Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3474-W/02
Anerkennung von Vorsteuer aus Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3474-W/02vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vertreten durch Dr. Hans
Slawitsch WTH ges KEG, Wirtschaftstreuhänder, 8020 Graz,
Strauchergasse 16, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wr. Neustadt, betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 sowie Festsetzung von
Umsatzsteuer für den Kalendermonat Juni 2001 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 sowie
Festsetzung von Umsatzsteuer für den Kalendermonat Juni 2001 wird Folge
gegeben.
Die oa Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblätter zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) betrieb im
streitgegenständlichen Zeitraum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ein Flugbetriebsunternehmen. Der Gewinn bzw der
Verlust wird gemäß
§ 5 EStG 1988 ermittelt.
Die Eigentums- bzw Beteiligungsverhältnisse stellen
sich ab 2000 wie folgt dar:
|
97,25%
|
A.GmbH
|
S 4.415.900,00
|
2,75%
|
B.
|
S 124.999,00
|
|
Stammkapital
|
S 4.540.899,00
Geschäftsführer der Bw - im
Prüfungszeitraum - war C..
Im Zuge einer Betriebsprüfung - betreffend die Jahre
1998 - 2000- wurde unter Tz 12 des Bp- Berichtes vom 4. Oktober 2001
festgehalten:
"Tz 12 Nicht abziehbare
Vorsteuern:
Auf die Ausführungen
in Pkt. 1.) der Niederschrift wird verwiesen.
|
Vorsteuern
|
2000
S
|
Juni
01
S
|
bisher
|
1.964.157,83
|
253.482,42
|
Kürz.
Pkt. 1
|
30.096,00
|
11.866,00
|
lt.
Bp
|
1.934.061,83
|
241.616,42
In der Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 28. September 2001 wurde unter Punkt 1
festgehalten:
"Nicht abziehbare
Vorsteuern:
In den Jahren 2000 und
2001 waren folgende in Abzug gebrachte Vorsteuern mangels
ordnungsgemäßer Rechnungslegung von der Betriebsprüfung nicht
anzuerkennen:"
|
2000
|
S
|
30.096,00
|
Jun.
01
|
S
|
11.866,00
Das Finanzamt schloss sich den
oa Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ mit Bescheiden
jeweils datiert vom 13. Februar 2002 entsprechende Sachbescheide hinsichtlich
Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für
den Kalendermonat Juni 2001.
Mit Eingabe vom 13. März
2002 (persönlich überreicht) erhob der damalige steuerliche Vertreter
der Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt,
dass im Zuge der stattgefundenen Betriebsprüfung Vorsteuerbeträge, die
die Bw bereits geltend gemacht habe, nicht gewährt worden seien. Alle
Vorsteuerbeträge würden Leistungen betreffen, die ein Unternehmen,
namens "D.GmbH, Adr.1" erbracht habe.
Der Vorsteuerabzug würde nach § 12 Abs. 1 Z
1 UStG 1994 das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
voraussetzen. Alle Rechnungen würden die gemäß
§ 11 UStG 1994 geforderten Angaben (siehe Rechnungskopien)
enthalten.
Des Weiteren sei von der Bw bereits am 16. Februar 1998
(Kopie A) ein Firmenbuchauszug des leistenden Unternehmens abgefragt worden.
Eine weitere Abfrage sei am 22. Oktober 2001 (Kopie B) erfolgt. Der
Gewerbeschein ausgestellt am 31. März 1998 sei ebenfalls vorgelegt worden
(Kopie C). Die Steuernummer und die UID -Nummer seien der Bw ebenfalls
bekanntgegeben worden.
Die Bw habe sich daher aufgrund der oa Unterlagen und in
ihrer Eigenschaft als ordentlicher Kaufmann auf die Unternehmereigenschaft der
Fa. D.GmbH verlassen und habe nicht auf Grund des
"guten Glaubens an die
Unternehmereigenschaft" des Rechnungsausstellers gehandelt.
Ebenso sei keine "Ungreifbarkeit des Empfängers"
gegeben, da die zugekauften Dienste immer von derselben Person, über einen
Zeitraum von Juli 2000 bis April 2001 durchgeführt worden seien und in den
Rechnungen der richtige Name und die richtige Anschrift angegeben gewesen seien.
Des Weiteren habe sich die Bw nicht in eine Geschäftsbeziehung eingelassen,
die keine eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers zulassen
würde (vgl. VwGH 25.04.2001, 98/13/0081 und 98/13/0099).
Zu dem seien seitens der Betriebsprüfung höhere
Beträge rückgefordert worden, als auf den beanstandeten Rechnungen
aufscheinen würden (siehe Aufstellung der Bw - Kopie E).
Die einzelnen Unterschiede würden sich aus
untenstehender Tabelle ergeben:
|
|
ATS
|
EUR
|
lt. Bescheid
für das Jahr 2000
|
30.094,67
|
2.187,07EUR
|
lt.
Firmenunterlagen (siehe Detailaufstellung)
|
25.080,00
|
1.822,64
|
Differenz f.d.
Jahr 2000
|
5.014,67
|
364,43
|
|
ATS
|
EUR
|
lt. Bescheid
für den Zeitraum 06/2001
|
11.865,97
|
862,33
|
lt.
Firmenunterlagen (siehe Detailaufstellung)
|
9.888,77
|
710,58
|
Differenz
für 06/01
|
1.976,23
|
151,75
|
Gesamtdifferenz
|
6.990,90
|
516,18
Mit Schreiben vom 17. April 2002
nahm die Prüferin dazu wie folgt Stellung:
Im August 2001 sei im Zusammenhang mit der
Betriebsprüfung bei der Fa. E.GmbH auch das Tochterunternehmen der Bw einer
steuerlichen Prüfung unterzogen worden.
Die dabei getroffene, in Rede stehende Feststellung,
nämlich die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges der Eingangsrechnungen
der Fa. D.GmbH, in Adr.1, basiere auf einer aktenkundigen Kontrollmitteilung bzw
eines Aktenvermerkes des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes des Finanzamtes 1.
(siehe Beilagen)
Diesen Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass die Fa.
D.GmbH im Zeitraum gegenständlicher Rechungsausstellungen keine
Erklärungen gelegt habe. Die Besteuerungsgrundlagen für den
maßgeblichen Zeitraum (2000 und 2001) seien im Schätzungswege
ermittelt worden. Im April 2001 habe der Erhebungsdienst an der Firmenadresse
keine betriebliche Tätigkeit feststellen können (...
"handelt es sich um die Kanzleiräume von
F. der Großvater von Herrn
G."). Der
Geschäftführer der Fa.D.GmbH habe zu dieser Zeit keinen ordentlichen
Wohnsitz in Österreich gehabt und sei abgesehen von einem Telefonat
für den Erhebungsdienst nicht greifbar gewesen.
Ein seitens der Betriebsprüfung geführtes
Telefonat mit dem zuständigen Veranlagungsreferenten im Finanzamt habe die
Auskunft ergeben, dass mangels offenkundiger betrieblicher Tätigkeit bzw
kontaktierbarer Ansprechpersonen eine Aktenlöschung beabsichtigt
sei.
Die von der geprüften Gesellschaft der
Betriebsprüfung vorgelegten Rechnungsbeilagen würden einen Herrn H.
als Leistungserbringer (Turmdienste) ausweisen. Ein
Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn G., dem Geschäftsführer der
rechnungslegenden Gesellschaft sei seitens des geprüften Unternehmens zwar
vermutet worden, habe jedoch nicht eindeutig geklärt werden können.
Der in der Berufung angeführte Firmenbuchauszug ("Kopie A") der D.GmbH aus
dem Jahr 1998 würde darauf hinweisen, dass seitens der geprüften
Gesellschaft zumindest Bedenken über die Art der Leistungsverrechnung bzw
die Identifizierung des Rechnungsausstellers bestanden habe. Die weiteren in
Kopie vorgelegten Unterlagen ("B bis D") dürften im Hinblick auf das
Berufungsverfahren abgefragt worden seien und würden keinen Nachweis einer
betrieblichen Tätigkeit bzw Leistungserbringung darstellen.
Ein schuldhaftes Verhalten der geprüften Gesellschaft
sei seitens der Betriebsprüfung aber nicht unterstellt worden und
ebensowenig sei der gute Glaube an die Unternehmereigenschaft des
Rechnungsausstellers in Abrede gestellt worden.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes sei die
Betriebsprüfung zu der Ansicht gekommen, dass zwar der betriebliche Aufwand
glaubhaft, nicht aber die ordnungsgemäße Rechnungslegung gegeben sei.
Die in der Berufung reklamierten Betragsdifferenzen seien
grundsätzlich richtig. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei eine
Berichtigung der abziehbaren Vorsteuern in Höhe folgender
Differenzbeträge durchzuführen:
|
2000
|
S +5.014,67
|
€ 364,43
|
06/2001
|
S 1.977,20
|
€ 143,69
|
gesamt
|
S 6.991,87
|
€ 508,12
Mit Berufungsvorentscheidung vom
2. Mai 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die vom
steuerlichen Vertreter der Bw eingewendete Höhe der Berichtigung der
Vorsteuern bescheidmäßig korrigiert. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges der
Eingangsrechungen der Fa. D.GmbH auf einer aktenkundlichen Kontrollmitteilung
bzw eines Aktenvermerkes des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes des
Finanzamtes K. basieren würde. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen gewesen,
dass die Fa. D.GmbH im Zeitraum gegenständlicher Rechungsausstellungen
keine Erklärungen gelegt habe. Im April 2001 konnte der Erhebungsdienst an
der Firmenadresse keine betriebliche Tätigkeit feststellen. Die von der Bw
vorgelegten Rechnungsbeilagen würden einen H. als Leistungserbringer
ausweisen. Ein Verwandtschaftsverhältnis zu G., dem
Geschäftsführer der Fa. D.GmbH sei seitens der Bw zwar vermutet
worden, habe aber nicht eindeutig geklärt werden können. Der in der
Berufung angeführte Firmenbuchauszug der Fa. D.GmbH aus dem Jahr 1998
würde darauf hinweisen, dass seitens der Bw zumindest Bedenken über
die Art der Leistungsverrechung bzw. Identifizierbarkeit des
Rechnungsausstellers bestanden habe. Die weiteren vorgelegten Unterlagen
dürften im Hinblick auf das Berufungsverfahren abgefragt worden seien und
würden keinen Nachweis einer betrieblichen Tätigkeit bzw
Leistungserbringung darstellen. Ein schuldhaftes Verhalten der Bw werde seitens
der Finanzverwaltung nicht unterstellt, ebenso werde der gute Glaube an die
Unternehmereigenschaft des Rechungsausstellers nicht in Abrede gestellt. Es
werde daher der betriebliche Aufwand als glaubhaft angesehen. Die Anerkennung
des Vorsteuerabzuges werde jedoch mangels ordnungsgemäßer
Rechnungslegung verwehrt.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2002 beantragte der damalige
steuerliche Vertreter der Bw eine Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz und beantragte eine mündliche
Berufungsverhandlung.
Ergänzend wurde vorgebracht:
1. Der Firmenbuchauszug vom 16. 12. 1998 sei aufgrund einer
Empfehlung des steuerlichen Vertreters abverlangt worden, da der damalige
steuerliche Vertreter immer alle seine Klienten seit Jahren darauf hingewiesen
habe, dass bei der Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen mit bisher
unbekannten Geschäftspartnern die rechtliche Existenz der Firma
nachgewiesen werden solle.
2. Es habe daher seitens der Geschäftsführung der
Bw keine Bedenken über die Art der Leistungsverrechnung, vor allem aber
über die Identifizierbarkeit des Rechnungssausstellers,
bestanden.
Als Begründung wurde weiters vorgebracht, dass der
Leistungserbringer, Herr H. seit Jahren am Flugplatz tätig gewesen sei und
noch heute mit der Bw als Mitarbeiter der Fa. "E." in Geschäftsverbindung
stehe und ua. die Verrechnung von Landegebühren durchführen
würde.
Auf Befragen des Herrn H. habe dieser erklärt, dass
die verrechnete Umsatzsteuer seitens der Firma immer abgeführt worden sei.
Der seinerzeitige Geschäftsführer der Fa. D.GmbH, G., sei der
Sohn von Mag. H.. Die Gesellschaft würde noch immer an der Adr.1 bestehen,
nur sei sie im Jänner 2002 auf Fa. L. geändert worden.
An der gleichen Adresse sei eine Rechtsanwaltskanzlei F. im
Telefonbuch eingetragen, die dieselbe Telefon- und Faxnummer aufweise, wie sie
auf den Rechnungen der Fa. D.GmbH angeführt gewesen sei.
Es müsse doch für die Erhebungsabteilung der
Finanzverwaltung möglich sein, die angeblich nicht abgeführte
Umsatzsteuer bei der Gesellschaft bzw den Geschäftsführern
einzutreiben.
Als Beweis dafür legte der steuerliche Vertreter der
Bw nachstehende Unterlagen in Kopie vor:
- einen Beschluss des Handelsgerichtes M. vom 26.März
2002 (aus dem geht hervor, dass die Fa. D.GmbH nunmehr den Firmenwortlaut "L."
trägt und mit Generalversammlungsbeschluss vom 15. Jänner 2002 und
20. März 2002 der Gesellschaftsvertrag in Punkten II., IV. und V.
geändert worden ist) und
- ein Suchergebnis aus dem elektronischen Telefonbuch;
daraus ist ersichtlich, dass an der Anschrift Adr.1 (Fax und Telefonnummer) Herr
F. ausgewiesen wird.
Im Zuge des Verfahrens vor der
Abgabenbehörde II. Instanz - damals noch Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland - wurde mit Schreiben vom 24. Juni
2002 das Finanzamt ersucht H., den Erbringer der strittigen Leistungen
(Turmdienst/Flugbetriebsleiter) einzuvernehmen (Wie und in welcher Höhe er
seine Entlohnung für die Turmdienste von der zwischengeschalteten D.GmbH
erhielt? Von wem und auf welche Weise seine Einteilung zu den konkreten
Turmdiensten erfolgte? Auch zu seiner momentanen Tätigkeit für die Bw
solle er befragt werden) und beim Verein O. soll eine UVA-Prüfung
durchgeführt werden und es soll erhoben werden, wer die
Vereinsfunktionäre und die Vereinsmitglieder des oa Vereines
sind.
Mit Schreiben vom 15. Oktober
2002 legte das Finanzamt nachstehenden Bericht vor:
"1)
Das Finanzamt wurde angewiesen Erhebungen bzw eine
Umsatzsteuersonderprüfung beim Verein
O.Adr.6, St. Nr.
A.,
durchzuführen.
Der Verein
existiert seit Jänner 2001 und wurde zu dem Zweck gegründet,
Einzelpersonen das Fliegen ohne jeglichen Bürokratieaufwand zu lehren bzw
zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurden 3 - 4 Flugzeuge geleast,
welche sich in einem Hangar am Flugplatz Wiener Neustadt befinden. Weiters wurde
am Gelände der Fa. A.GmbH (gleiche
Adresse) ein Schulungsraum gemietet. Der registrierte Sitz des Vereins ist
Adr.1 (Rechtsanwaltsbüro von
F.).
Vereinsfunktionäre
bei Gründung waren:
Präsident:,
Adr.2
Vizepräsident:
R.,
Adr.3
Kassier: Mag.
H.,
Adr.1
Schriftführer:
S.,
Adr.4
Am 15.10.2001
wurde J. als Präsident des Vereins
abgewählt, ohne entlastet zu werden. Er soll im Jahr 2001 dem Verein einen
Verlust von rd. S 960.000,00 (im wesentlichen Lieferantenverbindlichkeiten
für Personalgestellung an die Fa.
T.) beschert haben, wobei es angeblich
für die angelaufenen Aufwendungen keinen Beschluss der anderen
Vorstandmitglieder gegeben haben soll. Eine gerichtliche Klärung wird
angestrebt. Falls die Lieferatenverbindlichkeiten nicht beglichen werden
müssen, wird der Vorsteuerabzug entsprechend berichtigt. Seit 15.10.2001
fungiert nunmehr R. als Präsident,
Vizepräsident ist U.,
Adr.5 Kassier und Schriftführer
sind ident geblieben.
Nach Aussage des
Kassiers, Mag. H., hat der Verein rd.
150 Mitglieder. Es werden jedoch keinerlei Mitgliedsbeiträge eingehoben.
Voraussetzung um als Flugschüler aufgenommen zu werden ist eine
Mitgliedserklärung; um ein Flugzeug zu mieten ist diese nicht erforderlich
- es genügt eine Mietererklärung zu
unterfertigen.
Der Verein
verfügt derzeit über keinerlei Personal. Von den
Vereinsfunktionären werden ehrenamtlich Dienste geleistet. Die
Kundenbetreuung wird teilweise auch von der Fa.
V. (auch am Flugplatz
W. ansässig) vorgenommen. Diese
Firma verrechnet dafür Bearbeitungsgebühren. Der Verein ist derzeit
auch bemüht sich als Luftfahrtunternehmen für Taxi-, Rundfunk- und
Frachtflüge zu etablieren. Beim BMF wurde ein Antrag auf Anerkennung als
Luftfahrtunternehmen eingebracht.
Die
Überprüfung der vorgelegten Aufzeichnungen für den Zeitraum 1
- 8 /2002 und der vorgelegten UVA ergab eine geringfügige Korrektur
bei den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen.
II) Weiters
wurde das Finanzamt angewiesen, Mag. H.
hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Fa.
D.GmbH und seinem Verhältnis zu
der Bw zu befragen. Darüber wurde mit Mag.
H. am 14. 10. 2002 eine Niederschrift
aufgenommen (siehe Beilage)."
Mit Niederschrift vom 14. Oktober
2002 wurde Nachstehendes festgehalten:
"Mit dem
Sachverhalt vertraut, gebe ich, Mag.
H., folgende Auskunft:
Meines Wissens
ist die Fa. D.GmbH an der Adresse
Adr.1 ansässig. Es handelt sich
dabei um das ehemalige Rechtsanwaltsbüro meines Vaters,
F.. Diese Firma wurde dort
treuhändisch verwaltet. Die tatsächlichen Eigentümer dieser Firma
stammen aus Lugano, Schweiz.
Die Fa.
D.GmbH hat mir im Jahr 1996 ein
Darlehen i.H. von S 95.000,00 gewährt. Dieses Darlehen ist teilweise
noch offen, teilweise erfolgte die Rückzahlung, teilweise wurde es in Form
von Turmdiensten als freier Werksvertragsnehmer abgestattet. Die Turmdienste
habe ich unregelmäßig geleistet und, soweit ich mich erinnere, von
Mitte 2000 bis Anfang 2001 ausgeführt. Über den genauen Umfang dieser
Tätigkeit kann ich derzeit keine genaueren Angaben machen. Ich habe
für diese Turmdienste auch keine Rechnungen gelegt. Die geleisteten Stunden
wurden meines Wissens durch die Fa.
D.GmbH mit dem gewährten Darlehen
gegenverrechnet. Es ist keine Entlohnung erfolgt.
Zur Einteilung
zu den konkreten Turmdiensten ist folgendes zu sagen. Ich habe mit den Personen
in der Schweiz telefoniert und habe ihnen mitgeteilt, dass es hier eine
Möglichkeit gibt das Darlehen zurückzuzahlen. Von der Bw wurden
wöchentlich oder zweiwöchentlich Turmdienste ausgeschrieben, welche
Firmenlisten beinhalteten. Bei Aufscheinen der
Fa. D.GmbH wusste ich, dass ich
diese Dienste zu verrichten hatte. Daraufhin habe ich telefonisch die
geleisteten Stunden an die Personen in der Schweiz mitgeteilt. Meiner Erinnerung
nach wurden mir pro geleisteter Stunde 100 bis 120 ATS
gutgeschrieben.
Derzeit übe
ich für die Fa. E.GmbH (Bw)
keinerlei Tätigkeit aus. Auch früher war dies nicht der
Fall.
Für den
Verein
O.fungiere ich als Kassier und
ehrenamtlicher Mitarbeiter als Fluglehrer und Pilot.
Die
Niederschrift wurde vorgelesen.
Eine
Zweitschrift der Niederschrift wurde ausgehändigt."
In dem am 26. August 2005 durchgeführten
Erörterungsgespräch wurde nach ausführlicher Darstellung des
Sachverhaltes und des Berufungsbegehrens niederschriftlich festgehalten, dass
der steuerliche Vertreter der Bw den der Berufung vom 13. März 2002
anhaftenden Mangel (betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000)
in der Form nachgeholt hat, als als Begründung angeführt werde, dass
sollten die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Fa. D.GmbH nicht
anerkannte werden, um Berücksichtigung der Bruttoaufwendungen ersucht
werde.
Der steuerliche Vertreter der Bw bringt weiters vor, dass
aus seiner Sicht die Bestimmungen des § 11 UStG 1994 in den
streitgegenständlichen Rechnungen gegeben seien. Eine GmbH müsse sich
naturgemäß zur Erbringung von Leistungen eines
Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Umstand, dass die Kontaktaufnahme mit dem
Erfüllungsgehilfen erfolgt sei, würde nicht die Leistungserbringung
durch jene Gesellschaft ausschließen, für die dieser tätig sei.
Die Entlohnung des Mag. H. durch die Fa. D.GmbH würde sich daraus ergeben,
dass er sein Darlehen, welches er von der Fa. D.GmbH im Jahr 1996 erhalten habe,
in Form seiner Leistungen (Turmdienste) abgearbeitet habe. Dafür würde
sprechen, dass Mag. H. nach seiner Aussage in der Niederschrift vom 14.10.2002
der Fa. D.GmbH seine geleisteten Stunden mitgeteilt habe. Abschließend
ersuchte der steuerliche Vertreter der Bw der Berufung stattzugeben.
Der Vertreter des Finanzamtes bringt vor, dass der
Sachverhalt anders beurteilt werde. Tatsächlich würde es sich um eine
Leistung des Mag. H. an die Bw handeln. Die Fa. D.GmbH habe an die Bw keine
Leistungen erbracht und habe Mag. H. auch nicht als Erfüllungsgehilfen
benutzt. Mangels Erbringung einer Leistung habe die Fa. D.GmbH auch nicht
rechtens Umsatzsteuer in Rechnung stellen können, welche zum Vorsteuerabzug
berechtigen würde.
Unter Hinweis auf die Seite 22 des Arbeitsbogens bringt die
Prüferin vor, dass nur Herr Mag. H. über die Fa. D.GmbH seine
Leistungen abgerechnet habe, während alle anderen Rechnungen im eigenen
Namen (wofür aber keine Belegrechnungen im Arbeitsbogen vorhanden seien)
gelegt hätten.
Für den Fall, dass keine weiteren Ermittlungen seitens
der Referentin mehr durchgeführt werden, würde sich der steuerliche
Vertreter vorbehalten, den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurückzuziehen.
Mit Schreiben vom 9. November 2005 teilte das Finanzamt als
Amtspartei nachstehende ergänzende Sachverhaltsermittlungen, die von der
Prüferin durchgeführt wurde mit:
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe sich für
den Vertreter des Finanzamtes nichts Neues ergeben, dh. seiner Meinung nach sei
Mag. H. mit der Durchführung der Turmdienstleistungen beauftragt worden und
er habe die Leistungen auch in eigenem Namen erbracht. Die Fakturierung durch
die Fa. D.GmbH sei steuerlich ohne Bedeutung.
Dem Argument, jede juristische Person müsse sich
natürlicher Personen zur Leistungserbringung bedienen, sei
entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Fa. D.GmbH nicht
beauftragt worden sei, sondern eben Mag. H. selbst.
Dem Schreiben beigelegt wurden die Erhebungen bei der Bw,
Stellungnahme der Betriebsprüfung sowie der Aktenvermerk vom 12.Oktober
2005 über die Besprechung betreffend Berufung.
ad.Stellungnahme der Betriebsprüfung:
1.) Leistungsverrechnung der Turmdienst-Leistenden (wer
tritt als Leistender gegenüber der Bw in den Belegen auf?
Laut Aussagen des Geschäftsführers Hr. Sch. seien
Turmdienstleistungen (Flugplatzbetriebsleiterdienste) von Dienstnehmern der Bw
durchgeführt worden. Bei Engpässen seien aber auch Aushilfen
beschäftigt worden, die nur geringfügig tätig und mit
Naturalleistungen (kostenlose Flüge) beglichen worden seien. Es habe in
diesen Fällen abgesehen von den Stundenaufzeichnungen keinerlei Rechnungs-
oder Zahlungsbelege in der Buchhaltung gegeben.
Der Sachverhalt bei Mag. H. sei ein anderer
gewesen:
"Herr
Sch. kannte Mag.
H., der ein Flugzeug vor Ort hatte und
"kam mit ihm ins Gespräch". Es ergab sich, dass Herr Mag.
H. an einer umfangreicheren
Turmdiensttätigkeit und Herr Sch.
an einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung interessiert war. Mag.
H. stellte seinen Sohn
G. als Geschäftsführer einer
Fa. D.GmbH vor, durch deren
Fakturierung eine steuerkonforme Vorgangsweise gewährleistet sei. Nach
Einholung eines Firmenbuchauszuges betreffend die Fa.
D.GmbH vermeinte Hr.
Sch. der kaufmännischen Vorsicht
Genüge getan zu haben und es kam zu der mündlich vereinbarten
Geschäftsabwicklung. Schriftverkehr gibt es nicht."
2.) Zahlungsfluss betreffend D.GmbH -
Rechnungen:
Die von der Fa. D.GmbH gelegten Rechnungen seien von Hr.
Sch. auf ihre Richtigkeit geprüft und an das jeweilige auf den Fakturen
aufscheinende Bankkonto bezahlt worden. Entsprechende Belege wurden
vorgelegt.
3.) Einvernahme der damaligen Buchhalterin der Bw zur
Frage, wen die Bw beauftragte (Mag. H. oder Fa. D.GmbH) bzw wieso die
Rechnungslegung über die Fa. D.GmbH erfolgte:
Die damalige Buchhalterin habe, da bereits pensioniert,
nicht mehr einvernommen werden können. Stattdessen habe der
Geschäftsführer der Bw Hr. Sch. in Anwesenheit der jetzigen
Buchhalterin Frau Ö. zur Befragung zur Verfügung
gestanden.
Herr Sch. sei der Ansicht, dass bei der Fakturierung von
Aushilfsleistungen durch "Privatpersonen" steuerliche Konformität fraglich
sei. Aus diesem Grund sei ihm die sich hier gebotene Möglichkeit der
Rechnungslegung über ein "offizielles" Unternehmen geeignet erschienen um
diesbezügliche Probleme zu vermeiden.
Herr Sch. gehe also davon aus, dass er aufgrund der oben
angeführten mündlichen Absprachen mit Herrn Mag. H. und Herrn G.
letztendlich die Fa. D.GmbH beauftragt habe.
Zusammenfassend würde sich aus Sicht der Prüferin
Folgendes ergeben:
Wie schon im Bp-Bericht ausgeführt sei die
Leistungserbringung der Turmdienste von Juli 2000 bis April 2001 (AB Seiten 19
bis 32) durch Herrn Mag. H. glaubhaft. Dafür würden auch die von Herrn
Sch. anhand der Stundenlisten durchgeführten Rechnungskorrekturen (AB 21
und 22) sprechen.
Die buchhalterische Erfassung sowie die Zahlungen seien,
soweit nachvollziehbar, ordnungsgemäß.
Die Rechnungslegung durch die Fa. D.GmbH sei allerdings, in
Anbetracht der oa Sachverhaltsdarstellung des Herrn Sch. und dem Umstand, dass
die Umsätze nicht erklärt worden seien (Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen 2000/2001) wohl eher - von eventuell
unterschiedlichen Beweggründen abgesehen - steuerlich
motiviert.
Abschließend sei anzumerken, dass die Bw mit einem
Unternehmen Namens E., deren Geschäftsführer angeblich Herr Mag. H.
sei, in laufender Geschäftsverbindung stehe.
ad.) Aktenvermerk über die Besprechung betreffend
Berufung gegen Nachzahlung der Mehrwertsteuer vom 12.10.2005 (verfasst von Herrn
Sch.)
Anwesend: Frau P., Frau Ö. und Herr Sch.:
"Gegenstand des
Gespräches war die von uns eingebrachte Berufung gegen die Rückzahlung
der als Vorsteuer abgezogenen Mehrwertsteuer, für Rechnungen der Fa.
D.GmbH.
Da für die
Leistung von Flugplatzbetriebsleiter-Diensten von der Behörde verschiedene
Kenntnisse vorausgesetzt werden, ist der Kreis der möglichen Personen
eingeschränkt. Durch die Öffnungszeiten des Flugplatzes, von 09:00 Uhr
bis zum Einbruch der Dunkelheit, ergibt sich die Notwendigkeit in der Sommerzeit
Aushilfspersonen zu verwenden. Es wurden auch andere Personen verwendet,
allerdings sehr kurz und diese Personen mit Naturaldienstleistungen
entlohnt.
-
Leistungsverrechnung der Turmdienst-Leistenden -
H.
In den Belegen
der Fa. D.GmbH wurden keine Leistenden
namentlich angeführt. Die Tätigkeit wurde jedoch von
H. ausgeführt.
Bei Herrn
H., welcher für diese
Tätigkeit, ebenfalls geeignet war, ergab sich die Möglichkeit einer,
wie wir dachten sauberen Lösung dadurch, dass der Sohn des Herrn
H. eine Büro Office-Firma betrieb
und deshalb Herr H. offiziell uns zur
Verfügung stellen konnte und auch die Rechnungen steuerkonform zu erwarten
waren. Wir nahmen diese Möglichkeit wahr und vereinbarten mündlich
diese Bereitstellung.
- Zahlungsfluss
betreffend D.GmbH -
Rechnungen
Von der Fa.
D.GmbH wurden auch die Rechnungen
gelegt und von uns direkt an die Firma bezahlt. Wir legen zur Glaubhaftmachung
die entsprechenden Bankbelege bei.
Bei einer in
Ihrem Akt befindlichen Rechnung können Sie eine Korrektur der Berechnung
ersehen und auf allen Rechnungen ein Prüfzeichen von
mir.
- Einvernahme
der damaligen Buchhalterin
War leider nicht
mehr möglich, da sie bereits in Pension ist. Aus diesem Grund fand das
Gespräch mit Frau Ö. (neue
Buchhalterin) und dem Geschäftsführer Herrn
Sch. statt.
Beauftragt wurde
die Fa. D.GmbH mit der Auflage eine
geeignete Person für diese Tätigkeit zur Verfügung zu stellen,
deshalb wurde die Tätigkeit auch von der Fa.
D.GmbH in Rechnung gestellt und auch
von uns an diese bezahlt.
Da wir um eine
ordnungsgemäße Abwicklung besorgt waren, haben wir um einen
Firmenbuchauszug ersucht, welchen wir auch erhielten.
Durch diese
Vorgangsweise sind wir der Meinung alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen zu
haben und verstehen nicht was wir noch hätten tun können um die
Rechtlichkeit unsere Geschäftstätigkeit sicher zu
stellen."
Mit Schreiben vom 17. November 2005 wurden die oa Schreiben
dem steuerlichen Vertreter zur allfälligen schriftliche Stellungnahme und
zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 (eingelangt beim UFS am
21. Dezember 2005) nahm der steuerliche Vertreter der Bw wie folgt
Stellung:
Es sei dem Finanzamt auch im Zuge der neuerlichen
Erhebungen in keiner Weise gelungen darzulegen, warum die Bw letztlich nicht die
Fa. D.GmbH beauftragt und diese Gesellschaft ihre Tätigkeit durch einen
Erfüllungsgehilfen, nämlich Herrn Mag. H. abgewickelt haben solle. Es
sei im Wirtschaftsleben völlig üblich, dass von einem Auftraggeber
eine natürliche Person kontaktiert werde und der Auftraggeber dann erfahre,
dass als Auftragnehmer nicht die natürliche Person selbst, sondern eine
Gesellschaft auftrete, für welche diese Person tätig sei. Der Auftrag
zur steuerlichen Beratung durch eine WirtschaftstreuhandGmbH ergehe auch
primär an die dem Klienten bekannte Person des jeweiligen Steuerberaters,
der aber für "seine" Gesellschaft tätig sei, die dann letztlich als
Auftragnehmer auftreten würde.
Im Endergebnis würde hier der gleiche Sachverhalt
vorliegen und es könne auch dem Aktenvermerk des Finanzamtes entnommen
werden, dass die Bw eine möglichst gesetzes- und steuerkonforme
Vorgangsweise eingehalten wissen wollte.
Zusammenfassend würden sämtliche Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug von den strittigen Rechnungen der Fa. D.GmbH
vorliegen, da deren Unternehmereigenschaft und die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungen außer Streit stehen würden. Die Behauptung des
Finanzamtes, die Leistungen seien nicht von der GmbH selbst, sondern von einem
Verwandten des Geschäftsführers erbracht worden, der damit seine
Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH "abgearbeitet" habe, ändere
nichts an der Zurechnung der Leistungserbringung durch die Fa.
D.GmbH.
Da für das Finanzamt somit seit dem
Erörterungsgespräch vom 26.8. 2005 keinerlei zusätzlichen
Argumente oder Beweismittel aufgetaucht seien, werde der Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatzsteuer für das Jahr 2000 sowie Festsetzung
von Umsatzsteuer für den Kalendermonat Juni 2001:
a.) Der UFS geht auf Grund der Aktenlage und den
zahlreichen Ermittlungen von nachstehendem Sachverhalt aus:
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden bei der Bw die
Vorsteuern aus Eingangsrechnungen (für Turmdienstleistungen) von der Fa.
D.GmbH mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegungen von der
Betriebsprüfung nicht anerkannt. Die von der Bw der Betriebsprüfung
vorgelegten Rechnungsbeilagen weisen einen Herrn Mag. H. als Leistungserbringer
der Turmdienste aus. Der diesbezügliche Zahlungsfluss - nämlich
die Abrechnung der jeweiligen Leistungen - ist nachvollziehbar dargelegt
worden.
Grundsätzlich sind die Turmdienstleistungen
(Flugplatzbetriebsleiter-Dienste) von Dienstnehmern der Bw durchgeführt
worden. Bei Engpässen sind auch Aushilfen beschäftigt worden, die nur
geringfügig tätig und mit Naturalleistungen (kostenlose Flüge)
beglichen wurden. In diesen Fällen hat es abgesehen von
Stundenaufzeichnungen keinerlei Rechnungs- oder Zahlungsbelege in der
Buchhaltung gegeben.
Die Turmdienste durch Mag. H. sind laut Aussage des
Geschäftsführers der Bw so zu standegekommen, dass er Mag. H. gekannt
hat, der an einer umfangreichen Turmdiensttätigkeit interessiert war, und
ist mit ihm ins Gespräch gekommen. Mag. H. hat ihm seinen Sohn - G. -
als Geschäftsführer der Fa. D.GmbH vorgestellt durch deren
Fakturierung eine steuerkonforme Vorgangsweise gewährleistet ist. Es ist
dann in der Folge zu einer mündlich vereinbarten Geschäftsabwicklung
gekommen. Einen Schriftverkehr gibt es nicht.
Mag. H. hat ausgesagt, dass ihm die Fa. D.GmbH im Jahr 1996
ein Darlehen in Höhe von S 95.000,00 gewährt hat. Die
Rückzahlung ist teilweise in Form von Turmdiensten als freier
Werkvertragsnehmer abgestattet worden. Bei Aufscheinen der Fa. D.GmbH
wusste er, dass er die Turmdienste zu verrichten hatte.
Strittig ist, ob der Bw für Leistungen (Turmdienste),
die mittels Rechnungen, die von einem Unternehmen namens Fa. D.GmbH abgerechnet
worden sind, im streitgegenständlichen Zeitraum ein Vorsteuerabzug
zusteht.
b.) In rechtlicher Hinsicht ist
auszuführen:
§ 12 Abs 1 UStG 1994 lautet:
"Der Unternehmer
kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert
ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist; ......."
Da die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im
Gesetz erschöpfend aufgezählt sind, sind der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Nach der Judikatur besteht nicht die
Möglichkeit, eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 7.7.2004,Zl 99/13/0159; bzw
Ruppe, UStG³, § 12 Tz 14).
Ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, ist - abgesehen vom
Vorliegen einer Rechnung - für den Zeitpunkt zu beurteilen, in dem
die fragliche Leistung erbracht wird, nicht für den, in dem die Rechnung
einlangt.
Grundsatz ist, dass der Vorsteuerabzug nur Unternehmen
zusteht. Die Unternehmereigenschaft richtet sich nach § 2 UStG 1994.
Kein Vorsteuerabzug steht demnach zu, wenn der Unternehmer Leistungen von
Nichtunternehmern in Anspruch nimmt. Stellt ein Nichtunternehmer für eine
Leistung Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er sie auf Grund der
Rechnungsausstellung (§ 11 Abs 14), ohne dass deswegen dem
Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug zustünde.
Aus § 12 UStG 1994 lässt sich daher ableiten,
dass ein Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn die Steuer dem Unternehmer von
einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt worden ist, die Lieferung oder
sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist und eine
ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Als Rechnung gilt gemäß
§ 11 Abs. 2
UStG 1994 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder
sonstige Leistung abrechnet.
Nach § 11 Abs. 1 und 2 UStG 1994 ist allein
entscheidend, dass
- eine von
einem Unternehmer ausgestellte Urkunde vorliegt, die dem Zweck der Abrechung
über eine unternehmerische Leistung dient und
- die Urkunde die in § 11 Abs. 1 angeführten
Angaben enthält.
Rechnungen müssen grundsätzlich die folgenden
Angaben enthalten (Normalrechnung):
(1)
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers
(2)
den Namen und die Anschrift des Abnehmers
(Leistungsempfängers)
(3)
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände bzw die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung
(4)
den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt
(5)
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
(6)
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegen im
vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Finanzamtes alle Voraussetzungen
für einen Vorsteuerabzug der Bw vor. Dies aus nachstehenden
Gründen:
Die Fa. D.GmbH hatte zum Zeitpunkt der Ausstellung der
Rechnungen eine gültige UID-Nummer und eine aufrechte Steuernummer. Die
Tatsache, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom rechnungslegenden
Unternehmen keine Erklärungen abgegeben worden sind und es daher zu einer
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gekommen ist, ist nach Ansicht des UFS
für die Frage, ob ein Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG 1994 bei
der Bw - der Rechnungsempfängerin - zusteht oder nicht, nicht relevant.
Zudem stellt die bloße Nichtabfuhr der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer
durch die Fa. D.GmbH keinen Grund zur Versagung des Vorsteuerabzuges dar,
solange die Erbringung einer unternehmerischen Leistung der Fa. D.GmbH an die Bw
zu akzeptieren ist. Dass die in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesene sonstige
Leistung, nämlich die Turmdienste tatsächlich erbracht wurden
darüber besteht - auch nach Ansicht des Finanzamtes - kein Zweifel. Auch
der diesbezügliche Zahlungsfluss - nämlich die Abrechnung der
jeweiligen Leistungen - ist nachvollziehbar dargelegt worden und somit
auch nicht strittig.
Wenn das Finanzamt daher vorbringt bzw die Vermutung
äußert, dass es sich tatsächlich um eine Leistung des Mag. H. an
die Bw handelt und die Fa. D.GmbH an die Bw keine Leistung erbracht hat, dann
übersieht das Finanzamt, dass sich naturgemäß eine GmbH zur
Erbringung von Leistungen einer natürlichen Person bedienen muss und der
Umstand, dass die Kontaktaufnahme mit dem Erfüllungsgehilfen erfolgt ist,
schließt nicht die Leistungserbringung durch jene Gesellschaft aus,
für die dieser tätig ist.
Nach Ansicht des UFS sprechen die nachstehenden Indizien
dafür, dass Mag. H. als Erfüllungsgehilfe für die Fa. D.GmbH
tätig war und daher die Bw zu Recht die von der Fa. D.GmbH in den
jeweiligen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen
darf.
Die Aussage des Mag. H.,
"Bei Aufscheinen der Fa.
D.GmbH wusste ich, dass ich diese
Dienste zu verrichten hatte", stellt nach Ansicht des Senates ein starkes
Indiz dafür dar, dass er diese Dienste tatsächlich für die Fa.
D.GmbH ausgeführt hat. Dafür spricht auch weiters, dass er die von ihm
geleisteten Stunden der Fa. D.GmbH mitgeteilt hat.
Auch die im Zuge der Erhebungen durch die Prüferin
eingeholte Aussage des Geschäftsführers der Bw,
"dass er aufgrund der mündlichen
Absprachen mit den Herren Mag. H. und
G. davon ausgegangen ist letztendlich
die Fa. D.GmbH beauftragt zu
haben", spricht dafür, dass Mag. H. die Leistung als
Erfüllungsgehilfe der Fa. D.GmbH ausgeführt hat.
Nach Ansicht des UFS ist die Tatsache, dass Mag. H. durch
seine Aushilfsleistungen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. D.GmbH
abgearbeitet hat für die Frage, ob der Bw der Vorsteuerabzug aus den an sie
fakturierten und auch bezahlten Rechnungen zusteht oder nicht, nicht von
Bedeutung.
Nach Meinung des UFS ist dem steuerlichen Vertreter daher
zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass es im Wirtschaftsleben völlig
üblich sei, dass von einem Auftraggeber eine natürliche Person
kontaktiert werde und der Auftraggeber dann erfahre, dass als Auftragnehmer
nicht die natürliche Person selbst, sondern eine Gesellschaft auftrete,
für welche diese Person tätig sei. Als Beispiel dafür wurde von
ihm der Auftrag zur steuerlichen Beratung genannt.
Im vorliegenden Fall wurde zwar der Kontakt zum
rechnungslegenden Unternehmen durch Mag. H. hergestellt also demjenigen, der
tatsächlich die Turmdienste geleistet und ausgeführt hat (eine
Tatsache, die von Seiten des Finanzamtes auch nicht in Abrede gestellt wird; s.
Stellungnahme der Prüferin vom 9. November 2005), doch nach Aussage des
Geschäftsführers der Bw hat dieser die Fa. D.GmbH beauftragt und somit
hat die Fa. D.GmbH die Leistung der Bw auch in Rechnung gestellt und die Bw hat
auch direkt an die D.GmbH bezahlt.
Da somit im gegenständlichen Fall die in den
jeweiligen Rechungen ausgewiesene Leistung der Bw von einem anderen Unternehmer
in Rechnung gestellt worden ist, die Leistungen tatsächlich ausgeführt
worden sind und ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, steht der Bw die
in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als abzugsfähige
Vorsteuer zu.
2. Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge:
In Anlehnung an die vom damaligen steuerlichen Vertreter
der Bw in der Berufung vorgebrachten Differenzen zwischen den Beträgen laut
Betriebsprüfung und den Beträgen laut Firmenunterlagen, welche auch
von der Prüferin in der Stellungnahme vom 17. April 2002 bestätigt
worden sind, ergeben sich nachstehende Vorsteuerbeträge lt.
BE:
|
anrechenbare Vorsteuer lt. Pkt.
1 d. BE = lt Berufung vom 13. März 2002
|
S 25.080,00
|
€ 1.822,64
|
Juni 2001 lt. BE = lt Berufung
vom 13.März 2002
|
S 9.888,77
|
€ 710,58
|
Vorsteuern
|
2000
|
Juni
2001
|
bisher lt. BP
|
1.934.061,83
|
241.616,42
|
Vorsteuer lt. Pkt.
1
|
+25.080,00
|
+9.888,77
|
Vorsteuer lt. BE
|
1.959.141,83
|
251.505,19
Berechnung
der Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Juni 2001 in ATS und
Euro:
|
|
ATS
|
Euro
|
ATS
|
Euro
|
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen)
|
|
|
1.146.486,27
|
83.318,41
|
Gesamtbetrag
der stpfl. Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich stpfl. Anzahlungen)
|
|
|
1.146.486,27
|
83.318,41
|
Davon
sind zu versteuern mit:
|
|
|
|
|
20%
Normalsteuersatz
|
BMGl
1.146.486,27
|
BMGl
83.318,41
|
Umsatzsteuer
229.297,25
|
Umsatzsteuer
16.663,68
|
Summe
Umsatzsteuer
|
|
|
229.297,25
|
16.663,68
|
Innergemeinschaftliche
Erwerbe
|
|
|
|
|
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen
|
|
|
116.210,07
|
8.445,32
|
Davon
sind zu versteuern mit:
|
|
|
|
|
20%
Normalsteuersatz
|
BMGl
116.210,07
|
BMGl
8.445,32
|
Umsatzsteuer
23.242,01
|
Umsatzsteuer
1.689,06
|
Summe
Erwerbsteuer
|
|
|
23.242,01
|
1.689,06
|
Summe
Umsatzsteuer (wie oben)
|
|
|
229.297,25
|
16.663,68
|
Summe
Erwerbsteuer (wie oben)
|
|
|
23.242,01
|
1.689,06
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern)
|
|
|
-251.505,19
|
-18.277,59
|
Vorsteuern
aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb
|
|
|
-23.242,01
|
-1.689,06
|
Gutschrift
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
|
|
-22.208,00
|
-1.613,92
3. Körperschaftsteuer
für das Jahr 2000:
Der steuerliche Vertreter der Bw beantragte hinsichtlich
der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000 im
Zuge des Erörterungsgespräches am 26. August 2005, dass für
den Fall, dass die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Fa. D.GmbH
nicht anerkannt werden, die Berücksichtigung der Bruttoaufwendungen.
Da - wie Pkt 1. der Berufungsentscheidung zu
entnehmen ist - die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Fa.
D.GmbH anerkannt werden, bleibt es bei den Nettobeträgen für den
betrieblichen Aufwand.
Es war daher aus ao Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Beilagen:
2 Berechnungsblätter (Umsatzsteuer für das Jahr 2000; jeweils in Euro
und in Schilling)
Wien, am 7. März
2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3474-W/02
- Stammnummer
- 21248
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF