Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0067-Z1W/05
Liegt eine ordnungsgemäße Beendigung eines gemeinsamen Versandverfahrens vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0067-Z1W/05vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., vom 15. August 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Eisenstadt vom 12. Juli
2005, Zl. 330/06109/2/2004, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Es wird
festgestellt, dass weder eine Zollschuld gemäß Artikel 203 ZK
entstanden ist noch eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten ist.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. April 2005, Zl. 330/06109/2004, setzte
das Zollamt Eisenstadt gegenüber der Bf.. (Bf.) im Grunde des Artikels 203
iVm. Artikel 96 Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Zollschuld in
der Höhe von insgesamt € 5.605,20 (€ 3.780,00 an Zoll und
€ 1.825,20 an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Die mit Versandanmeldung T1 Nr.
zzz am 23. April 2003 beim Zollamt Deutschkreuz (richtig: Zollamt Györ in
Ungarn) in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren
überführten Waren seien der zollamtlichen Überwachung entzogen
worden. Zusätzlich schrieb das Zollamt Eisenstadt der Bf. gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von
€ 556,74 zur Entrichtung vor.
Gegen diesen Sammelbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom
16. Mai 2005 den Rechtsbehelf der Berufung.
Diese Berufung wies das Zollamt Eisenstadt mit Bescheid vom
12. Juli 2005, Zl. 330/06109/2/2004, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu
wertende und als Berufung bezeichnete Eingabe der Bf. vom 15. August 2005.
Am 13. Februar
2006 langte beim Unabhängigen Finanzsenat eine Mitteilung des Zollamtes
Györ über die ordnungsgemäße Beendigung des
verfahrensgegenständlichen Versandverfahrens in Marseille ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 38 Abs. 1 der Anlage I des
Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ÜgemVV) ist
das gemeinsame Versandverfahren beendet und die Pflichten des
Hauptverpflichteten sind erfüllt, wenn die in das Versandverfahren
überführten Waren gemäß den hierfür geltenden
Bestimmungen unter Vorlage der erforderlichen Papiere der Bestimmungsstelle
gestellt werden.
Die zuständigen Behörden erledigen
gemäß Artikel 38 Abs. 2 der Anlage I des ÜgemVV das gemeinsame
Versandverfahren, wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangsstelle und bei der
Bestimmungsstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das
Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.
Geht das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der Versandanmeldung bei den
zuständigen Behörden des Abgangslandes ein, so benachrichtigen diese
gemäß Artikel 39 Abs. 1 der Anlage I des ÜgemVV den
Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, den Nachweis für die Beendigung
des Verfahrens zu erbringen.
Der in Absatz 1 genannte Nachweis kann gemäß
Artikel 39 Abs. 2 der Anlage I des ÜgemVV durch Vorlage einer von den
zuständigen Behörden anerkannten Bescheinigung der zuständigen
Behörden des Bestimmungslandes erbracht werden, die Angaben zur
Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass
die Waren bei der Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 72, bei
einem zugelassenen Empfänger gestellt worden sind.
Ergibt das Suchverfahren, dass das Versandverfahren
ordnungsgemäß beendet wurde, so teilen die zuständigen
Behörden des Abgangslandes dies gemäß Artikel 40 Abs. 5 der
Anlage I des ÜgemVV unverzüglich dem Hauptverpflichteten sowie
gegebenenfalls den zuständigen Behörden mit, die bereits ein
Erhebungsverfahren nach Artikel 117 eingeleitet haben.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 23. April 2003 eröffnete das Zollamt Györ in
Ungarn auf Antrag der Bf. vom 22. April 2003 unter Versandanmeldung T1 Nr. zzz
ein gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von 108.000
Stück Bruteier mit einer Rohmasse von 7.200 kg von der Abgangsstelle in
Györ zur Bestimmungsstelle in Marseille (Frankreich). Die Frist zur
Gestellung bei der Bestimmungsstelle setze die Abgangsstelle mit 1. Mai 2003
fest.
Da bei den zuständigen Behörden des Abgangslandes
innerhalb von vier Monaten nach Annahme der Versandanmeldung kein Nachweis
für die Beendigung dieses Versandverfahrens einlangte, leiteten diese im
Grunde des Artikels 40 der Anlage I des ÜgemVV das Suchverfahren
ein.
Im Zuge dieses Suchverfahrens kam hervor, dass laut
Mitteilung der französischen Zollbehörden die in das Versandverfahren
überführte Ware dort nicht gestellt worden ist. Weiters konnte
ermittelt werden, dass für die betreffende Sendung bei der
Durchgangszollstelle Deutschkreuz ein Grenzübergangsschein abgegeben worden
ist. Die ungarischen Zollbehörden erachteten es auf Grund dieser
Umstände als erwiesen, dass für diese Ware die Zollschuld entstanden
ist. Sie übermittelten daher den österreichischen Zollbehörden,
als den gemäß Artikel 116 Abs. 1 Buchstabe c ÜgemVV für die
Abgabenerhebung zuständigen Behörden alle für die
Durchführung des Erhebungsverfahrens erforderlichen Unterlagen.
Das Zollamt Deutschkreuz setzte daraufhin mit dem oben
angeführten Bescheid vom 11. April 2005 die Zollschuld samt
Abgabenerhöhung fest.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 teilte das Zollamt
Györ dem Zollamt Eisenstadt mit, dass die Bestimmungsstelle Marseille das
verfahrensgegenständliche Versandverfahren nun doch beendet hat. Das von
den ungarischen Zollbehörden an die Durchgangszollstelle Deutschkreuz
übermittelte Schreiben betreffend die Einleitung des Besteuerungsverfahrens
sei daher als gegenstandslos zu betrachten.
Diesem Schreiben lag eine Ablichtung der
verfahrensgegenständlichen Versandanmeldung und eines bezughabenden
TC22-Mahnbriefes bei. Auf der Versandanmeldung brachte die französische
Zollstelle Marseille ihren Dienststempelabdruck (datiert mit 13. Oktober 2005)
und den Vermerk "konform" an. Auf dem TC22-Mahnbrief findet sich ebenfalls der
erwähnte Dienststempelabdruck und der Vermerk "T1 apuré" (T1
erledigt).
Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass es
sich bei diesen beiden Dokumenten um von den ungarischen Behörden zu Recht
als Bescheinigungen gemäß Artikel 39 Abs. 2 der Anlage I des
ÜgemVV anerkannte Unterlagen handelt, die geeignet sind, den Nachweis
für die Beendigung des streitgegenständlichen Versandverfahrens zu
erbringen.
Auf Grund des von den ungarischen Zollbehörden
gemäß Artikel 40 Abs. 5 der Anlage I des ÜgemVV erhaltenen
Mitteilung, wonach das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde,
steht somit fest, dass der Vorwurf der Abgabenbehörde erster Instanz,
wonach die mit der oben genannten Zollanmeldung in das Versandverfahren
überführte Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden
sei, widerlegt ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf. als
Hauptverpflichtete ihren in Artikel 96 ZK normierten Verpflichtungen entsprochen
hat und hinsichtlich der erwähnten Waren eine Zollschuld gemäß
Artikel 203 ZK nicht entstanden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Festsetzung einer Zollschuld und einer Abgabenerhöhung lagen somit im
Anlassfall nicht vor.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 1.
März 2006
Normen und Schlagworte
- Anlage I Art. 38 Abs. 1 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
- Anlage I Art. 38 Abs. 2 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
- Anlage I Art. 39 Abs. 2 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
- Anlage I Art. 40 Abs. 5 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0067-Z1W/05
- Stammnummer
- 21160
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF