Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1919-W/03
Werbungskostenpauschale für Vertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1919-W/03vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 11. November 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist lt Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 technischer
Angestellter und bei der Fa X beschäftigt.
Er beantragt ua das Werbungskostenpauschale als Vertreter
aGd Verordnung zu § 17 Abs 6 EStG 1988 im Höchstausmaß von ATS
30.000,--. Als Beilage legt er eine Bestätigung seines Arbeitgebers
vor, wonach er als Bauleiter im genannten Unternehmen laufend beschäftigt
sei. Sein Aufgabengebiet umfasse die Anbahnung und den Abschluss von
Aufträgen, die Kundenbetreuung vor, während und nach der
Bauausführung, sowie die Rechnungslegung für die erbrachten
Leistungen. Er verbringe ca 3/4 seiner Arbeitszeit im Außendienst. Er sei
für die erbrachten Leistungen der ihm unterstehenden Bauarbeiter
verantwortlich.
Das Finanzamt (FA) versagte den beschriebenen
Werbungskosten die Anerkennung und führte zur Begründung
diesbezüglich aus: "Die von Ihnen beantragte Werbungskostenpauschale
für Vertreter konnte nicht berücksichtigt werden, da Ihre
Tätigkeit nicht den Voraussetzungen (Bezug zur Arbeitsplatzbeschreibung
durch den Arbeitgeber) gem dem EStG 1988 entspricht."
In der dagegen eingebrachten Berufung (als "Einspruch"
bezeichnet) brachte der Bw iw vor, die für das beantragte
Werbungskostenpauschale erforderlichen Voraussetzungen und die im Gesetzestext
umschriebene Tätigkeit würde von ihm erbracht und auch so von seinem
Arbeitgeber beschrieben.
Das FA erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte als Begründung aus: "Auf
Grund der Ihrem Berufungsschreiben beigefügten Unterlagen konnte kein
Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Vertreter
vorliegen. Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke
der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung
tätig sind. In Ihrem konkreten Fall ist das Erfordernis der
überwiegenden Ausübung dieser Tätigkeit nicht gegeben, da Sie in
einem vermehrten Ausmaß den Außendienst zu Kontrolltätigkeiten
verwenden. Die Berufung war daher abzuweisen."
Im Vorlageantrag (als "Einspruch") bezeichnet brachte der
Bw iw vor: "... Die Aufgaben, welche durch unser Unternehmen erbracht
werden, umfassen den Verkehrswegebau, Gussasphaltarbeiten sowie
Abdichtungsarbeiten. Die ebenfalls notwendigen Spenglerarbeiten werden durch
unser Tochterunternehmen ausgeführt. Der Tätigkeitsbereich
unserer Firma umfasst ca 75 - 80% Sanierungsobjekte sowohl der
öffentlichen Hand als auch privater Bauherren. Da es sich bei unseren
Sparten um spezielle Tätigkeiten handelt, ist die projektbezogene Beratung
äußerst wichtig. Somit gilt es im Zuge der Besichtigung und
Beratung die erforderlichen vorgeschlagenen Arbeiten anschließend
anzubieten. Sofern es zu einem Auftrag kommt, wird dieser in Abstimmung
der Vorarbeiter abgewickelt und anschließend abgerechnet. Somit
wird von jedem Bauleiter unseres Unternehmens sein Kundenstock in allen
anfallenden Belangen beraten und die ihm übertragenen Aufgaben eigens
abgewickelt. ..."
Der UFS
übermittelte dem Bw mit Schreiben vom 13.1.2006 einen Vorhalt folgenden
Inhalts: "... werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von vier
Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen
Unterlagen (...) vorzulegen: 1. Laut Bestätigung Ihres Dienstgebers
vom 23.9.2002 umfasst Ihr Aufgabengebiet ua die Anbahnung und den Abschluss von
Aufträgen. Sie werden ersucht, die Anbahnung und den Abschluss von
Aufträgen, die Sie im Namen Ihres Arbeitgebers im Jahr 2001
durchgeführt haben, durch geeignete Unterlagen (Vertragsabschlüsse
etc) nachzuweisen. 2. Ferner werden Sie ersucht, die Namen und
Anschriften der betreffenden Kunden anzugeben. 3. Welchen Zeitaufwand hat
die Anbahnung und der Abschluss von Aufträgen im Jahr 2001 im
Verhältnis zu Ihrer Gesamtarbeitszeit erfordert? 4. Welchen
Zeitaufwand haben die anderen Tätigkeiten in Anspruch genommen, die Sie
ausgeführt haben? 5. Um welche anderen Tätigkeiten handelt es
sich dabei konkret? 6. Welche Ausbildung haben Sie absolviert, um die
Tätigkeit eines Bauleiters ausüben zu können. 7. Sie
werden ersucht, Ihren Dienstvertrag mit den darin beschriebenen Aufgaben
vorzulegen. 8. Nach herkömmlichem Verständnis umfasst der
Aufgabenbereich eines Bauleiters iw folgende Aufgaben, die mit
"selbständiger, verantwortungsbewusster
Abwicklung von Bauvorhaben" umschrieben werden kann,
nämlich
Er
sorgt für die Einhaltung der Bauzeitplanung, führt das Baubuch und
koordiniert die Handwerker und Professionisten, und
insbesondere
•
Überwachung auf Übereinstimmung mit den Plänen,
Leistungsverzeichnissen, Verträgen, sowie Einhaltung der technischen Regeln
und der behördlichen Vorschreibungen.
•
Direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden
Unternehmen
•
Örtliche Koordinierung aller Lieferungen und Leistungen
•
Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen, sowie Abnahme
der Bauleistungen
•
Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und
Vertragsmäßigkeit
Eine
weitere Tätigkeit des Bauleiters stellt die Überwachung der Behebung
der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
dar.
Trifft diese Beschreibung auf Ihren Tätigkeitsbereich
zu? Um Stellungnahme wird gebeten!
9. Wenn nicht, was verstehen Sie bzw Ihr Arbeitgeber unter
dem Begriff des "Bauleiters"?
10. Welches Anforderungsprofil haben Sie erfüllt, um
Bauleiter bei Ihrem Arbeitgeber zu werden?
11. Welche kaufmännische Ausbildung haben
Sie?"
Nach Urgenz mit Erinnerungsschreiben vom 10.4.2006 wurde
der Vorhalt mit Schreiben, eingelangt am 5.5.2006, wie folgt beantwortet.
Zu Pkt 1. Er habe das Unternehmen auf eigenen Wunsch im Dez 05 verlassen
und habe daher nicht mehr alle Unterlagen. Er habe jedoch die Nachweise
über seine getätigten Anbahnungen von 2 erhaltenen Aufträgen und
lege diese bei. Zu Pkt 2. Projekt L - Hr. W Betriebsleiter Standort
Wien; Projekt B - Hr. Dr. C Besitzer der Liegenschaft. Zu Pkt 3.
Nachdem sein damaliger Arbeitgeber im Sanierungsbereich tätig war, umfasste
der Zeitaufwand sicherlich mehr als 75%, da in seinem Leistungsspektrum die
komplette Beratung sowie Ausarbeitung der notwendigen Detailpunkte in
technischer, wirtschaftlicher, behördlicher und rechtlicher Umstände
zur Bearbeitung gelangten. Zu Pkt 4. Der restliche Zeitaufwand ist
für die betriebsinterne Baustellenorganisation aufgewendet worden und habe
25%, pro Woche somit 15 Stunden betragen. Zu Pkt 5. Den kompletten
Materialeinkauf für die Abteilung der Schwarzdecker- sowie des
Tochtertunternehmens (Spenglerei & Bedachung), in welcher er als Prokurist
tätig war, weiters die komplette notwendige Weiterentwicklung des
Ausbildungsstandes des Baustellenpersonals sowie der baustellenverantwortlichen
"Bautechniker", welche schlussendlich die Baustellen in Abstimmung
mit den verantwortlichen Vorarbeitern abwickelten. Zu Pkt 6. Als
gelernter technischer Zeichner habe er während der Lehrzeit abends den Kurs
als Bautechnischer Zeichner am WIFI Wien absolviert, anschließend besuchte
er die Werkmeisterschule für Bauwesen, dann mehrere WIFI Abendkurse,
anschließend die Abend HTL für Bauwesen in Wien, welche er mit Matura
1994 abschloss, anschließend einen 2-semestrigen Abendkurs für Bau-
und Projektmanagement, nachher einen Aufbaulehrgang am ÖPWZ, welcher als
Bauherrenakademie geführt wurde. Zu Pkt 7. In der Anlage befinde
sich der ursprgl Dienstvertrag aus dem Jahre 1996. Die Erweiterung seines
Verantwortungsgebietes habe er sich auf Grund der angeführten
Zusatzabendkurse (Schwarzdecker- bzw Spengler sowie diverse Rechtskurse) und dem
ihm entgegen gebrachten Vertrauen der Geschäftsführung
erarbeitet. Zu Pkt 8. Kopie des Organisationsschemas beigelegt. Zu
Pkt 9. Kopie des Ablauf- bzw Organisationsschemas beigelegt. Vor allem bei
kleinen Baustellen möchte sich kein Kunde einen externen Ziviltechniker
oder Gutachter für die Ausschreibungs- und Beratungstätigkeiten
leisten. Dadurch kämen die Aufträge auf Grund erfolgter
Beratungstätigkeit, welche er auch durchführe, mit
anschließender Angebotserstellung zu Stande, dies gelte ebenso für
die angeführten Rahmenverträge mit der öff Hand (Wiener Wohnen,
Krankenanstaltenverbund etc), da auf Grund jedes Schadensfalles eine Beratung
und Ausarbeitung des Sanierungsvorschlages notwendig sei. Zu Pkt 10.
Nachdem er nach seiner Lehrausbildung als technischer Zeichner im Unternehmen
seines Onkels eintrat und als "Ausführungstechniker" die
notwendigen ausführungsspezifischen Umstände vom Grund her gelernt
habe, konnte er ohne weiterer Einschulung auf Grund der Pensionierung seines
Vorgängers dessen Aufgabengebiet kurzfristig übernehmen und abdecken.
Weiters sei er seit 3 Jahren als gerichtlicher Sachverständiger im Gebiet
Abdichtungen, Schwarzdeckungen und Asphaltierungen tätig. Zu Pkt
11. Die kaufmännische Ausbildung habe er sich nur über Zusatzkurse
angeeignet (EDV-Kurse; Bauherrenakademie etc.).
Die angeführten Unterlagen waren diesem Schreiben
beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist technischer Angestellter und war im Streitjahr
bei der Fa X-KG beschäftigt. Diese Firma stellt Gussasphalt her, macht
Straßen- und Hofbefestigungen, Feuchtigkeitsabdichtungen, Spenglerarbeiten
und Beläge von Sportplätzen.
Der Bw war im Streitjahr Bauleiter uva im Bereich
Asphaltierer-, Isolierer- und Schwarzdeckerarbeiten beschäftigt. Sein
Aufgabengebiet umfasst die selbständige, verantwortungsbewusste Abwicklung
von Bauvorhaben. Der Bw ist überwiegend (75% der Arbeitszeit) im
Außendienst tätig, seine Haupttätigkeit ist die Anbahnung und
der Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung. Im Bereich
Spenglerei und Bedachung des Tochterunternehmens Spenglerei & Bedachung war
der Bw als Prokurist tätig.
Daneben (zu 25%) hat er Tätigkeitsfelder im
technischen Bereich; er sorgt für die Einhaltung der Bauzeitplanung,
führt das Baubuch und koordiniert die Handwerker und Professionisten. Er
ist für die erbrachten Leistungen der ihm unterstehenden Bauarbeiter
verantwortlich.
Der Bw hat eine Ausbildung als Technischer Zeichner,
Bautechnischer Zeichner, Werkmeister für Bauwesen, Absolvent der HTL Matura
für Bauwesen (Abschluss mit Matura), absolvierte Kurse für Bau- und
Projektmanagement, Rechtskurse, einen Kurs am ÖPWZ (Bauherrenakademie) und
EDV Kurse. Seit 2003 ist er auch als allgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter Sachverständiger im Gebiet Abdichtungen, Schwarzdeckungen
und Asphaltierungen tätig.
Der Bw hat die Firma im Dezember 2005 verlassen.
Der Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung. Das Vorbringen des Bw und die Bestätigungen
seines Arbeitgebers sind glaubwürdig. Das Organigramm der Firma, ein
schriftliches Firmenprofil, diverse Zeugnisse und Auftragsnachweise wurden
vorgelegt. Der Bw konnte glaubhaft machen, dass das Ablauf- und
Organisationsschema bei seinem Dienstgeber unüblich für die Baubranche
ist, da die Bauleiter in dieser Firma, abweichend vom
"herkömmlichen" Verständnis des Aufgabenbereiches eines
Bauleiters, in erster Linie für die eigenverantwortlich betriebene
Auftragsabwicklung dh für die Anbahnung und den Abschluss von
Aufträgen und die Kundenbetreuung ihres "Kundenstockes"
zuständig sind.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Die Verordnung des BMF über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen vom 23.12.1992, BGBl Nr 32/1993, lautet
auszugsweise: "Aufgrund des § 17 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl 1988/400, wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend
genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16
Abs 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses festgelegt: ... 9. Vertreter 5 vH der
Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich. Der
Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Die hier anzuwendende Verordnung enthält keine
Definition des Begriffes "Vertreter". Sie hält lediglich fest, dass der
Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss und der
Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit
umfassen darf.
Nach der Judikatur des VwGH (s zB E v 24.2.2005, Zl
2003/15/0044) muss der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften
im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers (über Verkauf von Waren
oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund stehen.
Nach der Lehre (s Wiesner ua, EStG, 4. ErgLief Stand 1.3.2005, §
17, Anm 223, Verlag Manz) sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen und die Kundenbetreuung ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
Der Bw ist im Streitjahr Vertreter iSd Verordnung, da er hauptsächlich zum
Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig ist.
Das beantragte Pauschale für Vertreter kann daher
zuerkannt werden, wobei zu beachten ist, dass diese Entscheidung nach
Beurteilung des Sachverhaltes im vorliegenden Einzelfall und des speziellen
Tätigkeitsfeldes des Bw bei der im Streitjahr beschäftigten Firma
getroffen wird. Bauleitertätigkeiten bei anderen Firmen würden nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine neuerliche Beurteilung
erfordern.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1919-W/03
- Stammnummer
- 21218
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF