Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1380-W/05
Kassafehlbeträge als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1380-W/05vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht nachgewiesene Kassafehlbeträge stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 28. April 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten, die aus
nicht nachgewiesenen Kassafehlbeträgen resultieren.
Der Bw. arbeitete im Streitjahr in einem Wettbüro und
war für die Auszahlung von Wettgewinnen verantwortlich.
Beim Bw. erfolgte am 28. April 2004 eine
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002, wobei die beantragten
Kassenfehlbeträge i.H.v. 2.475 € mangels belegmäßigem
Nachweis nicht als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 berücksichtigt
wurden.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Das
Finanzamt habe bereits im Jahre 1999 derartige Beträge
anerkannt.Schon damals sei das Finanzamt informiert worden, dass keine
Bestätigungen seitens des Dienstgebers vorgelegt werden können, da
dies den Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet hätte.Dienstvertrag
sowie eine Tätigkeitsbeschreibung habe der Bw. bereits dem Finanzamt
vorgelegt.
Der
hohe Fehlbetrag sei der Euro-Umstellung im Jänner und Februar 2002
zuzuschreiben, wo ein Schillingbetrag als Eurobetrag ausbezahlt worden
sei.Diesen "Kunden" habe der Bw. später nicht wieder gesehen.
Intern
habe der Bw. diesen Vorfall verheimlicht und privat ersetzt, um den Arbeitsplatz
nicht zu verlieren.
Der
Bw. beantrage daher die Berücksichtigung der erklärten
Werbungskosten.
Das Finanzamt gab der Berufung
aufgrund eines geänderten Lohnzettels mittels Berufungsvorentscheidung vom
8. Juli 2005 teilweise statt und führt darin betreffend
Kassenfehlbeträge wie folgt aus:
Aus
dem Dienstvertrag (Punkt 2) sei zu entnehmen, dass der Bw. für eventuelle
Kassafehlbeträge hafte.Nicht erwähnt sei hingegen, dass dies
einen Entlassungsgrund darstelle.
Der
Bw. hätte vom Dienstgeber eine Bestätigung abverlangen können, da
grundsätzlich keine Berücksichtigung ohne belegmäßigen
Nachweis erfolgen könne.
Der Bw. stellte
daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führt ergänzend wie folgt aus:
Lt.
Bw. sei es richtig, dass das Verursachen von Kassafehlbeträgen keinen
Entlassungsgrund darstelle.
Ein
Dienstverhältnis könne jedoch auch durch Kündigung
enden.Auch in diesem Fall würde das Dienstverhältnis enden,
darüberhinaus sei der Fehlbetrag dem Dienstgeber zu refundieren und mit
einer polizeilichen Einvernahme sei auch zu rechnen.Weiters
hätte der Bw. auch seinen Abfertigungsanspruch verloren.Aus
diesen o.a. Gründen habe der Bw. keine Bestätigung beim Dienstgeber
abverlangen
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
a)
Der Bw. begehrt die Berücksichtigung von 2.475 € als Werbungskosten
für Kassenfehlbeträge im Jahre 2002.
b)
Einen Nachweis darüber, einen Kassafehlbestand ausgeglichen zu haben, blieb
der Bw. trotz Aufforderung schuldig.
c)
Der Bw. haftet bei fahrlässigem oder schuldhaftem Umgang mit dem Passwort
für seinen zugewiesenen Terminal für den dadurch verursachten Schaden
oder eventuellen Kassafehlbestand.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden
Unterlagen:
zu
a) Dies ist der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 vom 4.
November 2003 zu entnehmen.
zu
b) Dies ist den Bescheiden vom 28. April 2005 und 8. Juli 2005 zu entnehmen und
ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw.
zu
c) Dies ist dem Punkt 2 des Dienstvertrages zu entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:
Werbungskosten sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von
Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig,
als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen
ist.
Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen.
Im gegenständlichen Fall hat es aber der Bw. trotz
mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt unterlassen, die Fehlgelder dem
Grunde und der Höhe nach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Es
kann nicht als unzumutbar angesehen werden (insbesondere auch im Hinblick auf
die fehlenden Bestimmungen im Dienstvertrag, wonach eine Entlassung bzw.
Kündigung bei Feststellung eines Kassafehlbetrages die Folge wäre) den
behaupteten Fehlbetrag auch nachprüfbar zu belegen. Die allgemeine
Behauptung der Verrechnungsgefahr in der "Euro-Umstellungsphase" ist jedenfalls
nicht ausreichend.
Die bloße Behauptung, dass es zu
Kassafehlbeträgen in einer bestimmten Höhe gekommen sei, reicht somit
nach ständiger Judikatur als Nachweis dem Grunde und der Höhe nach
nicht aus (vgl. VwGH vom 7.8.2001, 97/14/0066), weshalb die erklärten
Werbungskosten nicht berücksichtigt werden konnten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1380-W/05
- Stammnummer
- 21258
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF