RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1834

Österreichischer Langstreckenpilot einer Hongkong-Airline

geltende FassungEAS-AuskunftSt 373/1-IV/4/01vom 23.04.2001

Wortlaut laut Findok

Ein in Österreich ansässiger Pilot einer Airline mit Geschäftssitz in Hongkong, der für die Airline als in Frankfurt stationiert gilt (ohne dort aber über einen Wohnsitz zu verfügen) und der von Frankfurt aus laufend ca. 7 bis maximal 10 Tage weltweite Langstreckenflüge durchführt und sich in seiner sodann ca. 5 Tage umfassenden dienstfreien Zeit üblicherweise an seinem österreichischen Wohnsitz aufhält, unterliegt kraft inländischem Wohnsitz mit den aus Hongkong zufließenden Einkünften der österreichischen Besteuerung, und zwar ungeachtet der Dauer der Inlandsaufenthalte. Unterliegen die Einkünfte auch in Hongkong einer der österreichischen Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung, dann besteht die Möglichkeit, beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 48 BAO eine Entlastung von der hiedurch eintretenden Doppelbesteuerung zu beantragen. In Fällen der vorliegenden Art könnte eine Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Steuerbelastung in Hongkong über 15% liegt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, könnte die ausländische Steuer gemäß § 48 BAO auf die österreichische angerechnet werden. Solange Deutschland an den gegenständlichen Einkünften keine Besteuerungsansprüche geltend macht, ist auf die Auswirkungen des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens nicht einzugehen. 23. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

PilotSteuerfreistellungProgressionsvorbehaltAnrechnung der ausländischen Steuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
St 373/1-IV/4/01
Stammnummer
2121
Gültig
23.04.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF