Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0099-I/04
Vorliegen eines unentgeltlichen Treuhänderwechsels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-I/04vom 08.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.S.A., Adresse, vertreten durch
Steuerberater, vom 18. Juli 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 15. Juni 2000 betreffend Börsenumsatzsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 30. Mai 2000 wurde der an diesem Tag in W von den
Vertragsparteien unterfertigte Abtretungsvertrag vom 30. Mai 2000 zur
notariellen Bekräftigung einem öffentlichen Notar vorgelegt. Dieser
Abtretungsvertrag hatte folgenden Inhalt:
"Erstens:
Die
B.P.H.S.A.. ist Gesellschafterin der
T.B.GmbH, ihr Geschäftsanteil
entspricht einer mit S 65.170.470,00 (Schilling
fünfundsechzigmillioneneinhundertsiebzigtausendvierhundertsiebzig)
eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 65.170.470,00 (Schilling
fünfundsechzigmillioneneinhundertsiebzigtausendvierhundertsiebzig).
Zweitens:
Die
B.P.H.S.A., vertreten durch
S.F-N tritt hiemit diesen ihren
Geschäftsanteil an der T.B.GmbH um
den Abtretungspreis in der Höhe von ESP 600.000.000,00 (sechshundert
Millionen Spanische Peseten) an A.S.A.,
die durch Herrn H.G. vertreten ist, ab und
diese erklärt die Vertragsannahme.
Drittens:
Der
Abtretungspreis ist bis 20.07.2000 (zwanzigsten Juli zweitausend) fällig
und wird zwischen den Vertragsparteien
verrechnet.
Viertens:
Die
A.S.A.,Anschrift,
vertreten durch Herrn H.G., erwirbt diesen
Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten, die der abtretenden
Gesellschafterin der Gesellschaft gegenüber zustehen beziehungsweise
obliegen.
Sie erklärt, den
Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zu kennen und sich allen
seinen Vereinbarungen zu unterwerfen, ferner die abtretende Gesellschafterin
hinsichtlich aller von ihr übernommenen Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, klag-
und schadlos zu halten.
Fünftens:
Die
abtretende Gesellschafterin, die B.P.H.S.A.
haftet dafür, daß der
vertragsgegenständliche Geschäftsanteil ihr unbeschränktes
Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet ist.
Sie verpflichtet sich, etwa
auftretende, noch von ihr zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich zu
berichtigen und die Erwerberin, die A.S.A.
diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.
Sechstens:
Die
Erwerberin, die A.S.A. verpflichtet sich
schon hier zur Sicherstellung aller Ansprüche aus der Gewährung von
Bankkredit sowie allfälliger Erhöhungen und Ausweitungen dieses
Kredits samt aller damit zusammenhängenden Forderungen zur Verpfändung
der mit diesem Vorgang erworbenen Geschäftsanteile an die
kreditgewährende
Bank.
Siebentens:
Als
Tag des Übergangs aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und
Verbindlichkeiten auf den Übernehmer wird der Tag der
Vertragsunterfertigung
vereinbart.
Die Ertragsanteile aus
dem laufenden Geschäftsjahr kommen der Übernehmerin
zugute.
Achtens:
Alle
Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages trägt die
Übernehmerin allein. Ausfertigungen dieses Notariatsaktes dürfen an
die Vertragsparteien sowie an die Gesellschaft selbst in beliebiger Anzahl
erteilt werden."
Dieser Notariatsakt (Abtretungsvertrag) wurde vom Notar dem
Finanzamt zur weiteren Veranlassung angezeigt. Das Finanzamt setzte mit Bescheid
vom 15. Juni 2000 für dieses Rechtsgeschäft ausgehend vom vereinbarten
Preis in Höhe von 49.620.642,21 S die Börsenumsatzsteuer mit
1.240.517,00 S gegenüber der A.S.A. (= Bw) fest.
Gegen diesen Börsenumsatzsteuerbescheid richtet sich
die gegenständliche Berufung mit im Wesentlichen folgender
Begründung:
"Sehr geehrte Damen
und Herren,
mit genanntem Bescheid
wurde die Börsenumsatzsteuer auf einen Vorgang vorgeschrieben, welcher nur
formell eine inländische Partei des Rechtsgeschäfts, nämlich
unsere T.B.GmbH
betrifft.
Unsere Gesellschaft
agiert inhaltlich als Treuhänderin von Finanzmitteln, die zur Regelung von
in Schwierigkeiten geratenen ausländischen Beteiligungsunternehmen der
Gruppe eingesetzt werden.
Mit der
gegenständlichen Transaktion wurde lediglich der Treuhänder gewechselt
und ist anstelle der B.P.H.S.A.. die
A.S.A. getreten. Es wurde zwar ein
Transaktionswert angegeben, doch sollte dieser nicht das Entgelt, sondern den
Wert der Sache zur Information des neuen Treuhänders ausdrücken. Es
liegt damit ein unentgeltlicher Wechsel des Treuhänders, also der Ersatz
eines Treuhänders durch einen anderen Treuhänder vor, welcher nach dem
Kommentar zum Kapitalverkehrsgesetz Dorazil 2. Auflage S 236f nicht der
Börsenumsatzsteuer unterliegt.
Dasselbe würde eintreten,
wenn das Treuhandverhältnis lediglich aufgelöst worden wäre. Zu
derartigen Fällen einer Auflösung des Treuhandverhältnisses hat
sich der VwGH zweimal geäußert und zwar zu VwGH GZ 91/15/0049 vom
29.3.1993 und zu GZ 98/16/0215 vom 31.3.1999.
Österreich hat sich seit der
Einführung des internationalen Schachtelprivilegs in KStG 1988 einen
kleinen Anteil an den internationalen Finanztransaktionen für seinen
Kreditapparat erwerben können. Die gegenständliche Treuhandverwaltung
ist über den Finanzplatz Innsbruck aufgebaut worden und besteht inzwischen
seit 8 Jahren.
Wie aus den
Kapitalverkehrsteuerakten ersichtlich, wurden die zur Verfügung gestellten
Mittel zum Teil noch der 2 %igen Kapitalverkehrsteuer unterzogen (auf einen
Betrag von 10 Mio ATS Stammkapital) und in der Folge die übrigen Mittel
zuerst der Darlehensgebühr und dann der Kapitalverkehrsteuer
unterzogen.
Nach EU- Richtlinien
zur Freiheit des Kapitalverkehrs sollen die Transaktionskosten, also auch die
Kosten einer Anteilsabtretung den Steuersatz, der auf die erstmalige
Kapitalisierung Anwendung findet, also 1 % nicht übersteigen. Im
vorliegenden Fall wäre die Anwendung der alten Börsenumsatzsteuer-
abgesehen von der vorliegenden Konstellation des großen
Treuhänderwechsels- ein
Besteuerungsexzess.
Im Hinblick auf
die wie angeführt bloß treuhändige Verwaltung der nicht
unwesentlichen Finanzmittel über einen neutralen Finanzplatz wird in
Anbetracht der vorstehenden Ausführungen die Aufhebung des vorliegenden
Bescheides beantragt."
Mit Vorhalt vom 11. Jänner 2002 ersuchte das Finanzamt
"die Treuhandschaft der B.P.H.S.A. und deren Wechsel anhand geeigneter
Unterlagen nachzuweisen." In dessen Beantwortung wurde vom ausgewiesenen
Vertreter H.G. Folgendes mitgeteilt: "Die
bezughabenden Transaktionen wurden in den Notariaten
Notar1 und
Notar2, abgehandelt. Zusätzlich kann
ich aus eigener Wahrnehmung festhalten, dass die handelnden Personen jeweils
Repräsentanten derselben Familiengruppe sind. Die einzelnen Gesellschaften
repräsentieren lediglich aus Finanzierungsgründen
verselbständigte Vermögenseinheiten. "
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember
2003 wurde darauf gestützt, dass
"keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, aus
denen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen den beteiligten
Gesellschaftern nachweislich hervorgeht."
Der ausgewiesene Vertreter der Bw. brachte in der Folge
gegen den "Börsenumsatzsteuerbescheid" vom 2. Dezember 2003, Steuer Nr. X,
Erfassungs-Nr. Y "Berufung" ein. Im "Betrifft" wurde auf einen Abtretungsvertrag
mit S.S.A. der A.S.A., Anschrift Bezug genommen. Begründend wurde
ausgeführt, im vorgängigen Erhebungsverfahren sei darauf hingewiesen
worden, dass die Vertragsparteien schon durch den identen Sitz in Luxemburg als
Verwaltungszweige derselben Familie erkennbar seien, die als Treugeber auftrete.
Er werde bemüht sein noch weitere diesbezügliche Beweismittel oder
Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhaltes vorzulegen. Jedenfalls
werde nochmals darauf hingewiesen, dass die nicht unbedeutende Höhe des
Stammkapitals schon wiederholt Gegenstand der Besteuerung gewesen sei und in der
abermaligen Heranziehung zur Börsenumsatzsteuer nicht nur aus dem Grunde
der faktischen Personenidentität der Treugeber eine außerordentliche
Härte gelegen wäre.
In einem gesonderten Schreiben vom 10. März 2004 wird
die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des
steuerlichen Vertreters beantragt und um Mitteilung ersucht, welche weiteren
zweckdienlichen Beweismittel vorbereitet und beigebracht werden sollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 KVG unterliegt der
Börsenumsatzsteuer der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über
Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland abgeschlossen
werden.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 KVG sind
Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des
Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
Nach § 19 Abs. 1 KVG gelten als Wertpapiere
Dividendenwerte. Als Dividendenwerte gelten nach Abs. 2 ua. Aktien, Kuxe und
andere Anteile an inländischen und ausländischen
Kapitalgesellschaften.
Nach § 21 Z 1 KVG wird die Steuer
regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.
Unter Beachtung der Bestimmung des § 38 Abs. 3a KVG
besteht kein Streit darüber, dass auf das im Inland am 30. Mai 2000
abgeschlossene Anschaffungsgeschäft noch die Bestimmungen des Teil III
(Börsenumsatzsteuer) des KVG anzuwenden sind. An Sachverhalt liegt dem
Berufungsfall zugrunde, dass laut Punkt "Zweitens" des notariellen
Abtretungsvertrages die B.P.H.S.A. ihren Geschäftsanteil an der T.B.GmbH um
den Abtretungspreis von ESP 600.000.000,00 an die A.S.A. abgetreten hat. Gegen
die Besteuerung dieses Anschaffungsgeschäftes wird im Wesentlichen
Folgendes vorgebracht: "Mit
der gegenständlichen Transaktion wurde lediglich der Treuhänder
gewechselt und ist anstelle der
B.P.H.S.A. die
A.S.A. getreten. Es
wurde zwar ein Transaktionswert angegeben, doch sollte dieser nicht das Entgelt,
sondern den Wert der Sache zur Information des neuen Treuhänders
ausdrücken. Es liegt damit ein unentgeltlicher Wechsel des
Treuhänders, also der Ersatz eines Treuhänders durch einen anderen
Treuhänder vor, welcher nach dem Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz
Dorazil 2. Auflage S 236 f nicht der Börsenumsatzsteuer
unterliegt." Diesbezüglich bleibt einleitend festzuhalten,
dass zwar die Meinung vertreten wird, dass bei Übertragung des Treugutes
von einem Treuhänder auf einen neuen Treuhänder der Tatbestand eines
Anschaffungsgeschäftes nicht verwirklicht ist (Hinweis
Kinnebrock/Meulenbergh, KVG5 Rz 7 Abs. 2 zu § 18 dKVG bzw. Dorazil, KVG2
VII, Z 4 zu § 18 KVG), doch trifft dies nur im Regelfall zu, wenn
nämlich eine solche Transaktion unentgeltlich erfolgt. Findet hingegen
ausnahmsweise ein entgeltlicher Treuhänderwechsel statt, so ist der in Rede
stehende Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes erfüllt. Was für
einen entgeltlichen Treugeberwechsel gilt (Hinweis VwGH 31.3.1999, 98/16/0215),
hat entsprechend auch für einen entgeltlichen Treuhänderwechsel zu
gelten (Hinweis auf VwGH 5.3.1990, 89/15/0125 und VwGH 21.12.2000,
2000/16/0774).
Unter Beachtung des obzitierten
Berufungsvorbringens und der dargelegten Rechtslage entscheidet somit den
Berufungsfall, ob es sich bei der in Frage stehenden Abtretung des
Geschäftsanteiles tatsächlich um einen unentgeltlichen
Treuhänderwechsel handelte. Um diese Frage abzuklären wurde die Bw.
bereits vom Finanzamt mit Vorhalt vom 11. Jänner 2002
"ersucht, dem Finanzamt über die
Treuhandschaft B.P.H.S.A. und deren
Wechsel anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen". In dessen
Beantwortung wurde letztlich lediglich ausgeführt, die handelnden Personen
seien jeweils Repräsentanten derselben Familiengruppe. Die einzelnen
Gesellschaften würden lediglich aus Finanzierungsgründen
verselbständigte Vermögenseinheiten repräsentieren. Das Finanzamt
erließ daraufhin eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
begründete diese Entscheidung damit, es seien keinerlei Unterlagen
vorgelegt worden, aus denen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses
zwischen den beteiligten Gesellschaften nachweislich hervorgehe. Im
Vorlageantrag wurde darauf repliziert, "dass
bereits im vorgängigen Erhebungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen
wurde, dass die Vertragsparteien schon durch den identen Sitz in Luxemburg als
Verwaltungszweige derselben Familie erkennbar sind, die als Treugeber
auftritt."
Mit Ergänzungsvorhalt vom
7. Februar 2005 wurde die Bw. nunmehr von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ua. ersucht Unterlagen beizubringen, die geeignet seien den
Hauptberufungseinwand nachzuweisen, dass es sich bei der zwischen der B.P.H.S.A.
und der A.S.A. vereinbarten gegenständlichen Abtretung um einen
bloßen Treuhänderwechsel handle. In dessen Beantwortung führte
die Bw. auszugsweise Folgendes an:
"Ende
1999 wurde klar, dass infolge von Vermögensauseinandersetzungen zwischen
den Erben (unser Auftraggeber war ursprünglich ein Rechtsanwalt als
Nachlassverwalter gemeinsam mit einem Berufskollegen) die ursprünglich von
der spanischen Hotelbesitzgesellschaft
B.P.H.S.A. gehaltene Beteiligung in die
Treuhandschaft der Luxemburgischen Familienholding übertragen werden
sollte. Dies geschah mit der Abtretung im Jahr 2000 an die bekannte
A.S.A. mit Sitz in der
rue.X in
Luxemburg.
Sehr bald stellte sich
heraus, dass - sei es durch einen Irrtum in der Zuordnung oder durch
nachträgliches Erbübereinkommen eine andere Familienholding am selben
Sitz, die S.S.A.. die
Gesellschafterstellung bei der T.GmbH
übernehmen sollte- was in der Folge zur Durchführung
gelangte.
Auch spricht alles
dafür, dass es sich um einen entgeltlichen Vertrag gehandelt hat. Sinn war
einzig und allein die Zuordnung innerhalb desselben
Familienvermögens.
Eindeutig
beweisbar ist, dass es sich um einen bloßen Treuhänderwechsel
gehandelt hat, der wie schon ausgeführt das Vermögen ein und derselben
Familie- unverändert bis zum heutigen Tage- betrifft".
Im Aktenvermerk vom 23.
März 2005 über eine persönliche Vorsprache des steuerlichen
Vertreters der Bw. wurde festgehalten, dass dieser versehentlich vermeint habe,
Gegenstand der streitgegenständlichen Versteuerung sei die weitere
Übertragung des Geschäftsanteiles zwischen der A.S.A. und der S.S.A.
gewesen. Auf diese beiden Gesellschaften mit dem Sitz in Luxemburg habe sich
seine Argumentation bezogen, dass es das Vermögen ein und derselben Familie
betroffen habe und dass bloß ein Treuhänderwechsel
vorliege.
Mit einer weiteren Eingabe vom
15. April 2005 betreffend "Abtretungsvertrag der E.S.A. an A.S.A." wurde
dargelegt, dass aus den angeschlossenen Unterlagen hervorgehe, dass auch die
abtretende Gesellschaft E.S.A. zur Gänze im Einflussbereich der die
Treuhandschaft ausübenden Luxemburgischen Bank gestanden habe.
Im ho. Vorhalt vom 20. April
2005, mit dem der Bw. auch der Aktenvermerk vom 23. März 2005 zur
Kenntnisnahme übermittelt worden war, wurde darauf hingewiesen, dass
Gegenstand des Berufungsverfahrens der zwischen den Kapitalgesellschaften
B.P.H.S.A. und A.S.A. vereinbarte Rechtsvorgang der Abtretung eines GmbH-
Geschäftsanteiles war, weshalb vorerst nicht erkennbar sei, was mit der
Eingabe vom 15. April 2005 und den angeschlossenen Unterlagen bezogen auf den
streitgegenständlichen Abtretungsvertrag an entscheidungsrelevantem
Sachverhalt aufgezeigt bzw. eingewendet werden solle.
Mit E- Mail vom 21. Juni 2005
wurde diesbezüglich Folgendes
ausgeführt: "Es
geht um die Tatsache, dass der vorliegende Sachverhalt immer wieder denselben
Hintergrund hat, nämlich die Abwicklung einer Erbschaftssache italienischer
Mandanten vor dem Hintergrund einer Firmeninsolvenz. Auch die Übertragung
der Anteile an der österreichischen GmbH von der
B.P.H.S.A. an die
erste Luxemburgische Treuhandfirma ist genauso wie die zweite Übertragung
inhaltlich ein Treuhänderwechsel dessen Hauptzweck der Regulierung der
Firmeninsolvenz in Italien war."
In der Eingabe vom 11. August
2005 wurde unter Verweis auf die angeschlossenen Unterlagen angeführt, dass
die Abwicklung über die einzelnen Gesellschaften (B.P.H.S.A., A.S.A. und
schließlich S.S.A.) stets zentral von der Luxemburgischen Treuhandbank
gesteuert wurde. Die beigebrachten Unterlagen ergaben, dass die B.P.H.S.A. eine
Aktiengesellschaft (Einzelpersonengesellschaft) mit spanischer Nationalität
ist, die ihren Sitz in S.A. hat und für die als Vizepräsident des
Aufsichtsrates und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Herr P.,
Architekt, italienischer Staatsbürger, auftrat.
Mit E- Mail vom 14. Oktober
2005 wurde der steuerliche Vertreter der Bw. nochmals eingeladen, jene
Unterlagen und Bescheinigungen bis längstens 31. Oktober 2005 (diese Frist
wurde idF. bis zum 31. Jänner 2006 verlängert) nachzureichen, die er
zur Untermauerung seines Berufungsvorbringens noch vorbringen wolle. Nach diesem
Zeitpunkt werde, wenn keine weiteren Unterlagen konkret angekündigt werden,
davon ausgegangen, dass sämtliche zur Entscheidung dieses Streitfalles
erforderlichen Unterlagen nunmehr vollständig vorliegen.
Mit Schreiben vom 24. Oktober
2005 wurde eine Bescheinigung von dem Luxemburgischen Bankenkonsortium
(M.P.Intertrust.S.A..) übermittelt mit folgendem Inhalt:
"Bezugnehmend auf Ihren Brief vom 11. August 2005
betreffend die Gesellschaften B.P.H.S.A.,
A.S.A. und
S.S.A. bestätigen wir Ihnen hiermit,
dass letztere während der Jahre 1992 bis 2000, von der gleichen Gruppe von
wirtschaftlichen Eigentümer gehalten wurden."
Als Ergebnis dieser aufwändigen Sachverhaltserhebungen
kann an Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass mit dem in W errichteten
notariellen Abtretungsvertrag vom 30. Mai 2000 die spanische Aktiengesellschaft
B.P.H.S.A. mit Sitz in S.A. an die luxemburgische Kapitalgesellschaft A.S.A. mit
Sitz in Anschrift den Geschäftsanteil an der T.B.GmbH um den
Abtretungspreis von ESP 600.000.000,00 abgetreten hat. Der Abtretungspreis wurde
bis zum 20. Juli 2002 fällig und sollte zwischen den Vertragsparteien
verrechnet werden. Hinsichtlich dieses Anschaffungsgeschäftes vermochten
aus nachstehenden Gründen und Überlegungen die von der Bw. zur
Verifizierung ihres Berufungseinwandes vorgebrachten Ausführungen und
Unterlagen nicht den gesicherten Nachweis zu führen, dass es sich bei
dieser Transaktion tatsächlich bloß um einen unentgeltlichen
Treuhänderwechsel handelte.
Der dafür im Vorlageantrag vom 7. Jänner 2004 ins
Treffen geführte Umstand des identen Sitzes der "Vertragsparteien" in
Luxemburg übersieht dabei entscheidend, dass sich diese Aussage laut
"Betrifft" augenscheinlich auf einen erst in der Folge abgeschlossenen
(weiteren) Abtretungsvertrag abgeschlossen zwischen der A.S.A. und der S.S.A.
bezogen hat, denn nur diese beiden Vertragsparteien haben beide gemeinsam den
Firmensitz in Anschrift. Die Kapitalgesellschaft B.P.H.S.A. hingegen hat ihren
Sitz in S.A.. Dass aber die Bw. bei ihrer Argumentation des Vorliegens einer
Treuhandschaft auf den in der Folge zwischen den beiden Kapitalgesellschaften
A.S.A. und S.S.A. abgeschlossenen Abtretungsvertrag abgestellt hat, ergibt sich
aus dem Inhalt der Eingabe vom 8. März 2005 deutlich und wird im durch den
Aktenvermerk vom 23. März 2005 dokumentierten Verlauf einer
persönlichen Vorsprache der Bw. schlichtweg bestätigt. Aus den
gesamten vorgelegten Unterlagen findet sich letztlich kein konkreter Hinweis der
die sachliche Richtigkeit der Berufungsbehauptung aufzeigen geschweige denn
nachweisen würde, dass sowohl der B.P.H.S.A. als auch der A.S.A. jeweils
nur die rechtliche Stellung eines Treuhänders zugekommen ist und durch die
von diese beiden Kapitalgesellschaften vereinbarte streitgegenständliche
Abtretung eines GmbH- Anteiles ein bloßer Treuhänderwechsel
herbeigeführt wurde. Wenn aber die Bw. als Berufungsschwerpunkt darauf
hinweist, es handle sich um das "Vermögen ein und derselben Familie" und
der vorliegende Sachverhalt (gemeint die hintereinander erfolgte mehrfache
Abtretung) habe immer wieder denselben Hintergrund "nämlich die Abwicklung
einer Erbschaftssache italienischer Mandanten vor dem Hintergrund einer
Firmeninsolvenz", wobei in der letzten der vorgelegten Unterlage auf "Anfrage
vom 11. August 2005" schließlich bestätigt wird, die darin
angeführten Gesellschaften B.P.H.S.A., A.S.A., und S.S.A. würden "von
der gleichen Gruppe von wirtschaftlichen Eigentümern gehalten", dann bringt
dieses Vorbringen schlussendlich nur zum Ausdruck und führt aus, dass an
jeder dieser Kapitalgesellschaften immer wieder die gleichen
(Familien)Mitglieder als Gesellschafter beteiligt sind. Die Sphäre der
juristischen Person (S.A.) ist aber klar von der der Gesellschafter
(Anteilseigner) zu trennen (sogenannte Trennungsprinzip). Die
Kapitalgesellschaft ist nämlich eine eigenständige, von den
Gesellschaftern zu trennende Rechtsperson, die von ihren Organen vertreten
werden. Die Rechtsnatur der Kapitalgesellschaft als solche steht folglich
völlig unabhängig neben dem Gesellschafter. Das diesbezügliche
Berufungsvorbringen geht daher hinsichtlich des entscheidenden Tatumstandes,
nämlich ob es sich bei der versteuerten Abtretung eines GmbH- Anteils um
einen bloßen Treuhänderwechsel gehandelt habe, vollkommen ins Leere,
waren doch die beiden als Vertragsparteien auftretenden Kapitalgesellschaften
strikt von den ihre Anteile haltenden Gesellschafter zu trennen. Wenn aber die
Bw. beständig auf den Umstand des "Vermögens ein und derselben
Familie" hinweist und augenscheinlich damit die Richtigkeit ihres
Berufungseinwandes aufzuzeigen trachtet, dass der gegenständliche
Abtretungsvorgang einen bloßen Treuhänderwechsel darstellt, dann
lässt sich aus diesem Konnex des Berufungsvorbringens durchaus
begründet die Schlussfolgerung herleiten, dass die Bw. die von ihr
unterstellte Treuhandschaft eventuell darin sieht, dass die jeweilige
Kapitalgesellschaft für ihre Gesellschafter diese Anteile "gehalten" hat.
Darin liegt aber keine Treuhandschaft im rechtlichen Sinn. Treuhand ist
nämlich gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen
erhält, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen
obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in
bestimmter Weise ausüben soll. Im Streitfall hat die Bw. selbst nicht
behauptet geschweige denn nachgewiesen, dass die beiden Kapitalgesellschaften
als Folge einer besonderen obligatorischen Bindung (vereinbarte Treuhandschaft)
zu einer anderen Person (Treugeber) diesen Geschäftanteil an der T.B.GmbH
gehalten haben. Weiters spricht der Umstand, dass die abtretende B.P.H.S.A. nach
Punkt 5 des Abtretungsvertrages eine ausdrückliche Haftung eingegangen ist,
"daß der vertragsgegenständliche Geschäftsanteil ihr
unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten
Dritter belastet ist" eindeutig gegen das Bestehen einer obligatorische Bindung
(Treuhandschaft) gegenüber einem Treugeber. Allein aus dem Umstand, dass
die Anteilsrechte an der abtretenden und an der erwerbenden Kapitalgesellschaft
nach den Berufungsausführungen "von der gleichen Gruppe von
wirtschaftlichen Eigentümern" gehalten wurden, zeigt für sich allein
nicht eine Treuhandschaft auf. War aber die Bw. trotz mehrfacher Aufforderung
augenscheinlich nicht in der Lage, das behauptete Bestehen einer Treuhandschaft
bzw. eines bloßen Treuhänderwechsels durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dann darf an Sachverhalt in
freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass sowohl der B.P.H.S.A.
als auch der A.S.A. die rechtliche Stellung einer Gesellschafterin an der
T.B.GmbH als eigenständige Rechtssubjekte zukam, ohne dass sie darin durch
eine obligatorische Bindung auf Grund einer diesbezüglich bestehenden
Treuhandschaft in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt waren.
Mangels Treuhändereigenschaft dieser beiden Vertragsparteien liegt in der
gegenständlichen Abtretung eines GmbH- Anteiles nicht der behauptete
bloße Treuhänderwechsel, sondern ein Anschaffungsgeschäft im
Sinne des § 18 Abs. 1 KVG.
Aber selbst wenn man von einem Treuhänderwechsel
ausgehen würde, wäre im Streitfall dadurch für die Bw. letztlich
nichts gewonnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.12.2000,
2000/16/0774 ausführte, wird durch einen entgeltlichen
Treuhänderwechsel der Tatbestand eines Anschaffungsgeschäfte
gemäß
§ 18 Abs. 1 KVG erfüllt (VwGH 5.3.1990, 89/15/0125).
Im vorliegenden Fall hat laut Abtretungsvertrag vom 30. Mai 2000 die B.P.H.S.A.
ihren Geschäftsanteil an der T.B.GmbH um den Abtretungspreis von ESP
600.000.000,00 an die A.S.A. abgetreten, wobei der Abtretungspreis bis zum 20.
Juli 2000 fällig wurde und zwischen den Vertragsparteien zu verrechnen war.
Im Gegenstandsfall wurde zweifelsfrei für diese Transaktion ein
Abtretungspreis vereinbart und diese war daher entgeltlich. Wenn in der Berufung
ohne nähere Nachweise eingewendet wird, zwar sei ein Transaktionswert
angegeben worden, doch sollte dieser nicht das Entgelt, sondern den Wert der
Sache zur Information des neuen Treuhänders ausdrücken, weshalb ein
unentgeltlicher Treuhänderwechsel vorliege, dann steht diesem Vorbringen
diametral entgegen, dass im Abtretungsvertrag ausdrücklich von einem
Abtretungspreis gesprochen wurde, der bis 20. Juli 2000 fällig gestellt und
zwischen den Vertragsparteien verrechnet wird. Das diesbezügliche
Berufungsvorbringen erweist sich somit als reine Schutzbehauptung, denn für
einen bloß zu Informationszwecken angeführten Wert der Sache
würde wohl kein ausdrücklicher Fälligkeitstag festgelegt werden.
Würde man das Vorliegen eines bloßen Treuhänderwechsels bejahen,
dann wäre jedenfalls im Streitfall von einem entgeltlichen
Treuhänderwechsel auszugehen, der nach der oben dargelegten Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes den Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes
gemäß
§ 18 Abs. 1 KVG erfüllt. Auch aus diesem Grund
könnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass in der
gegenständlichen Abtretung eines GmbH-Anteiles nicht der behauptete
unentgeltliche Treuhänderwechsel vorliegt, sondern dadurch der Tatbestand
eines Anschaffungsgeschäftes im Sinne § 18 Abs. 1 KVG verwirklicht
worden war. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene Vorschreibung der
Börsenumsatzsteuer war folglich rechtens.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht bleibt noch festzuhalten,
dass der außerhalb der Berufung und des Vorlageantrages mit dem
gesonderten Schreiben vom 10. März 2004 gestellte Antrag auf mündliche
Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 1 und 2 zu § 284 BAO und
die dort zitierte VwGH- Rechtsprechung) keinen Rechtsanspruch darauf
vermittelte. Überdies wurde der Bw. im Berufungsverfahren vielfältig
die Möglichkeit geboten, ihren Rechtsstandpunkt unter Beibringung der
diesbezüglichen Unterlagen vorzutragen.
Innsbruck,
am 8. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 19 Abs. 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-I/04
- Stammnummer
- 21266
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF