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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0652-L/04

Erbschaftssteuerbefreiung nach § 15a ErbStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0652-L/04vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. April 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Schenkungsvertrag vom 16.12.2002 übertrug Herr P an die Berufungswerberin seinen atypisch stillen Gesellschaftsanteil an der F & Co KG mit Wirkung auf den Tag der Vertragsunterfertigung. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtene Bescheid die Schenkungssteuer mit der Begründung fest, dass die Begünstigung gemäß § 15a ErbStG nicht zu gewähren sei, weil der Gesellschaftsanteil innerhalb der vorgesehenen Fünfjahresfrist Gegenstand einer Umgründung war, bei der nicht alle Voraussetzungen für eine begünstigte Umgründung erfüllt wurden (Zweijahresfrist nach § 22 Abs. 4 UmgrStG). Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die vom Finanzamt angewendete Auslegung des § 15a Abs. 6 ErbStG, wonach auch die Frist des § 22 Abs. 4 UmgrStG erfüllt sein muss. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 15a Abs. 1 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist ... bis zu einem Wert von 365.000,00 € steuerfrei. Nach Abs. 5 ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird. Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 in der jeweils geltenden Fassung ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt. Maßgeblich nach der letztzitierten Gesetzesbestimmung ist, dass das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung im Sinne des UmgrStG war. Das Gesetz fordert nicht, dass es auch zu einer Befreiung von den Kapitalverkehrsteuern kommen muss. Maßgeblich ist (nur), dass eine Umgründung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen stattgefunden hat. Vermögen, welches innerhalb der Zweijahresfrist (§ 22 Abs. 4, § 26 Abs. 3 UmgrStG) über tragen wird, kann bei gegebenen sonstigen Voraussetzungen Gegenstand einer Umgründung nach diesem Gesetz sein. Linz, am 2. März 2006

Normen und Schlagworte

Erbschaftssteuerbefreiung nach § 15a ErbStGfür die Anwendbarkeit dieser Befreiung ist nicht maßgeblichob die Befreiung nach § 22 Abs. 4 UmgrStG (Behaltefrist) zum Tragen kommt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0652-L/04
Stammnummer
21182
Gültig
02.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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