Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0697-G/02
Hauskosten als Teil der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0697-G/02vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Alexander
Haas, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Herrengasse 19/II, vom 30. September
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 26. August 2002
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 21.2.2002 haben MM (in der Folge kurz
Bw. genannt) und HP je zur Hälfte von der LGmbH. als Verkäuferin ein
Grundstück sowie 13/252 Anteile zweier weiterer Grundstücke um den
Kaufpreis von insgesamt 12.139,27 € erworben.
Punkt I. des Vertrages lautet:
"Der Verkäufer ist
auf Grund des Kaufvertrages vom 8. Juni 2000
Eigentümer der EZ 2628, 1207 sowie
2728 je KG F, einkommend im
Bezirksgericht F . In diesem
Zusammenhang werden die Grundstücke 890/35 im Ausmaß von
348 m², 890/34 im Ausmaß von 150 m² sowie 895/1 im
Ausmaß von 47 m² neu hergestellt. Kaufgegenstand sind nunmehr
die Grundstücke 890/35 sowie 13/252 des Grundstückes 890/34 sowie
13/252-Anteil des Grundstückes 895/1, sämtliche KG ...
F.
Über Befragen des Finanzamtes teilte der Bw. u.a. mit,
dass ein Bauträgervertrag mit der LIFE Haus Bauträger und
Immobiliengesellschaft m.b.H. abgeschlossen wurde und welche Arbeiten vom Bw.
selbst durchgeführt werden. Der zwischen der LGmbH. einerseits und
dem Bw. sowie HP andererseits abgeschlossene Bauträgervertrag vom 30.1.2002
war dem Antwortschreiben beigelegt, ebenso wie der Baubewilligungsbescheid.
Mit diesem Vertrag hat sich die LGmbH. gegenüber dem
Bw. und HP zur Lieferung und Herstellung eines Hauses auf dem Grundstück
der EZ 2628 der KG Fürstenfeld verpflichtet. Als Entgelt für
die Gebäudeerrichtung wurde ein Gesamtfixpreis von 109.323,-- €
vereinbart (Punkt III. des Vertrages).
In Punkt III. c des Bauträgervertrages wird
festgehalten:
"Das vereinbarte
Gesamtentgelt, jedoch ohne Grundkosten, ist wie folgt zur Zahlung auf das
Treuhandkonto des Treuhänders ... fällig.
Der Kaufpreis für
die mit gesondertem Kaufvertrag erworbene Liegenschaft mit Grundstück
Nr. neu, 890/33 zu 50% (die östliche Hälfte), ist nach
Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses gesonderten Kaufvertrages
fällig."
Aus dem ebenso vorgelegten Baubewilligungsbescheid vom
14.1.2002 ist zu entnehmen, dass der LGmbH. betreffend die Parzelle 890/35, Lw,
die Baubewilligung erteilt worden war.
Sowohl im Grundkaufvertrag als auch im
Bauträgervertrag tritt Herr Dr. Alexander Haas als Treuhänder
auf.
Daraufhin setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer
anteilig für den Bw. auf Basis der Grund- sowie der Baukosten fest.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wird im
Wesentlichen wie folgt begründet:
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen sei
gemäß
§ 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage sei nach der Judikatur entscheidend, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst werde. Nach Ansicht des VwGH sei Voraussetzung
für die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer, dass die Gebäudeerrichtung mit dem Grunderwerb in einer
finalen Verknüpfung stehe. Das Vorliegen dieser Verknüpfung sei daran
zu messen, ob der Erwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist.
Im gegenständlichen Fall habe der Bw. zunächst
den Bauträgervertrag unterfertigt und erst nahezu ein Monat später den
Kaufvertrag unterschrieben. Wäre es von Anbeginn beabsichtigt gewesen auch
die Liegenschaft von der LGmbH. zu kaufen, so hätte es keinen Grund
gegeben, mit dem Kaufvertrag so lange zu warten. Schon daraus werde deutlich,
dass der Bw. sich um andere Grundstücke für die Bebauung umgesehen
habe und erst letztlich den Entschluss gefasst habe, bei der LGmbH. das
Grundstück zu kaufen. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass dem
Bw. gemäß
§ 5 BTVG das Recht zugestanden wäre, vom
Bauträgervertrag zurückzutreten, sodass er keinesfalls an eine
allfällige Liegenschaft der LGmbH. gebunden gewesen wäre.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führt
das Finanzamt insbesondere aus, dass im Bauträgervertrag die Lieferung und
Herstellung des Gebäudes auf dem letztlich erworbenen Grundstück
ausdrücklich vereinbart worden sei. Damit sei bereits im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes die Absicht festgestanden, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben.
Daraufhin wurde von Seiten des Bw. der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 unterliegen
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer ist laut
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem
Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Wie in der Berufung - zunächst zutreffend -
ausgeführt wird, ist auf Grund der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes unter einer Gegenleistung auch alles zu verstehen, was
der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung
eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer -, ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen.
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer iSd. § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG unterliegenden Kaufvertrages kann demnach auch eine künftige
Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges
ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben
werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück
zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (so zB VwGH vom
21. März 2002, 2001/16/0429).
Der Bw. zieht aus diesen Ausführungen jedoch in Bezug
auf den vorliegenden Fall die falschen Schlüsse, wenn er vermeint, er
hätte den Grund völlig unabhängig vom darauf errichteten
Gebäude erworben:
Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs ist das Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen über den
Erwerb des unbebauten Grundstücks einerseits und des darauf zu errichtenden
Gebäudes andererseits ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (VwGH vom
18. Juni 2002, 2001/16/0437). Dies gilt nach in vorgenannter
Entscheidung geäußerter Auffassung des VwGH selbst dann, wenn die
beiden Verträge durch den Willen der Parteien rechtlich nicht
verknüpft sind (bzw. sein sollen).
In den vom VwGH mit Erkenntnis 95/16/0116 vom
22. Februar 1997 entschiedenen Fällen wurden die
Kaufverträge über die jeweils ausgesuchten Häuser rund zwei
Wochen vor den Grundkaufverträgen abgeschlossen. Die Hauskaufverträge
wiesen als Bauort bereits die letztlich erworbenen Liegenschaften auf. Zwischen
Grund- und Hausverkäufer bestand zudem eine enge persönliche
Verflechtung. Auf Grund dieser Umstände stand für den VwGH die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits im Zeitpunkt des Grundstückskaufes fest.
Nichts anderes kann für den hier zur Beurteilung
stehenden Fall gelten: Der Bauträgervertrag wurde am 30.1.2002
abgeschlossen, der Grundkaufvertrag wenige Wochen später am 21.2.2002. Im
Bauträgervertrag wurde das Baugrundstück bereits exakt angeführt.
Auf Veräußererseite tritt als Vertragspartner des Bw. in beiden
Verträgen die LGmbH. auf. Überdies war der LGmbH. bereits mit Bescheid
vom 14.1.2002 die Baubewilligung für das gegenständliche
Grundstück erteilt worden.
Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2002, 2001/16/0437,
hat der VwGH ausgesprochen, der enge sachliche Zusammenhang zwischen Haus- und
Grunderwerb werde besonders dadurch verdeutlicht, dass die
Beschwerdeführerin im Erkenntnisfall den Auftrag zur Errichtung des Hauses
bereits vor Errichtung der Urkunde über den Grunderwerb erteilt hat,
weshalb ein einheitlicher Vorgang gegeben sei.
Auf Grund dieser Judikatur ist im
berufungsgegenständlichen Fall ebenfalls davon auszugehen, dass auch der
Bauträgervertrag in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang
einzubeziehen ist. Gegenstand des vorliegenden Erwerbsvorganges war
unzweifelhaft das mit dem (laut Bauträgervertrag vereinbarten) Haus bebaute
Grundstück.
Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes spielt es keine Rolle, wenn das Gesamtvertragswerk in
mehrere Urkunden - und uU. sogar auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers -
aufgespaltet wird (siehe dazu insbesondere die Nachweise bei
Fellner, GrEStG 1987, Ergänzung G,
Rz 89a zu § 5). Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt
es ja nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den
wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
zu ermitteln ist (zB VwGH vom 26. März 1992, Zl. 93/16/0072).
Es ist grundsätzlich auch ohne Belang, dass in den
Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein (unmittelbarer) Bezug genommen wird,
wenn - wie im Berufungsfall - schon durch den unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass die
Erwerber das Grundstück jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten werden
(siehe dazu nochmals zB VwGH vom 22. Februar 1997,
95/16/0116).
Im gegenständlichen Fall wurde im
Bauträgervertrag sogar auf den Grundkaufvertrag hingewiesen, wenn unter
Punkt III. c - neben Angabe des konkreten Baugrundstückes -
ausdrücklich auf die unterschiedlichen Zahlungsweisen für Grund- bzw.
Baukosten hingewiesen wird. Es ist zudem von einem
"vereinbarten Gesamtentgelt, jedoch ohne
Grundkosten" die Rede. Eine derartige vertragliche Regelung kann wohl nur
bei Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes Sinn
machen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Verkäufer
des Grundes sowie des Hauses jeweils um ein und dieselbe Rechtsperson.
Überdies war der Bauträgervertrag - mit genauer Angabe des
Baugrundes - zum Zeitpunkt des Grunderwerbes schon abgeschlossen, was den
Berufungsausführungen des Bw. widerspricht. Des Weiteren war die
Baubewilligung bereits mit Bescheid vom 14.1.2002 der LGmbH. erteilt
worden.
Schließlich spricht auch die Tatsache der
Fixpreisvereinbarung in Zusammenhang mit den übrigen Umständen gegen
die Ansicht des Bw. Der Erwerber eines Grundstückes ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er ua. das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. nicht bloß einen Fixpreis
zu zahlen hat (zB VwGH vom 12. November 1997, 95/16/0176). Das
Finanzamt hat die Fixpreisvereinbarung daher nicht isoliert, sondern gemeinsam
mit den weiteren Umständen, insbesondere der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse sowie der Identität des Haus- und des
Grundverkäufers, gewürdigt.
Da sich somit der gegenständliche Erwerbsvorgang auf
Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage auf ein letztlich bebautes
Grundstück bezogen hat, hat das Finanzamt zu Recht die Errichtungskosten
bei Bemessung der Gegenleistung mit einbezogen.
Die Berufung erweist sich daher als unbegründet,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 7.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0697-G/02
- Stammnummer
- 21252
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF