Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1839
Inländisches Bestellbüro einer deutschen Beleuchtungsfirma
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/45-IV/4/01vom 23.04.2001
Wortlaut laut Findok
Eröffnet ein deutsches
Beleuchtungsunternehmen in Österreich ein Büro, in dem Aufträge
für die Anfertigung der Außenbeleuchtung von Fast-Food-Restaurants
entgegengenommen werden, dann wird hiedurch eine inländische
Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO und im Sinn des Art. 4
DBA-Deutschland begründet. Das Entgegennehmen von Bestellungen zählt
zu den Hauptfunktionen einer Produkt- oder Dienstleistungsvermarktung und kann
nach Auffassung des BM für Finanzen nicht als bloße unternehmerische
Hilfsfunktion angesehen werden. Auch dann nicht, wenn die
Installationsleistungen selbst und die Fakturierung unmittelbar vom deutschen
Stammhaus vorgenommen werden. Hinzukommt, dass im DBA-Deutschland
unternehmerische Hilfsfunktionen nicht schlechthin einem Büro den Charakter
der DBA-Betriebstätte nehmen, sondern nur in den in Z. 9 des
Schlußprotokolls zu Artikel 4 taxativ aufgezählten Fällen.
23. April
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/45-IV/4/01
- Stammnummer
- 2126
- Gültig
- 23.04.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF