Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0044-L/05
Transportkosten für den behinderten Sohn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-L/05vom 06.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Daten, vom 27. Oktober 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom 27. September 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommenzu versteuerndes Einkommen
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30.207,41 €
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Einkommensteuer
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8166,91 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-6.897,63 €
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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1269,28 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte am 27. September 2004 die
Einkommensteuererklärung für 2003 am Finanzamt ABC, Standort A ein. In
ihr wurden neben anderen, nicht streitgegenständlichen Punkten,
außergewöhnliche Belastungen für ein Kind, K1, geb.Datum,
Kostentragung 100 %, geltend gemacht. Für dieses Kind wird erhöhte
Familienbeihilfe und eine pflegebedingte Geldleistung von monatlich €
782,40 bezogen. Als nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel
sowie Kosten der Heilbehandlung (KZ 471) wurde ein Betrag von € 24.026,99
geltend gemacht.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
[Grafik]
Im daraufhin am 27. September 2004 ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2003 wurden lediglich € 11.853,90 anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, die Aufwendungen für den Transport
des Sohnes K1 hätten nur in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes
anerkannt werden können. Mit diesem Betrag seien auch die aufgewendete Zeit
und eventuell dadurch entstandene Einkommensverluste abgegolten.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 wurde Berufung erhoben
und seitens des Berufungswerbers im Wesentlichen ausgeführt: Die Kosten
für den Transport des behinderten Sohnes seien nur in einem reduzierten
Maß anerkannt worden. Es sei sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass
nur derart geringe Beträge anerkannt würden. Es würde zwei
Lösungsmöglichkeiten geben: Entweder man anerkenne gestaffelte
Pauschbeträge berechnet nach Zeitaufwand und Fahrtstrecke oder man
anerkenne die tatsächlichen Transportkosten für Hin-Transport und
Rückfahrt sowie Hinfahrt und Heim-Transport.
Die Berufung wurde am 13. Jänner 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Am 17. Jänner 2006 wurde seitens der Referentin ein
Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt:
1) Eine "Belastung" im Sinne des § 34 EStG 1988 setzt
grundsätzlich Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraus, von denen nicht
nur sein Vermögen, sondern sein laufendes Einkommen betroffen ist (vgl.
VwGH 15.3.1988, 97/14/0071; VwGH 15.7.1998, 98/13/0083; VwGH 21.10.1999,
98/15/0201). Eine unmittelbare Berücksichtigung von "abgeflossener" Zeit
und Mühe als außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht in
Betracht (VwGH 15.9.1999, 99/13/0101, betr. Aufwendungen für die elterliche
Pflege des behinderten Sohnes). Das diesbezügliche VwGH-Erkenntnis wird
übermittelt. Nach diesen Ausführungen ist eine Anerkennung des
Zeitaufwandes als außergewöhnliche Belastung nach der derzeitigen
Rechtslage nicht möglich.
2) Als Alternative zur Anerkennung des Zeitaufwandes nach
Punkt 1) wird in der Berufung ausgeführt, die Abgabenbehörde solle die
die tatsächlichen Transportkosten für Hin-Transport und Rückfahrt
sowie Hinfahrt und Heim-Transport anerkennen. In einem Aktenvermerk zum
Berufungsverfahren wird angeführt, die Familie verfüge über ein
Kraftfahrzeug und den Transporter. Mache die Familie einen Ausflug, müsse
aufgrund der Kapazität der Fahrzeuge mit beiden gefahren werden. Nach
Ansicht der Referentin werden in der im Berufungsverfahren vorgelegten
Aufstellung nunmehr für die Freizeitfahrten die Fahrtkosten für beide
Fahrzeuge geltend gemacht. Ist diese Ansicht richtig? Falls diese Ansicht nicht
richtig ist, legen Sie bitte die Gründe dar, warum nunmehr bei den Fahrten
z.B. die Strecke W/S/W/S/W im Vergleich zu vorher lediglich W/S/W geltend
gemacht wird. Sollte nicht die Fahrt mit beiden Fahrzeugen der Grund für
die Geltendmachung sein, legen Sie bitte dar, warum diese Strecke zweimal
zurückgelegt werden muss. Sollte der Grund für die höheren
Aufwendungen nunmehr in der Geltendmachung der Aufwendungen für beide
Fahrzeuge liegen wird ausgeführt: Für die Aufwendungen für die
Fahrten mit dem zweiten PKW fehlt für die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung das Kriterium der
Außergewöhnlichkeit. Die Belastung ist nur dann
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwächst. Da Aufwendungen für Familienfahrten bzw. Freizeitfahrten mit
nur einem Pkw der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen, kann hier keine
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung erfolgen. Diese
Aufwendungen würden auch bei einem Familienausflug anfallen, wenn keine
Behinderung des Sohnes vorliegen würde. Die darüber hinausgehenden
Aufwendungen für die Fahrten mit dem Transporter stellen hingegen
außergewöhnliche Belastungen dar.
3) Bitte geben Sie bekannt, ob die im Aktenvermerk
(Anmerkung der Referentin: im Einkommensteuerakt befindlicher Aktenvermerk
über eine Vorsprache des Berufungswerbers im Rahmen des Berufungsverfahrens
Einkommensteuer 2001) geschilderten Verhältnisse den Tatsachen
entsprechen.
4) Mit den Kilometergeldern sind folgende Aufwendungen
abgegolten:
Absetzung
für Abnutzung,
Treibstoff,
Öl,
Service-
und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes (z.B. Motor- oder
Kupplungsschaden, vgl. VwGH 30.5. 89, 88/14/0119, betr.
"Kolbenreiber"),
Zusatzausrüstungen
(Winterreifen, Autoradio usw.),
Steuern,
(Park-)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette (vgl.
VwGH 11.8.1994, 94/12/0115),
Versicherungen
aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und
Rechtsschutzversicherung),
Mitgliedsbeiträge
bei Autofahrerklubs (z.B. ÖAMTC, ARBÖ),
Finanzierungskosten.
In der Beilage wird die Aufstellung der von
Ihnen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen
übermittelt. Nach dieser Aufstellung ist neben der Geltendmachung von
Kilometergeldern auch ein Betrag von € 721,16 für "Umbau, Reparatur
und Erhaltung" des Behindertentransporters geltend gemacht worden. Nach Ansicht
der Referentin ist dies nach den obigen Ausführungen zum Kilometergeld
nicht zulässig und wäre dieser Betrag aus den geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen auszuscheiden. Sollten Sie rechtlich
eine andere Ansicht vertreten, legen Sie bitte die diesbezügliche/n
Rechnung/en vor."
In der Folge ersuchte der Berufungswerber um Vereinbarung
eines Gesprächstermins und sprach in der Folge am 16. Februar 2006 bei der
Referentin vor. Über das Gespräch wurde seitens der Referentin
folgender Aktenvermerk erstellt: [Grafik]
In der Folge war auch das Finanzamt mit einer Erledigung in
diesem Sinne einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 EStG 1988 bestimmt: Abs. 1: Bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen: Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus.
Bereits im Berufungsverfahren 2001 wurden die geltend
gemachten Freizeitfahrten mit dem Behindertentransporter als
außergewöhnliche Belastung anerkannt, da die Familie bei
Familienausflügen mit zwei Fahrzeugen unterwegs sein muss.
Die vom Berufungswerber nunmehr geltend gemachten
Aufwendungen für Zeitaufwand können nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine "Belastung" im
Sinne des § 34 EStG 1988 setzt grundsätzlich Geldausgaben des
Steuerpflichtigen voraus, von denen nicht nur sein Vermögen, sondern sein
laufendes Einkommen betroffen ist (vgl. VwGH 15.3.1988, 97/14/0071; VwGH
15.7.1998, 98/13/0083; VwGH 21.10.1999, 98/15/0201). Eine unmittelbare
Berücksichtigung von "abgeflossener" Zeit und Mühe als
außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht in Betracht (VwGH
15.9.1999, 99/13/0101, betr. Aufwendungen für die elterliche Pflege des
behinderten Sohnes).
Allerdings ergab sich im Zuge der persönlichen
Vorsprache, dass mit dem Behindertentransporter tatsächlich mehr Kilometer
zurückgelegt wurden, als vom Finanzamt anerkannt. Die diesbezügliche
Aufstellung wurde überprüft und für richtig befunden. Es ergeben
sich somit zusätzliche Fahrkosten in Höhe von € 1328,94.
Diesbezüglich erfolgte eine teilweise Stattgabe der Berufung.
Von den unter dem Punkt "Behindertentransporter, Umbau,
Reparatur und Erhaltung" geltend gemachten Aufwendungen konnten nur €
382,42 als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Service- und
Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes (z.B. Motor- oder
Kupplungsschaden, vgl. VwGH 30.5. 89, 88/14/0119, betr.
"Kolbenreiber"), Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio usw.) sowie
Versicherungen aller Art sind vom Kilometergeld umfasst und können daher
nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die anerkannten Aufwendungen
umfassen Sonderausstattungen aufgrund der Behinderung und sind daher nach
Ansicht der Referentin nicht vom Kilometergeld umfasst.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung der
außergewöhnlichen Belastungen (nachgewiesene Kosten für die
Behinderung eines Kindes):
[Grafik]
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 6.
März 2006
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Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-L/05
- Stammnummer
- 21219
- Gültig
- 06.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF