Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0024-F/06
Großes Pendlerpauschale - Fahrtstrecke?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-F/06vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde F,
B-Weg 4b, vom 29. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 19. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2004 beträgt:
|
23.287,24 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
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31.779,20 €
-
7.629,96 €
-
132,00 €
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24.017,24 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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24.017,24 €
|
(Topf-)Sonderausgaben
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-
730,00 €
|
Einkommen
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23.287,24 €
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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5.876,37 €
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
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-
550,07 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-
291,00 €
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Grenzgängerabsetzbetrag
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-
54,00 €
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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4.981,30 €
|
Einkommensteuer
|
4.981,30 €
|
Ausländische
Steuer
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-
1.906,56 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
3.074,74 €
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im Berufungsjahr Grenzgänger
nach L und erzielte aus seiner Tätigkeit als Krankenpfleger im Ls La,
Gd V, H 25, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein
Wohnsitz befand sich in F/N, B-Weg 4b.
Nach erklärungsgemäßer Veranlagung des Bw.
zur Einkommensteuer 2004 mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 erhob
dieser gegen diesen Sachbescheid mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2005
Berufung. Darin erklärte er, dass er in der
Einkommensteuererklärung 2004 das Pendlerpauschale nicht geltend
gemacht habe und er deshalb nunmehr beantrage, dieses im Nachhinein zu
berücksichtigen. Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte betrage 22 km und ergebe sich damit ein Jahrespauschale
in Höhe von 972,00 €.
Das Finanzamt gab dieser Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2006 teilweise Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass die kürzeste Wegstrecke
zwischen Wohnort und Arbeitsort lt. Routenplaner ca. 17 km betrage und
für diese Entfernung ein Pendlerpauschale in Höhe von
243,00 € vorgesehen sei.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2006 stellte
der Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag
führte er ergänzend aus, dass die tatsächliche Streckenlänge
21 km betrage. Diese Strecke müsse er viermal am Tag fahren, da er in
der Ausbildung sei und geteilte Dienste (7.00 Uhr bis 11.20 Uhr;
15.30 Uhr bis 20.00 Uhr) habe. Zudem müsse er zweimal
wöchentlich (jeweils am Montag und am Dienstag) die Wegstrecke "N-S-N" (der
einfache Weg betrage 32 km) zurücklegen, da sich dort seine Schule
befinde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Während die eine Art von Aufwendungen und Ausgaben nach dieser
allgemeinen Begriffsbestimmung Werbungskosten sein können, sind bestimmte
Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Z 1 bis 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege
Werbungskosten.
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
zusätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
gegeben sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und
ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind
zusätzlich die in
§§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
124b Z 96 EStG 1988 genannten Pauschbeträge, zB bei einer
Fahrtstrecke von 20 bis 40 km jährlich 450,00 € (2004)
zu berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
iVm 124b Z 96 EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge nach
lit. b leg. cit. im Kalenderjahr 2004 folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
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Einfache
Wegstrecke:
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Pauschbeträge
(2004):
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2
bis 20 km
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243,00 €
|
20
bis 40 km
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972,00 €
|
40
bis 60 km
|
1.692,00 €
|
über
60 km
|
2.421,00 €
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b oder c
leg. cit. sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für
Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in
denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet.
Unstrittig ist
gegenständlich, dass für den Bw. die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht möglich bzw. nicht zumutbar war und er
daher Kosten des Individualverkehrs im Wege der Pauschbeträge nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
geltend machen konnte.
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall (allein) darüber, ob das sog. große
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km oder für eine solche von 20 km bis 40 km
zu berücksichtigen war.
Unter "Fahrtstrecke" nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zwangsläufig immer die
kilometermäßig kürzeste Strecke, sondern jene zu verstehen,
deren Benützung mit dem Kraftfahrzeug nach dem Urteil gerecht und billig
denkender Menschen für die tägliche Fahrten eines Pendlers sinnvoll
ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer
vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und
Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen
im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist (Berücksichtigung öffentlicher
Interessen). Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher
Vorliebe gewählte Streckenvarianten bleiben dabei außer Betracht
(VwGH 16.7.1996, 96/14/0002; siehe auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Frage 16/22 zu
§ 16).
Hinsichtlich der Länge der
strittigen Fahrtstrecke (V, H 25, nach F/N, B-Weg 4b) wurde von Seiten
des Unabhängigen Finanzsenates unter Verwendung von Routenplanern
(ViaMichelin, Map24) festgestellt, dass sich die Fahrtrouten, die die beiden
Parteien offensichtlich ihrer jeweiligen Argumentation zu Grunde legten,
insofern unterscheiden, als einerseits zwischen R (Kreisverkehr) und der
Arbeitsstätte des Bw. in V, H 25, die kilometermäßig
kürzere Route über die Landstraße durch das Ortgebiet von Sch
und V (Finanzamt) und andererseits die um ca. vier km längere
Variante über die Autobahn mit Ausfahrt "Se" (Bw.) gewählt
wurde.
Angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten
Kriterien erscheint die vom Bw. gewählte "Autobahnroute" von insgesamt
ca. 21 km (einfacher Weg), bei der die Ortschaften Sch und V (die
Arbeitsstätte des Bw. befindet sich außerhalb des Ortskernes in
Richtung T) nicht durchfahren werden müssen und damit verbunden auch von
einer kürzeren Fahrzeit (so auch entsprechend den obgenannten
Routenplanern), von einer wesentlich geringeren Unfallhäufigkeit bzw. von
einem geringeren Sicherheitsrisiko, von einer geringeren Staugefahr
(größere Flüssigkeit des Verkehrs auf der Autobahn) sowie von
einer geringeren Lärm- und Abgasbelastung für die Wohnbevölkerung
in den beiden Ortszentren auszugehen ist, durchaus sinnvoll bzw. vernünftig
und ist damit gegenständlich auch auszuschließen, dass die vom Bw.
gewählte Route lediglich auf einer persönlichen Vorliebe beruht.
Zum Einwand des Bw. im
Vorlageantrag, dass er auf Grund eines geteilten Dienstes die strittige Strecke
viermal am Tag fahren und auch zwecks Schulbesuches zweimal wöchentlich die
Wegstrecke "N-S-N" (der einfache Weg betrage 32 km) zurücklegen
müsse, ist zu sagen, dass ein gesonderter Werbungskostenabzug von
Fahrtkosten gegenständlich nicht beantragt wurde, aus dem Gesetzeswortlaut
unzweifelhaft hervorgeht, dass die Pauschalierung sämtliche - somit auch
mehrfach täglich anfallende - Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte umfasst, und dass in zeitlicher Hinsicht im
Zusammenhang mit der Berücksichtigung des entsprechenden Pendlerpauschales
die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
gegeben sein müssen.
Nach Ansicht der belangten Behörde beträgt somit
die kürzeste zumutbare Straßenverbindung zwischen der Wohnung des Bw.
und seiner Arbeitsstätte ca. 21 km und war damit das
sog. große Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km in Höhe von jährlich
972,00 € zu
berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 1. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-F/06
- Stammnummer
- 21151
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF