Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0272-L/05
Vom 12prozentigen Durchschnittssatz für Betriebsausgaben (Handelsvertreterpauschalierung) sind auch Ausgaben bzw. Aufwendungen für Lager- bzw. Serviceräumlichkeiten umfasst.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0272-L/05vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vom 12prozentigen Durchschnittssatz für Betriebsausgaben (Handelsvertreterpauschalierung) sind auch Aufwendungen für einen Lager- bzw. Serviceraum umfasst. Die Definition des Wohnungsverbandes ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Hier ging es um einen Zubau zum Wohnhaus, welcher nur von außen begehbar war (Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des BFH).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
3. März 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch FA, vom 9. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer
2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat seit dem Jahr 1998 den Beruf
eines Warenpräsentators (Handel mit Raumpflegegeräten und Produkten)
ausgeübt. Die Tätigkeit wurde überwiegend im Außendienst
ausgeführt.
In Beilagen zu den Einkommensteuerklärungen der
berufungsgegenständlichen Jahre 2000 bis 2003 beanspruchte der Bw. die
Berücksichtigung der Handelsvertreter-Pauschalierung lt. Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen BGBl II Nr. 95/2000 vom
8. März 2000 im Ausmaß von 12% der Nettoprovisionen (Anm.:
gemeint wohl Verordnung vom 28. März 2000).
Folgende pauschalen Beträge wurden
berücksichtigt: 2000: 36.018,92 ATS 2001:
36.741,79 ATS 2002: 3.406,98 €
2003:
3.056,61 €
Neben diesen pauschalen Ausgaben wurden unter anderem noch
folgende, hier streitgegenständliche, Ausgaben als Betriebsausgaben
angeführt:
|
|
2000 (ATS)
|
2001 (ATS)
|
2002 (EUR)
|
2003 (EUR)
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AfA Service-Lagerraum
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5.478,29
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10.956,58
|
796,25
|
796,25
|
Zinsen Service-Lagerraum
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4.793,50
|
8.327,01
|
856,61
|
772,21
Mit Einkommensteuerbescheiden vom
9. Februar 2005 wurde eine Berichtigung gem. § 293b BAO der
Jahre 2000 und 2001 vorgenommen. Der Einkommensteuerbescheid 2002 wurde
gem. § 299 BAO aufgehoben und mit Datum 9. Februar 2005 neu
erlassen. Die Einkommensteuer 2003 wurde ebenfalls mit Bescheid vom
9. Februar 2005 festgesetzt.
Begründung 2000: Gem. § 2 Abs. 2
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
8. März 2000 (Anm.: 28. März 2000) über die
Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung von
Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern umfasse der
12prozentige Durchschnittssatz auch Ausgaben für im Wohnungsverband
gelegene Lager- und Kanzleiräumlichkeiten. Es hätte daher
weder die AfA noch der Zinsenaufwand anerkannt werden
können. Gewinnzurechnungen: 4.793,50 ATS und 5.478,29 ATS
(insgesamt 746,48 €).
Begründung 2001: wie im Jahr
2000 Gewinnzurechnungen: 8.327,01 ATS und 10.956,58 ATS
(insgesamt 1.401,39 €).
Begründung 2002: wie im Jahr 2000;
zusätzlich: Gem. RZ 509 der Lohnsteuerrichtlinien sei die
Garage am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des
Fahrzeuges privat veranlasst, wenn das vom Steuerpflichtigen bewohnte
Einfamilienhaus (die Wohnung) zur Gänze Privatvermögen sei (somit auch
untergeordneter betrieblicher Nutzung eines Raumes in Form einer
Nutzungseinlage). Gewinnzurechnung: 523,24 €;
856,61 €; 796,25 €.
Begründung 2003: wie im Jahr
2002 Gewinnzurechnung: 523,24 €; 772,21 €;
796,25 €.
Mit Eingabe vom 1. März 2005 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 4. März 2005) wurde Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003 vom
9. Februar 2005 eingebracht. Die Berufung richte sich gegen
die Nichtanerkennung der Betriebsausgaben Abschreibung und Zinsenaufwand der
Lager- und Serviceräumlichkeiten.
Es werde beantragt, folgende Betriebsausgaben wieder
anzuerkennen: Einkommensteuer 2000:
746,48 €
Einkommensteuer 2001:
1.401,39 €
Einkommensteuer 2002:
1.652,86 €
Einkommensteuer 2003:
1.568,46 €
Gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 8. März 2000 (Anm.:
28. März 2000) würden mit der Handelsvertreterpauschalierung
auch Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume
abpauschaliert. Die in den oben angeführten Jahren
berücksichtigten Betriebsausgaben würden beim Bw.
Lagerräumlichkeiten bzw. Serviceräumlichkeiten betreffen, welche laut
LStR RZ 325 vom Begriff des Arbeitszimmers ausgenommen seien. Die Nutzung
dieser Räumlichkeiten würde ausschließlich als
Lagerräumlichkeiten bzw. als Präsentationsraum für Warenmuster
bzw. Handelswaren erfolgen. Es würden dort aber auch kleinere Service- und
Technikerarbeiten für die Kunden des Bw. durchgeführt
werden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die oben angeführten
Räumlichkeiten nicht im Wohnungsverband liegen würden. Lager- bzw.
Serviceräumlichkeiten seien von der Wohnung aus nicht begehbar, sondern mit
einem eigenen Eingang zugänglich.
Mit Datum 5. April 205 wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 ersuchte der nunmehr
zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates das sich im
örtlichen Bereich befindliche Finanzamt um Überprüfung der Daten
des streitgegenständlichen Service- bzw. Lagerraumes.
Mit Datum 22. Februar 2006 wurde folgende
Niederschrift über die durchgeführte Nachschau
übermittelt: Die Eigentümer der gesamten Liegenschaft seien der
Bw. und seine Gattin. Die Garage befinde sich im Erdgeschoss und sei wie
lt. Plan nur von außen begehbar. Sie sei ausschließlich als Garage
genutzt worden. Der Service- und Lagerraum sei im Jahr 2000 neu
errichtet worden und bestehe aus einem Raum wobei ein WC integriert sei.
Der Lager- und Serviceraum hätte ein Ausmaß von
9m x 6m und befinde sich im Kellergeschoss, wobei der Zugang zu diesem
Raum (Erscheinung als Garagenform) nur durch eine schräg abfallende Zufahrt
von außen möglich sei. Es bestehe kein direkter Zugang vom Haus zu
diesem Lager-, Serviceraum. Nach Angaben des Bw. seien bis 2003 an der
Längsseite Regale für Staubsauger aufgestellt gewesen. Durch die
Beendigung der Tätigkeit 2003 seien diese entfernt worden. Auf der
Querseite sei die Werkbank mit Laden für Serviceerledigungen gestanden.
Diese Werkbank, sie sei jetzt in einem anderen Raum gelagert, sei
weggeräumt worden, weil sie jetzt nicht mehr benötigt werde. Auf
dieser Seite befinde sich noch ein Elektroschacht mit Steckdosen. Der Boden sei
verfliest. Des Weiteren sei in diesem Raum immer der Autoanhänger
abgestellt worden, der sich auch im Zeitpunkt der Nachschau dort befunden
hätte. Der Autoanhänger sei für die Abholung der Waren von der
Zentrale benötigt worden. Derzeit seien in diesem Raum Teile wie Zylinder,
Zangen sowie auch der Autoanhänger gelagert. Der Bw. hätte die
Tätigkeit als selbständiger V-Vertreter per
30. September 2003 aufgegeben. Der Bw. sei seither
selbständiger Vertreter für die Fa. L. Diesem Schreiben wurden
Kopien des Planes des Erdgeschosses und Kellergeschosses (Grundriss)
beigefügt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verordnung über die
Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung von
Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
(BGBl II Nr. 95/2000) vom
28. März 2000:
Aufgrund
des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird
verordnet:
§ 1. Bei einer
Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetztes 1993,
BGBl Nr. 88/1993, können im
Rahmen
1. der Gewinnermittlung
bestimmte Betriebsausgaben jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt
werden.
§ 2. Bei der
Anwendung von Durchschnittssätzen gilt
folgendes:
(1)
Durchschnittssätze können nur für die in Abs. 2 und 3
angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden.
Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder
Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem
Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden.
(2) Der Durchschnittssatz
für Betriebsausgaben umfasst
- Mehraufwendungen für
die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in
Verbindung mit § 26 Z 4 des
Einkommensteuergesetzes),
-
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere
Lagerräumlichkeiten und
Kanzleiräumlichkeiten),
-
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden,
-
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben
für auswärtige Telefongespräche.
Der Durchschnittssatz
beträgt 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO),
höchstens jedoch 5.825,00 € (80.000,00 ATS) jährlich.
§ 4. (1). Die Verordnung
ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
anzuwenden.
Lt. Gewerbeberechtigung übt der Bw. den Beruf eines
Warenpräsentators unter ständiger Betreuung seitens eines
Auftraggebers aus. Oben genannte Verordnung ist also grundsätzlich
für die Tätigkeit des Bw. anwendbar. Zu beurteilen ist, ob die
neben den mittels Durchschnittssatz berücksichtigten Betriebsausgaben
geltend gemachten Aufwendungen für die Lager- bzw.
Serviceräumlichkeiten zu berücksichtigen sind oder nicht.
Der Bw. führt in seiner Berufung an, dass Lager- bzw.
Serviceräumlichkeiten lt. LStR RZ 325 vom Begriff des Arbeitszimmers
ausgenommen seien.
Hierzu ist anzumerken, dass die Lohnsteuerrichtlinien
lediglich Ansichten und Meinungen für die Verwaltungspraxis darstellen. Die
Berufungsentscheidung hat sich allerdings ausschließlich an Gesetze und
Verordnungen und der damit verbundenen Rechtsprechung zu halten.
Die oben genannte Verordnung erwähnt
ausdrücklich, dass Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume
(insbesondere Lagerräumlichkeiten und
Kanzleiräumlichkeiten) durch den Durchschnittssatz für
Betriebsausgaben abgedeckt sind. Die Anmerkung in den
Lohnsteuerrichtlinien, dass Lager- bzw. Serviceräumlichkeiten vom Begriff
des Arbeitszimmers ausgenommen seien, kann die Bestimmung in der Verordnung
keinesfalls verdrängen.
Der Bw. wendet weiters ein, dass diese Räumlichkeiten
nicht im Wohnungsverband liegen würden, da sie von der Wohnung aus nicht
begehbar seien.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 besagt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie
für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden
dürfen. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Rechtsprechung zu diesem Bereich anerkennt
Großteils Aufwendungen für Lagerräume, auch wenn sie sich im
Wohnungsverband befinden, als Betriebsausgaben an. Schon aus diesem
Zusammenhang kann man erkennen, dass die gegenständlich anzuwendende
Verordnung, welche ausdrücklich Lagerräumlichkeiten und
Kanzleiräumlichkeiten als von der Pauschalierung umfasst ansieht, nicht
unmittelbar auf die Bestimmungen des § 20 EStG umzulegen ist.
Anzumerken ist hierzu noch, dass es hier nicht darum geht,
ob bestimmte Aufwendungen anzuerkennen sind oder nicht. Die betriebliche bzw.
berufliche Nutzung des Lager- bzw. Serviceraumes wird hier nicht in Abrede
gestellt. Auch nicht die Berücksichtigung der diesbezüglich
entstandenen Aufwendungen. Diese Kosten sind allerdings durch das vom Bw.
gewählte Handelsvertreterpauschale abgedeckt. Die Pauschalierung ist nur
eine Form der Berücksichtigung bestimmter, in der Verordnung
ausdrücklich erwähnter, betrieblich bzw. beruflich bedingter
Aufwendungen bzw. Ausgaben.
Bei weiter Auslegung des Begriffes Wohnungsverband, sind
auch Räumlichkeiten diesem Begriff zuzurechnen, wenn sie nicht direkt von
der Wohnung aus zu betreten sind, aber doch unmittelbar an diese grenzen.
Wie den Ergebnissen der Nachschau vom
22. Februar 2006 zu entnehmen ist, wurde der Lager- bzw. Serviceraum
direkt an das bestehende Gebäude (Keller) angebaut.
Nach einer Entscheidung des BFH (vgl.
BFH VI R 164/00 vom 13.11.2002) kann ein Arbeitszimmer auch dann
ein "häusliches" sein, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus
befindet und nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglich ist, sondern nur
über den (zum Wohnhaus gehörenden) Garten mit einem separaten Eingang
betreten werden kann.
Auch nach österreichischer Rechtslage kann bei weiter
Auslegung des Begriffes Wohnungsverband sicherlich dieser deutschen Ansicht
gefolgt werden.
Da aufgrund der abweichenden Regelung zwischen
anzuwendender Verordnung und Rechtsprechung zu
§ 20 EStG 1988 eine derartige weite Auslegung des Begriffes
"Wohnungsverband" jedenfalls zulässig und gerechtfertigt ist,
war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 2 Abs. 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0272-L/05
- Stammnummer
- 21173
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF