Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0652-L/04
Erbschaftssteuerbefreiung nach § 15a ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0652-L/04vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. April 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 16.12.2002 übertrug Herr P
an die Berufungswerberin seinen atypisch stillen Gesellschaftsanteil an der
F & Co KG mit Wirkung auf den Tag der
Vertragsunterfertigung. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtene
Bescheid die Schenkungssteuer mit der Begründung fest, dass die
Begünstigung gemäß
§ 15a ErbStG nicht zu gewähren
sei, weil der Gesellschaftsanteil innerhalb der vorgesehenen
Fünfjahresfrist Gegenstand einer Umgründung war, bei der nicht alle
Voraussetzungen für eine begünstigte Umgründung erfüllt
wurden (Zweijahresfrist nach § 22 Abs. 4 UmgrStG).
Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die
vom Finanzamt angewendete Auslegung des § 15a Abs. 6 ErbStG,
wonach auch die Frist des § 22 Abs. 4 UmgrStG erfüllt sein
muss.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15a Abs. 1 ErbStG bleiben
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person
ist ... bis zu einem Wert von 365.000,00 € steuerfrei.
Nach Abs. 5 ist die Steuer nachzuerheben, wenn der
Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete
Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Abs. 5 gilt nicht, wenn die
Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3
steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen
Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl.
Nr. 699/1991 in der jeweils geltenden Fassung ist, sofern für das an seine
Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund für
eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
Maßgeblich nach der letztzitierten Gesetzesbestimmung
ist, dass das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung im
Sinne des UmgrStG war. Das Gesetz fordert nicht, dass es auch zu einer Befreiung
von den Kapitalverkehrsteuern kommen muss. Maßgeblich ist (nur), dass eine
Umgründung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen stattgefunden hat.
Vermögen, welches innerhalb der Zweijahresfrist (§ 22
Abs. 4, § 26 Abs. 3 UmgrStG) über
tragen wird, kann bei gegebenen sonstigen Voraussetzungen
Gegenstand einer Umgründung nach diesem Gesetz sein.
Linz, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Erbschaftssteuerbefreiung nach § 15a ErbStGfür die Anwendbarkeit dieser Befreiung ist nicht maßgeblichob die Befreiung nach § 22 Abs. 4 UmgrStG (Behaltefrist) zum Tragen kommt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0652-L/04
- Stammnummer
- 21182
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF