 kundgemacht.
Im Jahr 2003 war daher die
Unfallrente in die Veranlagung mit einzubeziehen. Der angefochtene Bescheid
wurde vom Finanzamt der geltenden Rechtslage entsprechend erlassen.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
7. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1157-W/05
- Stammnummer
- 21268
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF