Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0479-W/05
Sachbezugswert PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-W/05vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Sachbezugswert bei Benutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges für Privatfahrten geht grundsätzlich von einer Jahresbetrachtung aus, wobei Krankenstände und Urlaube, während denen das Kraftfahrzeug nicht benützt wird, den Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich nicht mindern. Für Kalendermonate, für die das Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht, ist allerdings kein Sachbezugswert anzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 23 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
reichte eine Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 mit dem Begehren ein, dass betreffend der Sachbezugswerte
an Stelle des großen "KFZ-Pauschales" nur das "Kleine" anzusetzen
wäre. Seitens des Dienstgebers wurde dem Bw. eine Bestätigung
ausgestellt, dass der Bw. im Jahr 2001 als Vertreter tätig sei, wobei vom
17.9.2001 bis 31.12.2001 eine Dienstfreistellung erfolgte. Im vorgelegten
Fahrtenbuch des Firmenwagens für das Jahr 2001 sind Eintragungen vom
1.1.2001 bis 17.9.2001 ersichtlich. Die Bw. weist für diesen Zeitraum in
Summe berufliche Fahrten von 5513 km und private Fahrten von 5466 km
aus.
Das Finanzamt verweigerte den
Ansatz des halben Sachbezugswertes betreffend den Einkommensteuerbescheid
für 2001, wobei das Finanzamt zusätzliche 52 Fahrten als zu wertende
Privatfahrten von in Summe 832 km feststellte, und darauf hinwies, dass mehr als
6000 km (im Jahr) an Privatfahrten vorlägen. Die Berufung der Bw. wurde mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, wobei weiters darauf
hingewiesen wurde, dass durchschnittlich 607 km (im Monat) an Privatfahrten
zurückgelegt worden seien. In der Berufungsschrift vom Juni 2002 und
im Vorlageantrag vom September 2003 wird seitens des Bw. bemängelt, dass
die beantragte Herabsetzung des Sachbezuges für die Privatnutzung des
firmeneigenen PKW von 1,5 % aus 0,75 % nicht berücksichtigt worden sei und
der Bw. nachweisen könne, dass in 24 Fällen (von den 52 Fällen
laut Finanzamt) die Fahrten nicht als Innendienstfahrten zu werten seien (448
km). Die Privatfahrten würden daher gesamt 5466 km + 448 km =
5914 km und nicht 6298 km (wie
laut Finanzamt) betragen. Da weniger als 6000 km an Privatfahrten vorlägen,
müsse der halbe Sachbezug angesetzt werden. Nachdem der Bw. am 17.
September 2001 gekündigt worden sei und das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr zur Verfügung gestanden sei, ergebe sich eine durchschnittliche
Benutzungsdauer von 9,51 Monaten, die multipliziert mit jenem Durchschnitt von
607 km laut Finanzamt 5773 an privat gefahrenen Kilometern ergebe, was bedeute,
dass nicht mehr als 6000 km gefahren worden sei. Der Bw. beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides,
der den Berufungsvorbringen Rechnung trägt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15
Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder
geldwerte Vorteile im Rahmen u.a. der Einkunftsart des § 2
Abs. 3 Z 4 leg. cit. (Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit) zufließen. Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind
geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren,
Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Besteht für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für
nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist nach § 4
Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab
1993, BGBl. Nr. 642/1992, ein Sachbezug von 1,5 % der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich, anzusetzen.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des
Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist nach
§ 4 Abs. 2 der Verordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag
(0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3.500 S
monatlich) anzusetzen.
Der in § 4
Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete
Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des
§ 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer
und die Beibringung geeigneter Beweismittel.
Unabhängig davon, ob man
jene ursprünglich angesetzten Privatfahrten laut Fahrtenbuch von 5466 km
oder jene korrigierten Privatfahrten von 5914 km laut Bw. für jene 9 Monate
der Verfügungstellung des Fahrzeuges zur Berechnung des monatlichen
Durchschnitts heranzieht, der Durchschnitt liegt in beiden Fällen über
jenen in der Verordnung festgelegten 500 gefahrenen Kilometer für
Privatfahrten per Monat. Bei 5466 km beträgt er 607 km an
durchschnittlichen Privatfahrten im Monat und bei 5914 km beträgt er
vergleichsweise 657 km an durchschnittlichen Privatfahrten im Monat. Es
erübrigt sich daher auf allfällige zusätzliche Privatfahrten
einzugehen. Die verminderten Sachbezugswerte nach § 4 Abs. 2 der
oben stehenden Verordnung waren daher nicht anzusetzen.
Der Sachbezugswert bei
Benutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges für Privatfahrten geht
grundsätzlich von einer Jahresbetrachtung aus, wobei Krankenstände und
Urlaube, während denen das Kraftfahrzeug nicht benützt wird, den
Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich nicht mindern. Für Kalendermonate,
für die das Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht, ist allerdings
kein Sachbezugswert anzusetzen (vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl: Die
Lohnsteuer, S 112).
Festzuhalten ist, dass laut
Bestätigung des Dienstgebers der Bw. vom 17.9.2001 bis 31.12.2001 vom
Dienst freigestellt war und laut Eigendarstellung des Bw. das Fahrzeug in dieser
Zeit nicht mehr zur Verfügung gestanden ist. Insofern ist jenes Vorbringen
des Bw. unschlüssig, den vom Finanzamt errechnete Monatsdurchschnitt an
Kilometern mit einem unterjährigen Multiplikator (in welcher Höhe auch
immer angesetzt durch den Bw.) hochzurechnen und als "Jahreskilometer"
darzustellen.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
28. Februar 2006
Der
Referent:
OR Mag.
Heindl
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-W/05
- Stammnummer
- 21169
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF