Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1834
Österreichischer Langstreckenpilot einer Hongkong-Airline
geltende FassungEAS-AuskunftSt 373/1-IV/4/01vom 23.04.2001
Wortlaut laut Findok
Ein in Österreich ansässiger
Pilot einer Airline mit Geschäftssitz in Hongkong, der für die Airline
als in Frankfurt stationiert gilt (ohne dort aber über einen Wohnsitz zu
verfügen) und der von Frankfurt aus laufend ca. 7 bis maximal 10 Tage
weltweite Langstreckenflüge durchführt und sich in seiner sodann ca. 5
Tage umfassenden dienstfreien Zeit üblicherweise an seinem
österreichischen Wohnsitz aufhält, unterliegt kraft inländischem
Wohnsitz mit den aus Hongkong zufließenden Einkünften der
österreichischen Besteuerung, und zwar ungeachtet der Dauer der
Inlandsaufenthalte. Unterliegen die Einkünfte auch in Hongkong einer der
österreichischen Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung, dann besteht
die Möglichkeit, beim Bundesministerium für Finanzen gemäß
§ 48 BAO eine Entlastung von der hiedurch eintretenden Doppelbesteuerung zu
beantragen. In Fällen der vorliegenden Art könnte eine
Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden; dies
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Steuerbelastung in Hongkong
über 15% liegt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, könnte
die ausländische Steuer gemäß
§ 48 BAO auf die
österreichische angerechnet werden. Solange Deutschland an den
gegenständlichen Einkünften keine Besteuerungsansprüche geltend
macht, ist auf die Auswirkungen des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens nicht einzugehen.
23. April
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 373/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2121
- Gültig
- 23.04.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF