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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0091-G/06

NoVA bei gewerblicher Vermietung von Kfz im Inland: Keine Erhebung der NoVA vor Inkrafttreten des § 12a NoVAG 1991

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-G/06vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Grüner & Partner, 6460 Imst, Pfarrgasse 5, vom 14. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch AR Helmut Bauer, vom 12. September 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO (Normverbrauchsabgabe) entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Für Juni 2000, Juli 2000, Jänner 2001 und August 2001 wird Normverbrauchsabgabe nicht festgesetzt. Entscheidungsgründe Zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 18. März 2004, RV/0352-G/03, und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006, 2004/15/0064, verwiesen. Die Bw hat für das fortgesetzte Verfahren den Antrag auf mündliche Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgenommen. Über die Berufung wurde erwogen: Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis unter Hinweis auf EuGH 21. März 2000, Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH, entschieden hat, steht der Erhebung der Normverbrauchsabgabe im Berufungsfall entgegen, dass § 12a NoVAG in den Streitzeiträumen nicht in Geltung gestanden hat. Der Berufung war daher Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 289 Abs. 2 BAO abzuändern und die Feststellung zu treffen, dass für die Streitzeiträume - mangels Abgabepflicht - Normverbrauchsabgabe nicht festgesetzt wird. Graz, am 2. März 2006

Normen und Schlagworte

gewerbliche Vermietung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0091-G/06
Stammnummer
21168
Gültig
02.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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