Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0590-W/03
Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer verdeckten Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0590-W/03vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 28. Jänner 2003 gegen
den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
24. Jänner 2003 betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.
Juni 2001 bis 30. September 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Kapitalertragsteuer für
den Zeitraum 1. Juni 2001 bis 30. September 2002 wird im Haftungswege
festgesetzt mit € 7.299,68 (d. s. ATS 100.445,78).
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde
mit Gesellschaftsvertrag vom 20. März 2001 errichtet. Gegenstand des
Unternehmens der Bw. ist die Vermietung von Spielautomaten, der Ankauf und die
Vermietung von Liegenschaften sowie der Handel mit Waren aller Art.
Mit Kaufvertrag
vom 13. Juni 2001 erwarb die Bw. ein Einfamilienhaus in S, von der Firma C. Der
Kaufpreis wurde wie folgt festgesetzt:
|
Liegenschaft:
|
ATS
2,600.000,--
|
Inventar laut
Liste
|
ATS
900.000,--
|
Gesamtkaufpreis
|
ATS
3,500.000,--
|
zuzüglich
der zur Vorschreibung gelangenden Umsatzsteuer
|
Weiters wurde
in Punkt II dieses Kaufvertrages vereinbart, dass die Käuferin (Bw.) die
aushaftenden Kreditverbindlichkeiten der Firma C gegenüber der Bank
für den gesamten Kaufpreis übernehmen solle. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Kaufvertrages im
Lastenblatt der o. a. Liegenschaft zu Gunsten dieses Geldinstitutes drei
Pfandrechte - jeweils für die Höchstbeträge in Höhe von ATS
2,800.000,--, in Höhe von ATS 2,600.000,-- sowie in Höhe von ATS
2,100.000,-- einverleibt waren.
Das o. a.
Einfamlienhaus war und ist Sitz der Firma C . Zum Zeitpunkt des Erwerbes dieses
Einfamilienhauses waren Frau R im Ausmaß von 90 % sowie Frau Ga im
Ausmaß von 10 % an der Bw. beteiligt. Handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Firma C war Herr
Ru, der Sohn von Frau R .
Am 13. Juni
2001 schloss die Bw. mit Herrn Ru einen Mietvertrag über das o. a.
Einfamilienhaus - bestehend aus Schlafzimmer, Gästezimmer,
Küche, Badezimmer mit WC, Wohn- und Esszimmer, Gäste WC,
überdachtem Unterstellplatz vor dem Eingang, Garage, Waschküche,
Keller und Terasse - rückwirkend per 1. Juni 2001 ab. Vereinbart wurde ein
monatliches Mietentgelt in Höhe von ATS 7.000,-- zuzüglich
Umsatzsteuer.
Mit Schreiben
vom 28. September 2001 teilte die Bw. ihrem steuerlichen Vertreter mit, dass
dieser Mietvertrag rückwirkend und einvernehmlich aufgelöst worden sei
und ersuchte diesen, die diesbezüglich notwendigen Adaptierungen in der
Buchhaltung vorzunehmen.
Im Laufe einer
am 16. September 2002 von der Betriebsprüfung durchgeführten
Besichtigung des o. a. Einfamilienhauses stellte sich heraus, dass dieses von
der an der Bw. im Ausmaß von 10 % beteiligten Gesellschafterin Ga sowie
deren Lebensgefährten zu Wohnzwecken genutzt wurde. Im Zuge des
abschließenden Gespräches gab der bei der Besichtigung anwesende
Geschäftsführer der Bw. bekannt, dass auf Grund der obigen
Feststellung der Betriebsprüfung nunmehr die Absicht bestehe, einen
Mietvertrag mit der letztgenannten Gesellschafterin abzuschließen.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein solcher am 1. Oktober 2002 zwischen
der Bw. als Vermieter und Frau Ga als Mieterin über das o. a.
Einfamilienhaus errichtet wurde. In diesem wurde ein monatlicher Mietzins in
Höhe von € 500,-- (€ 416,67 zzgl. 20 % USt)
vereinbart.
Die
Betriebsprüfung erblickte in der unentgeltlichen Zurverfügungstellung
des Einfamilienhauses der Bw. an deren Gesellschafterin und deren
Lebensgefährten eine verdeckte Ausschüttung seitens der Bw. und
führte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. April 1982, Zlen. 81/14/0120 bis 0123, 82/14/0094, hinsichtlich deren
Bemessungsgrundlage aus, dass diese unter Ansatz eines Mittelwertes zwischen
Alternativrendite und fremdüblichem Mietzins zu ermitteln sei. Für die
Bewertung der berufungsgegenständlichen Liegenschaft seien als eingesetztes
Kapital die im Kaufvertrag angeführten Kreditverbindlichkeiten der Firma C
gegenüber der Bank maßgebend. Laut einem beigebrachten Kontoauszug
hafteten per 31. Dezember 2002 folgende Kreditverbindlichkeiten
aus:
Kreditübernahmen:
CHF 556.255,60 d. s. bei einem Kurs des CHF/€ 1,477 € 376.611,78 bzw.
ATS 5,182.291,09. Daher ergebe sich ein Kapitaleinsatz in Summe von ATS
5.182.300,--. Der Gebäudewert betrage daher ATS 3,454.900,-- (das
entspreche 2/3 des Kaufpreises).
Wie in der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes werde auch im Falle der Bw. ein
AfA-Satz von 2 % sowie ein solcher im Ausmaß von 5 % für das Inventar
zur Anwendung gebracht.
Auf Grundlage
der obigen Parameter berechnete die Betriebsprüfung die Alternativrendite
wie folgt in ATS:
|
Verbindlichkeiten
|
5,182.300,00
|
Inventar
|
-1,080.000,00
|
Grundstück
|
4,102.300,00
|
1/3 Grund und
Boden
|
1,367.433,33
|
2/3
Gebäude
|
2,734.866,67
|
Kapitaleinsatz
|
5,182.300,00
|
Verzinsung 5
%
|
259.115,00
|
AfA
Gebäude jährlich
|
54.697,33
|
AfA Inventar
jährlich
|
54.000,00
|
Alternativrendite
|
367.812,33
Die verdeckte
Ausschüttung betrage somit jährlich ATS 367.800, bzw. ATS 30.600,--
(€ 2.223,79) monatlich.
Daher sei die
verdeckte Ausschüttung für den Zeitraum Juni 2001 bis September 2002
wie folgt zu berechnen:
|
verdeckte
Ausschüttung mtl.
|
30.600,00
|
verdeckte
Ausschüttung 06 - 12/2001
|
214.200,00
|
KESt
|
71.400
|
verdeckte
Ausschüttung 2001
|
ATS
285.600,00
|
verdeckte
Ausschüttung mtl.
|
2.223,79
|
verdeckte
Ausschüttung 01 - 09/2002
|
20.041,11
|
KESt
|
6.671,37
|
verdeckte
Ausschüttung 2002
|
€
26.685,48
Am 24.
Jänner 2003 erließ das Finanzamt den Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Juni 2001 bis September
2002 entsprechend den obigen Feststellungen der
Betriebsprüfung.
In der Berufung
gegen den o. a. Bescheid brachte der Vertreter der Bw. u. a. vor, dass der
für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gewählte Ansatz eines
Mittelwertes aus Alternativrendite und fremdüblichem Mietzins nicht richtig
sei. In Doralt EStG, Kommentar zum Einkommensteuergesetz werde in Tz 35 zu
§ 27 EStG ausgeführt, dass die Bewertung nach § 15 EStG
mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes durchzuführen sei.
Tatsächlich normiere auch § 15 Abs 2 EStG eindeutig, dass geldwerte
Vorteile (Wohnung, Heizung) mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchortes anzusetzen seien. Da ein diesbezüglicher Gesetzestext
vorliege, sei zur Interpretation kein VwGH-Erkenntnis erforderlich. Dieses sei
in der Normenhierarchie nachgelagert.
Daher sei
nochmals auf Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar zu verweisen, wo in den Tz
44 und 45 ausgeführt werde, dass auch der VwGH die amtlichen
Sachbezugswerte anerkenne. Speziell werde in Tz 45 ausgeführt, dass die
amtlichen Sachbezugswerte zwar zum Teil unter den nach dem Gesetz anzwendenden
Mittelpreisen des Verbrauchsortes lägen, dass aber seitens des
Steuerpflichtigen dennoch ein Anspruch auf die Anwendung der im Verordnungsweg
festgesetzten Werte bestehe, soweit die Verordnung keine Abweichung zulasse.
Hinsichtlich
der Wohnraumbewertung ergebe sich für die beste Kategorie ein Preis von
ATS 45,-- pro m2.
Daher sei bei einer Größe von ca. 120
m2 ein Wert von ATS
5.400,--, nicht aber ein solcher in Höhe von ATS 30.600,-- heranzuziehen.
Da die prüfenden Organe vor Ort gewesen seien und da SbzwKS abgelegen
seien, müsste es auch nicht mit Immobiliengeschäften versierten
Betrachtern klar sein, dass für ein kleines Haus am Land niemals ATS
30.600,-- Miete erzielbar seien. Die Wohnraumbewertung nach § 15 EStG sei
daher für einen solchen Standort sehr zutreffend. Außerdem
ergäben sich für die Steiermark laut Immobilienspiegel 2001 der
Wirtschaftskammer Österreich für einfache Wohngebiete in Bezug auf
Einfamilienhäuser mit einer Nutzfläche von ca. 100
m2 eklatant niedrigere
Vermietungspreise.
In ihrer
Stellungnahme zu dieser Berufung führte die Betriebsprüfung aus, dass
die Bewertung der Nutzungsanwendung nach der Sachbezugsverordung im Gesetz nicht
gedeckt sei. Diese käme ausschließlich auf Sachbezüge von
Dienstnehmern zur Anwendung. Außerdem sei bekannt, dass diese Verordnung
zum Teil erheblich von den Verkehrswerten abweiche. Da die Anteilsinhaberin und
Begünstigte nicht Dienstnehmerin der Bw sei, sei die Sachbezugsverordung im
konkreten Fall nicht anzuwenden.
Abschließend
verwies die BP wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 1982, Zlen.
81/14/0120 bis 0123, 82/14/0094, wonach bei der Vermietung einer Dienstwohnung
durch eine Körperschaft an den Anteilsinhaber eine Vergleichsrechnung
dergestalt anzustellen sei, dass der vereinbarte Mietzins mit jenem Mittelwert
zu vergleichen sei, der einerseits der Körperschaft neben der Erstattung
des Wertverzehres und der Nebenkosten eine Verzinsung des investierten Kapitals
sichere und den die Körperschaft andererseits im Falle einer
Fremdvermietung als Mietzins maximal erzielen könne. Daher komme nur die im
Prüfungsbericht angewendete Berechnung zum Tragen.
In einer
Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme der Betriebsprüfung zu
ihrer Berufung verwies die Bw. u. a. darauf, dass in § 15 Abs 1 EStG
normiert werde, dass "Einnahmen vorliegen,
wenn...geldwerte Vorteile...zufließen". Außerdem werde in Abs
2 leg. cit. klipp und klar definiert, dass geldwerte Vorteile wie Wohnung,
Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren etc. mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen seien.
Der
übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes, der eine entlegene kleine
Ortschaft am steirischen Land darstelle, könne, da es sich im
gegenständlichen Falle um ein kleines Einfamilienhaus handle, nicht ATS
30.600,-- pro Monat betragen. Dieser Wert sei völlig absurd, soche
Mietpreise könnten nur in Wien bei internationalen Konzerntöchtern,
die eine Villa für Vorstände mieteten, erzielt werden. Außerdem
sei auch bekannt, dass die Investitionsbereitschaft in Bezug auf den Erwerb von
Eigentumswohungen auf Grund der schlechten Konjunkturlage gesunken sei. Dieser
Umstand habe sich auch auf die Preise ausgewirkt.
Die BP habe
auch keine Erhebungen über den tatsächlichen Mietpreis des
Verbrauchsortes durchgeführt, sie habe sich weder bei den
Finanzbehörden der Steiermark noch über den Immobilienpreisspiegel
informiert. Das von der BP herangezogene Judikat sei in ihrem Falle nicht
anwendbar. Dazu komme, dass die Erstattung des Wertverzehrs und die Sicherung
einer Verzinsung des investierten Kapitals am freien Markt, dann, wenn die dort
erzielbaren Mieten deutlich unter diesen Werten zu liegen kämen, kaum
möglich sei. Außerdem sei der vereinbarte Mietzins auch mit jenem zu
vergleichen, den die Körperschaft bei Fremdvermietung maximal erzielen
könne. Der in Sd erzielbare Mietpreis stelle nur einen Bruchteil des von
der BP angesetzten Wertes dar.
Dass die
Sachbezugswerte ausschließlich auf Dienstnehmer anzuwenden seien, sei
nicht richtig, da die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen auch ein Gebot der
Verfassung sei. Daher könne es gleichgültig sein, ob es sich bei einer
Wohnraumbewertung um einen Dienstnehmer oder um einen selbständigen
Gesellschafter handle. Da § 15 EStG eine allgemeine Norm darstelle, sei der
Sachbezugswert auch bei anderen Einkunftsarten anwendbar. Die Bw. führte
weiters aus, dass eine der Sachbezugsverordung entsprechende Wohnraumbewertung
gerade in ihrem Fall einen Wert ergebe, der wesentlich realistischer sei, als
der von der BP ermittelte.
Abschließend
erklärte sich die Bw. unter Hinweis auf die Verfahrensökonomie bereit,
auf Grund der Ausstattung des Hauses, den Ansatz eines monatlichen Mietbetrages
in Höhe von ATS 8.000,-- zu akzeptieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht
darüber, in welcher Höhe die aus der Zurverfügungstellung des der
Bw. gehörenden Hauses für die Wohnbedürfnisse der
Gesellschafterin Ga und deren Lebensgefährten resultierende verdeckte
Ausschüttung zu bewerten ist.
Diesbezüglich
hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. April 1982, Zlen.
81/14/0120 bis 0123, 82/14/0094, ausgeführt, dass sich der Wert von als
verdeckten Gewinnausschüttungen zu behandelnden Zuwendungen, die in der
Überlassung eines einer Kapitalgesellschaft gehörenden Hauses zur
Nutzung an einen ihrer Gesellschafter bestehen, allgemein nach dem Betrag, den
diese erzielt hätte, wenn sie die Leistung entgeltlich einer
gesellschaftsfremden Person erbracht hätte, bestimmt. Zur Beantwortung der
Frage, ob und in welchem Umfang in der Überlassung eines Einfamilienhauses
zur Nutzung an den Gesellschafter seitens der Kapitalgesellschaft liegte, sei
der vereinbarte Mietzins mit demjenigen Betrag zu vergleichen, der dieser neben
der Erstattung des Wertverzehres (AfA) und der Nebenkosten eine Verzinsung des
investierten Kapitals sichere, zum anderen mit demjenigen Betrag, den die
Kapitalgesellschaft durch Fremdvermietung äußersten Falles als
Mietzins noch erzielen könne. Dabei sei dann, wenn sich die so ermittelten
Beträge nicht deckten, ein Mittelwert zu finden.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die Bewertung der verdeckten
Ausschüttung neben der von der Betriebsprüfung errechneten und oben
dargestellten Alternativrendite, die im Folgenden näher zu untersuchen sein
wird, auch der höchste erzielbare fremdübliche Mietzins zu ermitteln
ist und sodann der im letzten Absatz beschriebene Vergleich anzustellen und der
sich daraus ergebende Mittelwert zu bestimmen ist.
1.)
Alternativrendite:
Da der
Kaufpreis des berufungsgegenständlichen Einfamilienhauses, w. o.
ausgeführt, in der Übernahme der aushaftenden Kreditverbindlichkeiten
der Firma C (Verkäuferin) gegenüber der Bank durch die Bw. bestand,
waren diese zur Bewertung des eingesetzten Kapitals heranzuziehen.
Für die
Verzinsung dieses Kapitals ist von den für die Jahre 2001 und 2002 laut
Homepage der Österreichischen Nationalbank bekanntgegebenen Mittelwerten
von Sekundärmarktrenditen auszugehen. Diese betrugen im Jahre 2001 4,67 %
und im Jahre 2002 4,44 %.
Die von der
Betriebsprüfung gewählten Ansätze hinsichtlich des Wertverzehres
- jährliche AfA Gebäude: ATS 54.697,33 und jährliche AfA
Inventar: ATS 54.000,--, in Summe ATS 108.697,33 - entsprechen zwar
nicht exakt jenen - jährliche AfA Gebäude: ATS 46.562,- und
jährliche AfA Inventar: ATS 73.634,--, in Summe ATS 120.196,00 - die
im Rechenwerk der Bw. aufscheinen, sind jedoch als im Einklang mit der Erfahrung
des täglichen Lebens anzusehen. Insbesondere ist in diesem Sinne davon
auszugehen, dass die Wiederanschaffung von Inventar einer Wohnung bzw. eines
Einfamilienhauses im Allgemeinen nach zwanzig und nicht bereits nach
fünfzehn Jahren erfolgt. Bemerkt wird, dass der Ansatz des von der BP
angenommenen Wertverzehres zu einer geringeren Alternativrendite führt als
jener, der im Rechenwerk der Bw. festgeschrieben ist.
Somit sind die
Alternativrenditen für die Jahre 2001 und 2002 in ATS bzw. in € wie
folgt zu berechnen:
|
|
2001
|
2002
|
Kapitaleinsatz
in ATS
|
5.182.300,00
|
5.182.300,00
|
Verzinsung
(2001 4,67%, 2002 4,44 %) in ATS
|
242.013,41
|
230.094,12
|
+
jährlicher Wertverzehr in ATS
|
108.697,33
|
108.697,33
|
Alternativrendite
jährlich in ATS
|
350.710,74
|
338.791,45
|
Alternativrendite
monatlich in ATS
|
29.225,90
|
28.232,62
|
Alternativrentite
|
204.581,30
|
254.093,58
|
(x 7 Monate
2001 bzw. x 9 Monate 2002) in ATS
|
|
|
Alternativrendite
|
14.867,50
|
18.465,70
|
(x 7 Monate
2001 bzw. x 9 Monate 2002) in €
|
|
2.)
Ermittlung des höchsten durch Fremdvermietung erzielbareren
Mietzinses:
Da die
Alternativrendite laut der oben angeführten Judikatur mit demjenigen
Betrag, den die Kapitalgesellschaft durch Fremdvermietung äußersten
Falles als Mietzins noch erzielen könne, zu vergleichen ist, sind zur
Ermittlung des diesbezüglichen Wertes, weder die mit Mietvertrag vom 1.
Oktober 2002 festgesetzte Miete in Höhe von € 500,--
(€ 416,67 zzgl. 20 % USt) noch die in der Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung der Bw. ventilierten ATS
8.000,--/pm heranzuziehen.
Die Bestimmung
des höchsten fremdüblichen Mietzinses erfolgt somit unter Zuhilfenahme
der auf der offiziellen Website der Österreichischen
Immobilientreuhänder im Immobilienpreisspiegel 2001 -
Österreich-Ranking Einfamilienhäuser - bekanntgegebenen Werte
hinsichtlich des Wohnwertes für ein Einfamilienhaus im Ausmaß von 125
m2 für die
Gemeinden Hartberg (€ 831,94 bzw. ATS 11.200,--) und Radkersburg
(ebenfalls € 831,94 bzw. ATS 11.200,--). Diesbezüglich ist
anzumerken, dass im Immobilienpreisspiegel 2001 für Einfamilienhäuser
in letztangeführter Größe neben der Region Graz Stadt nur diese
beiden Gemeinden betreffende Werte für das Bundesland Steiermark
dargestellt sind. Weiters anzumerken ist, dass auf der o. a. Hompage keine das
Jahr 2002 den Wohnwert von Einfamilienhäusern betreffenden Angaben
enthalten sind.
Im Sinne der
Bestimmung des § 167 Abs 2 BAO kommt der UFS auf Grund des Umstandes, dass
andere, als die im letzten Absatz angeführten Vergleichswerte nicht
vorliegen und unter Einbeziehung der Vorbringens in der Berufung, dass Sd bzw.
Ks abgelegen am Land liege sowie der weiteren Berufungsausführungen, dass
die Ausstattung des Hauses als gut zu bezeichnen sei, zum Schluss, dass durch
Fremdvermietung in den Jahren 2001 und 2002 für ein Haus wie das
berufungsgegenständlich äußersten Falles ein monatlicher
Mietzins in Höhe von ATS 9.000,-- erzielbar war.
Somit ergeben
sich folgende, zur Ermittlung der verdeckten Ausschüttung heranzuziehende,
Mittelwerte:
|
|
2001
|
2002
|
höchster
monatlich fremdüblich erzielbarer Mietzins in ATS
|
9.000,00
|
9.000,--
|
Alternativrendite
monatlich in ATS
|
29.225,90
|
28.232,62
|
Monatlicher
Mittelwert
|
19.112,95
|
18.616,31
|
(Bemessungsgrundlage
verdeckte Ausschüttung) in ATS
|
|
|
Monatlicher
Mittelwert
|
1.389,00
|
1.352,90
|
(Bemessungsgrundlage
verdeckte Ausschüttung) in €
|
|
Hinsichtlich
der die Bewertung der verdeckten Ausschüttung betreffenden
Ausführungen in der Berufung ist darauf zu verweisen, dass die
Sachbezugsverordnung (BGBl II 2001/416), wie bereits in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung der Bw. ausgeführt, im Falle der Bw.
nicht anwendbar ist. Diesbezüglich wird weiters darauf hingewiesen, dass
die Bestimmung des § 15 EStG nur bei den Einkunftsarten des
§ 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zum Tragen kommt, die Bw. im
berufungsgegenständlichen Zeitraum jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(gem. § 2 Abs 3 Z 3 EStG 1988)
bezog.
Berechnung
der verdeckten Ausschüttung sowie der Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum Juni 2001 bis September 2002:
|
Bemessungsgrundlage
verdeckte Ausschüttung mtl. in ATS
|
19.112,95
|
Bemessungsgrundlage
verdeckte Ausschüttung 06 - 12/2001 in ATS
|
133.790,65
|
KESt
in ATS
|
44.596,88
|
KESt
in €
|
3.240,98
|
verdeckte
Ausschüttung 2001 in ATS
|
178.387,83
|
verdeckte
Ausschüttung 2001 in €
|
12.963,95
|
Bemessungsgrundlage
verdeckte Ausschüttung mtl. in ATS
|
18.616,31
|
Bemessungsgrundlage
verdeckte Ausschüttung 01- 09/2002 in ATS
|
167.546,79
|
KESt
in ATS
|
55.848.93
|
KESt
in €
|
4.058,70
|
verdeckte
Ausschüttung 2002 in ATS
|
223.395,72
|
verdeckte
Ausschüttung 2002 in €
|
16.234,80
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0590-W/03
- Stammnummer
- 21214
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF