Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0119-W/06
Berechnung der Fristen (§ 108 Abs. 3 BAO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-W/06vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 27. Oktober 2005
betreffend Zurücknahme einer Berufung (§ 275 BAO)
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. August 2005 wurde der Berufungswerber
(Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO
für Abgabenschuldigkeiten der S-GmbHin Höhe von € 3.300,09 zur Haftung
herangezogen.
In einem mit 14. September 2005 datierten
Schriftsatz führte der Bw. aus:
"Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 18.08.2005 und
nehme wie folgt Stellung:
Wie schon in Beantwortung meines Schreibens vom 21.07.2003
zu den drei angefragten Punkten in Ihrem Schreiben vom 25.06.2003 ersuche ich um
Streichung der Abgabenschuld. Zusätzlich möchte ich sie informieren,
dass die Firma am 12.09.2003 mangels Vermögenslosigkeit gelöscht
wurde.
An meiner persönlichen Situation hat sich wie in Punkt
9 meines Schreibens vom 21.07.2003 beantwortet nichts geändert und ersuche
daher noch einmal um eine positive Erledigung."
Mit Bescheid vom 22. September 2005 trug das
Finanzamt dem Bw. auf, da
1.) eine Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die
Berufung richte,
2.) eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten werde,
3.) eine Erklärung, welche Änderungen beantragt
würden,
4.) die Begründung fehlen würden,
die Mängel bis 22. Oktober 2005 zu
beseitigen und wies darauf hin, dass bei Versäumung der genannten Frist die
Berufung als zurückgenommen gelte.
Dieser an den Bw. adressierte Bescheid wurde laut
Beurkundung auf dem RSb-Rückschein am 26. September 2005
zugestellt.
In dem mit 21. Oktober 2005 datierten, am
24. Oktober 2005 zur Post gegebenen Schreiben führte der Bw. aus,
dass sich die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 18. August 2005 zur
Steuernummer x/xx richte.
Die Anfechtung richte sich gegen die Abgabenschuld und es
werde um deren Streichung ersucht.
Die S-GmbHbesitze
kein pfändbares Vermögen. Sie sei seit Februar 2000 ruhend gestellt
und im September 2003 mangels Vermögens gelöscht worden. Der Bw.
selbst sei als ehemaliger Geschäftsführer seit Februar 2000
arbeitslos, habe keinen Grundbesitz und keine Vermögenswerte. Er sei
Diabetiker und verwende das monatliche Einkommen von ca. € 750,00
für Miete, Medikamente und Diätkost.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 sprach das
Finanzamt aus, dass die Berufung vom 14. September 2005 gegen den
Haftungsbescheid gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen
gelte.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. dem
Auftrag, die Mängel der Berufung bis zum 22. Oktober 2005 zu beheben,
nicht entsprochen habe.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Vertreter des Bw. aus, dass sich dieser im Wesentlichen gegen den
bekämpften Haftungsbescheid mit der Begründung, dass die Bezahlung der
Abgabenverbindlichkeiten aufgrund unverschuldeter Vermögenslosigkeit der
S-GmbH nicht erfolgen hätte können, ihn als Geschäftsführer
der Gesellschaft daher keine Verantwortung für die aufgelaufenen
Abgabenrückstände treffe, gewandt habe.
Tatsächlich sei die Vermögenslosigkeit der
Gesellschaft auf einen erheblichen Forderungsausfall aus einem Geschäft in
Kroatien entstanden, in dem sie einen Verlust (Forderungsausfall) von rund ATS
2,5 Mio. hinzunehmen gehabt hätte. Trotz entsprechender
Betreibungsmaßnahmen sei die Forderung der S-GmbH bis dato nicht
einbringlich zu machen. Aufgrund der Vermögenslosigkeit und der
angegriffenen gesundheitlichen Situation des Bw. sei eine Weiterverfolgung nicht
möglich und auch nicht aussichtsreich, nachdem der kroatische Schuldner
erklärt habe, dass er kein Vermögen habe.
Der Bw. habe weiters ausgeführt, dass die S-GmbH
aufgrund der zuvor dargestellten Situation seit Februar 2000 nicht mehr aktiv
sei und im Jahr 2001 im Wesentlichen nur mehr Abwicklungs- und
Betreibungsmaßnahmen gesetzt worden seien.
Das Finanzamt hätte die Eingabe des Bw. vom
14. September 2005 in verbesserter Form vom
21. September 2005 als Berufung gegen den Haftungsbescheid zu
qualifizieren gehabt, dies mit dem zumindest erkennbaren Vorbringen, dass die
Bezahlung der zugrunde liegenden Abgabenverbindlichkeiten unverschuldet nicht
möglich gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte im
Wesentlichen aus, dass die Berufung des Bw. gegen den Haftungsbescheid
keinesfalls den Erfordernissen des § 250 BAO entsprochen habe. Dieser
sei daher mit Schreiben vom 22. September 2005 aufgefordert worden,
die inhaltlichen Mängel bis zum 22. Oktober 2005 zu beheben. Da
dieser Mängelbehebung erst verspätet entsprochen worden sei (Datum des
Poststempels: 24. Oktober 2005) sei die Berufung als zurückgenommen zu
erklären gewesen.
Ein Vorbringen des Bw., dass ihn kein Verschulden an der
Nichtentrichtung der Abgabenschulden treffe, sei in keinem Schreiben
erkennbar.
Dagegen beantragte der Bw. ohne weitere Begründung die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 250 Abs.1
BAO lautet: Die Berufung muss
enthalten:
a) die Bezeichnung
des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung,
in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird;
c) die Erklärung,
welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine
Begründung.
§ 275
BAO: Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder
Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt am
22. Oktober 2005 dem Bw. den Auftrag erteilt, die inhaltlichen Mängel
der Berufung gegen den Haftungsbescheid bis längstens
22. Oktober 2005 zu beheben, widrigenfalls die Berufung als
zurückgenommen gelte.
Der 22. Oktober 2005 war ein Samstag.
Fällt
das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag,
Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der
vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs.
3, 2. Satz BAO).
§ 108
Abs. 4 BAO lautet: Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht
eingerechnet.
Nachdem das Ende der Frist auf Samstag den 22. Oktober
2005 fiel, ist gemäß
§ 108 Abs. 3 BAO der
24. Oktober 2005 (Montag) als Ende der Frist anzusehen.
Das Schreiben des Bw. wurde nachweislich und vom Finanzamt
nicht bestritten am 24. Oktober 2005 zur Post gegeben. Der Bw. hat daher
dem Mängelbehebungsauftrag zeitgerecht entsprochen.
Da das Finanzamt offenbar irrtümlich von einer
Fristversäumnis ausging und im Übrigen aus dem Vorbringen des Bw.
erkennbar ist, dass dieser mit der Vermögenslosigkeit der mittlerweile im
Firmenbuch gelöschten Primärschuldnerin S-GmbH und seiner eigenen
persönlichen und wirtschaftlichen Situation einen
Haftungsausschließungsgrund begründen will, somit eine
Berufungsbegründung vorliegt, erweist sich der angefochtene Bescheid als
rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-W/06
- Stammnummer
- 21202
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF