Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0162-I/05
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-I/05vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes [Ort] vom 3. November 2004 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung ab 1. Juli 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit diversen Eingaben ersuchte die Beihilfenbezieherin um
Gewährung der "erhöhten Kinderbeihilfe" für ihren Sohn [Name] ab
Juli 1999.
Mit Bescheid vom 3. November 2004 wurde dieses
Begehren als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass der Grad der Behinderung des Sohnes das als
Anspruchsvoraussetzung gesetzlich geforderte Mindestmaß von 50% nicht
erreichen würde und der Sohn voraussichtlich auch nicht dauernd außer
Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit dem Abweisungsbescheid
wurde auch eine Kopie eines ärztlichen Gutachtens und ein ärztliches
Zeugnis des Bundessozialamtes übermittelt.
In einem Schreiben vom 17. November 2004 ersuchte die
Antragstellerin um neuerliche Untersuchung, da ihr Sohn Schwierigkeiten habe,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Finanzamt wertete diese Eingabe
als Berufung und holte neuerlich ein ärztliches Zeugnis vom Bundessozialamt
ein.
Wiederum wurde in diesem Zeugnis festgestellt, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nicht vorliegen würden,
weshalb die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet
abgewiesen wurde.
Daraufhin begehrte die Beihilfenbezieherin unter Bezugnahme
auf die Berufungsvorentscheidung neuerlich die "erhöhte Familienbeihilfe".
Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet und die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Weiters wurde ein neuerliches Gutachten des
Bundessozialamtes angefordert. Auch dieses Gutachten, welches der
Berufungswerberin nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, ergab einen Grad der
Behinderung von unter 50%. Weiters wäre der Sohn voraussichtlich auch nicht
dauernd außer Stande sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum vom voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurden drei ärztliche
Gutachten eingeholt, die sämtliche beim Sohn der Berufungswerberin einen
Grad der Behinderung von weniger als 50% attestierten. Auch wurde nicht
festgestellt, dass der Sohn voraussichtlich dauernd außer Stande
wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sämtliche Gutachten
und ärztlichen Bescheinigungen wurden der Berufungswerberin nachweislich
übermittelt. Konkrete Einwendungen wurden dagegen nicht
erhoben.
Der unabhängige Finanzsenat kann daher diese Gutachten
und Bescheingungen, welche ausführlich begründet und nachvollziehbar
sind, unbedenklich der nun zu treffenden Entscheidung zu Grunde
legen.
Wenn aber nach diesen Bescheinigungen fest steht, dass der
Grad der Behindung des Sohnes die gesetzlich festgelegte Grenze von 50% im
gesamten Antragszeitraum niemals überschritten hat und der Sohn
voraussichtlich in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
mangelt es im vorliegenden Fall am Zutreffen einer entscheidenden gesetzlichen
Voraussetzung, weshalb der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht
gewährt werden kann.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 7. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-I/05
- Stammnummer
- 21231
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF