Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0264-W/06
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-W/06vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb.
8. August 1950, 1140 Wien, Mgasse 24/3/5, vom 10. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf, vertreten durch AR Karl Amring, vom 1. September 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2004 machte der Bw. -ungeachtet des ausgewiesenen
Wohnsitzes seiner Ehegattin in U - unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltend, wobei vorgenannte Erklärung den Hinweis auf die seit dem 1. Mai
2004 bestehende Mitgliedschaft Us zur Europäischen Union
enthielt.
In dem mit 1. September 2005 datierten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wurde seitens des Finanzamtes
obigem Antrag unter Hinweis auf die Nichterfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht
entsprochen.
Im Berufungsschriftsatz vom 10. Oktober 2005 führte
der Bw. aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages insoweit erfüllt seien, als dieser im Jahre
2004 mehr als sechs Monate verheiratet gewesen sei, und ob des Umstandes seiner
wöchentlichen Besuche in Ungarn auch nicht dauernd von seiner Ehegattin
getrennt gelebt habe. Die ugs Staatsbürgerschaft seiner Ehegattin,
respektive deren Nichtaufenthalt in Österreich sei im vorliegenden Fall
insoweit unerheblich, als diese seit dem 1. Mai 2004 den Status einer neuen EU-
Bürgerin besitze.
Das Finanzamt schloss sich den Ausführungen des Bw.
nicht an und wies das Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober
2005 als unbegründet ab. Ergänzend wurde ausgeführt, dass ob der
Tatsache, dass die Ehegattin des Bw. in einem anderen EU- Land wohne, die
Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht erfüllt
seien.
In seinem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung
eingebrachten, mit 2. Dezember 2005 datierten Vorlageantrag wies der Bw.
nochmals auf die EU- Bürgerschaft seiner Ehegattin sowie auf den Umstand
dass diese im Streitzeitraum nicht berufstätig gewesen sei hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 erster Satz
EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Der
dritte Satz leg. cit. definiert einen Alleinverdiener als einen
Steuerpflichtigen, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. In Ansehung letzt genannter
Gesetzesstelle ist unter anderem die unbeschränkte Steuerpflicht des
Ehegatten Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 15.3. 1995, 94/13/0256) ist die unbeschränkte Steuerpflicht
des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nur im Sinne der Legaldefinition des § 1
Abs. 2 EStG 1988 auszulegen.
Nach § 1 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind
unbeschränkt steuerpflichtig nur jene natürliche Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Ansehung
der Tatsache, dass der Wohnsitz der Ehegattin des Bw. im Jahr 2004 unzweifelhaft
in U gelegen ist, bzw. mit anderen Worten ausgedrückt diese in
Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, erfolgte
die Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrag völlig zurecht.
Der Vollständigkeit halber sei zum Einwand, dass die
Ehegattin des Bw. EU- Bürgerin sei und demzufolge und sich diese daher in
Österreich nicht aufhalten müsse, angemerkt, dass dies nur in den
- ob des Wohnsitzes des Bw. in Österreich auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht anzuwendenden - Fall
des § 1 Abs. 4 EStG 1988 (beschränkte Steuerpflicht
des die EU- Bürgerschaft besitzenden
Bw. mit Option auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger,
wobei betreffend die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nach der
Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 vierter Satz EStG 1988 die
unbeschränkte Steuerpflicht der Ehegattin nunmehr kein
Tatbestandserfordernis darstellt!) zum Tragen käme.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-W/06
- Stammnummer
- 21238
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF