Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0277-F/05
Beim Austausch von Unterrichtsfächern und Abschluss des ersten Studienabschnittes in der gesetzlichen Mindestdauer + Toleranzsemester liegt kein Studienwechsel vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-F/05vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 22. April 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. März 2003 bis 29. Februar 2004 und 1.
Oktober bis 31. Mai 2004 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Rückforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2003
bis 31. Mai 2004 betreffend das Kind C bleibt aufrecht.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. April 2004 wurden vom Berufungswerber
(Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für die Kinder S und C für die Zeit vom 1.
März 2003 bis 29. Feber 2004 bzw 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004
gemäß
§ 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
zurückgefordert. Hiezu wurde begründend ausgeführt, dass ein
Studienwechsel nicht zu beachten sei, wenn der Studierende den ersten
Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat,
innerhalb der Anspruchsdauer absolviert hat. S habe das Studium nach dem dritten
inskribierten Semester gewechselt. Bei einem schädlichen Studienwechsel
ruhe der Anspruch auf Familienbeihilfe gleich lange wie für das bisherige
Studium bereits Familienbeihilfe gewährt wurde. Es habe Anspruch auf
Familienbeihilfe von 1. Oktober 2001 bis 28. Feber 2003 (vier Semester) für
S bestanden. C befinde sich ab 1. Oktober 2003 nicht mehr in
Berufsausbildung.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw mit seiner Eingabe
vom 14. Mai 2004 rechtzeitig und führte aus, dass seine Tochter S nur einen
Studienwechsel im Lehramtsstudium durchgeführt habe, jedoch die
vorgeschriebene Gesamtstudiendauer im ersten Abschnitt nicht überschritten
hat. Sie hätte ansonsten auch keine Studienbeihilfe erhalten (siehe
Bestätigung der Universität I). Seine Tochter C habe trotz
Maturazeugnis mit ausgezeichnetem Erfolg keinen Studienplatz an der FD und
bisher auch noch keine Arbeit erhalten. Sie habe jetzt jedoch eine
Aufnahmeprüfung in der HKD in W absolviert und sei mit Beginn im September
2004 aufgenommen worden.
Im Schriftsatz vom 9. Juni 2004 teilte der Bw nochmals mit,
dass seine Tochter S im Lehramtsstudium C0 keinen Studienrichtungswechsel,
sondern nur einen Unterrichtsfachwechsel vorgenommen und diesen sogar im ersten
Studienabschnitt geschafft habe. Sofern sie einen Studienrichtungswechsel
vorgenommen hätte, würde ihr auch keine Studienbeihilfe zustehen. Er
werde nach Erhalt das Diplomprüfungszeugnis oder die gewünschte
Bestätigung der Universität I vorlegen. Als Beilage lege er jedoch
vorerst den Studienbeihilfebescheid bei, wo auf Seite 3 ganz klar vermerkt ist,
dass sich seine Tochter S im ersten Semester des zweiten Studienabschnittes
(Lehramtsstudium) befinde und Anspruch auf Studienbeihilfe bis Ende des
Wintersemesters 2006 habe. Weiters lege er auch noch die Bestätigung des
Studienerfolges bei, wo die Semesterstunden eingetragen sind.
Laut Studienblatt der Universität I für das
Sommersemester 2004 scheinen betreffend die Tochter S folgende Meldedaten
auf:
Lehramtsstudium Unterrichtsfach Sp und D: Beginn 4. Oktober
2001 bis 4. Oktober 2002;
Lehramtsstudium Unterrichtsfach D und Sp : Beginn 4.
Oktober 2002 bis 26. Feber 2003;
Lehramtsstudium Unterrichtsfach D und GSP: Beginn 26. Feber
2003 gemeldet;
Laut Bestätigung des Dekanats der GF der
Universität I vom 6. Mai 2004 hat die Tochter S den ersten Studienabschnitt
(Unterrichtsfach D am 5. Mai 2004 und Unterrichtsfach G am 6. April 2004)
positiv abgeschlossen.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2004 wurde vom Bw das erste
Diplomprüfungszeugnis des Lehramtsstudiums seiner Tochter S übersandt
und er teilte nochmals mit, dass sie keinen Studienwechsel vorgenommen habe und
bitte daher um Nachzahlung der Familienbeihilfe. Sie befinde sich im zweiten
Studienabschnitt und müsse ab September 2004 das Praktikum an einer Schule
in V absolvieren. Weiters übersende er die AMS-Bestätigung seiner
Tochter C, welche seit Oktober 2003 arbeitssuchend sei und ab 8. September 2004
in W die HKD besucht.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2005 legte der Bw zu
obgenannter Berufung das Schreiben der Studienbeihilfenstelle I vor, worin
bestätigt wird, dass beim Lehramtsstudium seiner Tochter kein Wechsel des
Studiums, sondern nur ein Unterrichtsfachwechsel stattgefunden habe und dies
möglich sei. Laut Schreiben der Stipendienstelle I vom 20. Jänner 2005
sei C0 als Studium mit zwei Unterrichtsfächern gekennzeichnet. Ein Tausch
der Unterrichtsfächer sei laut Studienförderungsgesetz kein Wechsel
des Studiums, da weiterhin das Studium C0 betrieben wird. Der Studierende
könne daher die Unterrichtsfächer wechseln, nur verlängere sich
die Anspruchsdauer pro Studienabschnitt dadurch nicht.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 zog der Bw den
Berufungspunkt betreffend seine Tochter C zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht
vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung gelten
folgende Studienwechsel nicht als Studienwechsel im Sinne des obgenannten Abs.
1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Vorstudienzeiten
für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt
werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuches der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 4 der genannten Gesetzesbestimmung besagt, dass ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 dann nicht mehr zu beachten ist, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob die Tochter
des Bw einen Studienwechsel aufgrund obgenannter gesetzlicher Bestimmungen
vorgenommen hat. Laut Aktenlage war die Tochter ab 26. Feber 2003 und somit
unbestritten nach dem inskribierten dritten Semester im Lehramtsstudium
Unterrichtsfach D und anstelle von Sp nunmehr in GSP gemeldet.
Laut Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vom 27. Mai 2003, Abschnitt 02.01 (Besondere
Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind), Punkt 21
zum Studienwechsel, Tz 21.5 ist ein Studienwechsel grundsätzlich nach zwei
Semestern noch in der Zulassungsfrist für ein folgendes Semester
möglich. Wechselt ein Studierender das Studium zweimal, und zwar jeweils
spätestens in der Zulassungsfrist des dritten Semesters, gilt dies daher
nicht als familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel.
Im vorliegenden Berufungsfall hat die Tochter des Bw nach
dem dritten inskribierten bzw zur Fortsetzung gemeldeten Semester
unbestrittenermaßen ein Unterrichtsfach gegen ein anderes ausgetauscht.
Betreffend Austausch von Unterrichtsfächern im Lehramtsstudium haben die
obgenannten Durchführungsrichtlinien jedoch keine konkrete und klare
Regelung getroffen.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist im
vorliegenden Berufungsfall jedenfalls maßgebend, dass die Tochter des Bw
in ihrer Studienrichtung zwar ein Unterrichtsfach gegen ein anderes ausgetauscht
hat, aber hinsichtlich des Abschlusses des ersten Studienabschnittes die
Voraussetzungen des obzitierten § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (die gesetzliche
Studiendauer beträgt im ersten Studienabschnitt 5 Semester + ein
Toleranzsemester) grundsätzlich und grundlegend unbestritten erfüllt
hat. Ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel - wie vom
Finanzamt in seinem Rückforderungsbescheid begründet - liegt im
Gegenstandsfall nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht
vor.
Abschließend wird noch ergänzt, dass der
Unabhängige Finanzsenat zwar grundsätzlich nicht an obgenannte
Durchführungsrichtlinien zum Familienbeihilfengesetz 1967 gebunden ist,
sich den Ausführungen in diesen argumentativ und interpretativ jedoch
anschließen kann.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 3. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-F/05
- Stammnummer
- 21200
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF