Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0645-W/04
landwirtschaftliche Übergabe mit übersteigendem Wohnungswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0645-W/04vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des
X,
Adr, vertreten durch Dr. Manfred
Zetter, Notar, 7000 Eisenstadt, Permayerstr. 11, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien 1) vom 24.2.2004
betreffend Schenkungssteuer und 2) vom 13. Februar 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer zu ErfNr.xxx (Erwerb
von MG) entschieden:
1)
Der Berufung betreffend Schenkungssteuer wird Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid aufgehoben.
2)
Der Berufung betreffend Grunderwerbsteuer wird als unbegründet abgewiesen
und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie Folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Abs. 1 GrEStG mit 2 % von
€ 58.196,04 = € 1.178,32
festgesetzt.
Soweit durch diesen
Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung
der Berufungsentscheidung fällig.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und
Schenkungsvertrag vom 11. Dezember 2002 erhielt Herr
X (der nunmehrige Berufungswerber, kurz
Bw.) von seinem Vater MG land- und
forstwirtschaftlich genutztes Vermögen mit einem anteiligen dreifachen
Einheitswert von € 4.559,34 und dem Grundvermögen zuzurechnendes
Vermögen ("Wohnungswert") mit einem dreifachen Einheitswert von €
63.868,53. Außerdem erhielt er von seiner Mutter
HG land- und forstwirtschaftlich
genutztes Vermögen mit einem anteiligen dreifachen Einheitswert von €
2.142,30.
Punkt Drittens des
Übergabs- und Schenkungsvertrages lautet wie Folgt:
"
Als
Übergabsentgelt für die im Punkt Erstens erfolgte Übergabe (Anm:
Übergabe von Vater und Mutter) räumt hiermit der Übernehmer
X für sich und
seine Rechtsnachfolger dem Übergeber
MG und über
dessen Anweisung auch seiner Ehegattin
HG im Haus
Adr. das
lebenslängliche, unentgeltliche und ungeteilte Wohnungsgebrauchsrecht ein,
das aus der alleinigen Benützung der im Erdgeschoss des Hauses gelegenen
Wohneinheit (drei Zimmer, eine Küche, Bad, WC, Abstellraum und Vorraum) im
selben Umfang wie bisher besteht und mit dem Recht des freien Zu- und Abgangs zu
diesen Räumlichkeiten und Wirtschaftsräumlichkeiten des Hauses, zum
Hof und Keller verbunden
ist
."
In Punkt Neuntens des
Vertrages hielten die Vertragsparteien Folgendes fest:
"
Der
Steuerbemessung ist in Ansehung der Übergabe die Gegenleistung und in
Ansehung der Schenkung der dreifache Einheitswert
zugrundezulegen.
Die
Gegenleistung wird mit jährlich € 660,00 veranschlagt, sodass deren
kapitalisierter Wert € 71.280,00
beträgt
."
Bei der Anzeige dieses
Vertrages wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
eine Erklärung der (Teil)Betriebsübertragung ("NeuFö3")
vorgelegt.
Da sich der von den
Parteien als kapitalisierter Wert ermittelte Betrag von € 71.280,00
dann ergibt, wenn man den als "Jahreswert" angegebene Betrag von € 660,00
als monatlichen Wert ansetzt (€ 660,00 x12 = € 7920,00 x 9 = €
71.280,00), ist das Finanzamt offensichtlich davon ausgegangen, dass im Vertrag
ein Irrtum hinsichtlich der Zeitangabe vorliegt. Im Übrigen ist das
Finanzamt offensichtlich den Angaben der Parteien gefolgt und ist
dementsprechend von einem Gesamtwert der Gegenleistung von € 71.280,00
ausgegangen.
Mit Bescheiden vom 13.
Februar 2003 setzte das Finanzamt für den Erwerb vom Vater und für den
Erwerb von der Mutter jeweils Grunderwerbsteuer mit 2 % von einer Gegenleistung
von € 35.640,00 = € 712,80 fest.
In der dagegen
eingebrachten Berufung wurde eingewandt, dass im Übergabsvertrag
irrtümlicherweise die Berufsbezeichnung "Pensionist" angegeben worden sei,
obwohl dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Der Übergeber habe erst
am 1. Jänner 2003 den Antrag auf vorzeitige Alterspension gestellt und sei
der Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2003 anerkannt worden. Der
Übergeber MG sei bis zu seiner
Pensionierung Betriebsinhaber gewesen und sei nunmehr der gesamte Betrieb
aufgrund des Übergabsvertrages auf den Bw. übergegangen. Da die
Gegenleistung von € 71.280,00 unter der Freigrenze von € 75.000,00
liege, sei keine Grunderwerbsteuer vorzuschreiben.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2004 gab das Finanzamt der Berufung
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid betreffend den Erwerb von der Mutter statt
und wurde dieser Bescheid (ersatzlos) aufgehoben. Hinsichtlich des
Grunderwerbsteuerverfahrens betreffend den Erwerb von der Mutter liegt somit
entschiedene Sache vor und ist dieses nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens vor dem unabhängigen Finanzsenat.
Weiters gab das Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2004 der Berufung gegen den
Grunderwerbsteuer betreffend den Erwerb vom Vater teilweise statt und wurde
dieser Bescheid insofern abgeändert, als die Grunderwerbsteuer mit 2% von
der (anteiligen) Gegenleistung von € 31.187,30 = € 623,75 festgesetzt
wurde. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass der den Betrag von
2.180,185 übersteigende Wert des Wohnungswertes (§ 33 (1) BewG)
gemäß
§ 33 (2) BewG als sonstiges bebautes Grundstück zu
bewerten und dem Grundvermögen zuzurechnen sei. Demnach könne
diesbezüglich nicht von einem land- und forstwirtschaftlichen Betreib
gesprochen werden, dieser werde als wirtschaftliche Einheit gesondert bewertet.
Die Befreiungsbestimmungen gemäß
§ 5a NEUFÖG und § 15a
ErbStG könnten daher für den übersteigenden Wohnungswert nicht
angewendet werden. Im gegenständlichen Fall seien dem Bw. vom Vater land-
und forstwirtschaftliche Grundstücke im Einheitswert von
€ 1.519,70 übergeben worden. Die Voraussetzungen für die
Begünstigung nach dem NEUFÖG seien dafür gegeben. Zur Ermittlung
der Bemessungsgrundlage (anteilige Gegenleistung für den Erwerb des
"Wohnungswertes" vom Vater) führte das Finanzamt folgende
Verhältnisrechnung durch:
"
Gesamter
übergebener Wert : überst. Wohnungswert = gesamte Gegenleistung :
X
72.987,21
: 63868,53 = 35.640,00 :
X
X =
31.187,30 entfällt von der Gegenleistung auf den übersteigenden
Wohnungswert
Verkehrswerte
nur für die obige
Proportion:
EW
I 3-fach = 4.559,34 mal 2 =
9.118,68
EW
II 3-fach = 63.868,53 mal 1 =
63.868,53,
zusammen
72.987,21
."
Außerdem
setzte das Finanzamt mit Schenkungssteuerbescheid vom 24. Februar 2004
gegenüber dem Bw. für den Erwerb vom Vater Schenkungssteuer in
Höhe von € 1.720,46 fest (Schenkungssteuer gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG:
3,5 % vom
steuerpflichtigen Erwerb von € 30.481,00 = € 1.066,84
und
Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG:
2 % vom Wert der
Grundstücke von € 32.681,00 = €
653,62).
Bei Ermittlung des
"Wertes der Grundstücke" brachte das Finanzamt vom dreifachen Einheitswert
des "Wohnungswertes" von € 36.868,53 die anteilige Gegenleistung von
€ 31.187,30 (entsprechend der Berechnung im Grunderwerbsteuerbescheid)
in Abzug und ermittelte so einen Wert von € 32.681,23.
In der gegen den
Schenkungsteuerbescheid vom 24.2.2004 gerichteten Berufung und im Antrag auf
Vorlage der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 13.2.2003 wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, dass die Befreiungsbestimmungen gemäß
§ 5a NEUFÖG und § 15a ErbStG auch auf den Wohnungswert anzuwenden
seien, weil der Wohnungswert als dem landwirtschaftlichen Betreib zugehörig
anzusehen sei. Es handle sich hierbei um die Hofstelle und würden die
Räumlichkeiten zum überwiegenden Teil der betrieblichen Nutzung
dienen.
Mit Vorhalt vom 10.
Jänner 2006 teilte der unabhängige Finanzsenat dem Bw. und dem
Finanzamt mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für ihn darstellt und wie
er nach dem derzeitigen Ermittlungsstand beabsichtigt, über die Berufungen
zu entscheiden.
Dazu wurde vom Bw. bis
dato keine Stellungnahme abgegeben. Vom Finanzamt wurde bekannt gegeben, dass es
sich der Rechtsmeinung des UFS anschließe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Befreiung nach § 15a ErbStG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 11. November 2004, 2004/16/0095 ua. Folgendes ausgeführt:
"
Die
mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, eingeführte
Bestimmung des § 15a ErbStG lautet auszugsweise:
"(1)
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat..., bleiben nach
Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000,-- EUR (Freibetrag)
steuerfrei.
(2)
Zum Vermögen zählen
nur
1.
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen;
...
(3)
Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb
von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Erblassers (Geschenkgebers)
ist
1. ein
Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes, ..."
Nach
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (1766 BlgNR
XX.GP) sollten als begünstigungsfähiges Vermögen gemäß
Abs. 2 Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte unter anderem aus Land-
und Forstwirtschaft bezogen werden.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) gelten die Bestimmungen des ersten
Abschnitts des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 19 bis 68)
nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch unter
anderem für die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die
Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 19 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas
Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Abs. 1). Für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke ist
das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (§§ 19 bis 68) auf den dem
Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird (Abs. 2).
§
33 BewG lautet
auszugsweise:
"Wohnungswert
(1)
Wohnungswert ist der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z. 1 und 3
genannten Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu
einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten
Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 2.180,185 Euro (bis 31. Dezember
2001 S 30.000,--) Bestandteil des Vergleichswertes (§
39).
(2)
Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von
bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten
Betrag, so ist der den Betrag von 2.180,185 Euro (S 30.000,--)
übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes
Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z. 5) dem Grundvermögen
zuzurechnen."
Die
Bezugnahme im § 19 ErbStG auf die Maßgeblichkeit des
Bewertungsgesetzes und die dort im § 33 BewG vorgenommene Zuordnung des
einen bestimmten Betrag übersteigenden Wohnungswertes zum
Grundvermögen lassen die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, die
Gebäude seien dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
zuzurechnen, schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht
zu.
Auch
in der Literatur wird die Meinung vertreten, der übersteigende Wohnungswert
sei nicht nach § 15a ErbStG begünstig, es sei denn, es handle sich um
Betriebsvermögen; die genannte Norm sei als Befreiungsbestimmung anzusehen,
durch die ein großer Teil der Erwerbe von produktiv eingesetztem
Vermögen, das bisher gegenüber Grundvermögen oder endbesteuertem
Kapitalvermögen benachteiligt war, steuerfrei gestellt worden sei (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rzen 1 und 6 zu § 15a
ErbStG).
Die
belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das in Rede
stehende Gebäude - unter Abzug des Freibetrages - dem Grundvermögen
des Beschwerdeführers zuzurechnen und deshalb von der Befreiungsbestimmung
des § 15a ErbStG nicht umfasst ist."
Auch
im vorliegenden Fall wurde für einen Teil des Wohn- und
Wirtschaftsgebäudes ein "Wohnungswert" iSd § 33 BewG festgestellt, der
dem Grundvermögen und nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechen
ist, weshalb die Befreiung von der Schenkungssteuer nach § 15a ErbStG nicht
auf den gesamten Erwerbsvorgang anwendbar ist.
Für
die Grunderwerbsteuer sieht § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG eine Befreiung von
steuerbaren Vorgängen vor, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne
des Abs. 1 leg.cit. in unmittelbaren Zusammenhang stehen, soweit der für
die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000,00 € nicht
übersteigt. In § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF und BMJ, BGBl. II
2002/483, betreffend die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben ist
unter anderem normiert, dass ein Betrieb im Sinne des § 5a NeuFöG
unter anderem der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
dienen muss.
Unter
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 3 Z 1 EStG
1988 ist der gemäß
§ 4 Z 1 der Gewinn (§§ 4 bis 14) zu
verstehen. Es ist demnach der allgemeine, aus § 4 EStG 1988 ableitbare
Betriebsvermögens- bzw. Privatvermögensbegriff maßgebend.
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv
erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm
tatsächlich dienen. Hingegen zählen zum notwendigen
Privatvermögen jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar den
privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen und dessen Angehörigen
dienen, das sind alle in der privaten Sphäre genutzten Gegenstände.
Darunter fällt etwa auch jenes sonstige Grundvermögen, das dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dient.
Kraft
der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 4 BewG in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 des
§ 30 gilt der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes
ausdrücklich nicht als Teil des landwirtschaftlichen Vermögens. Damit
dient der übersteigende Wohnungswert aber nicht der Einkünfteerzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Gerade bei pauschalierten
Landwirten ist für die Berechnung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft nur der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens maßgeblich (vgl. § 1 Abs. 2 LuF PauschVO 2002, BGBl.
II 2001/54) und dieser Einheitswert gilt auch als Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes. Der (übersteigende) Wohnungswert im Sinne
des § 33 Abs. 2 BewG bleibt bei der Berechnung der Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft außer Ansatz.
Nach
der Verordnung des BMF und BMJ, BGBl. II 2002/483, sind nur die für einen
Betrieb, der der Einkünfteerzielung auf Land- und Forstwirtschaft dient,
erforderlichen Vermögensübertragungen vom Anwendungsbereich des §
5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG umfasst und nicht auch der (übersteigende)
Wohnungswert nach § 33 Abs. 2 BewG, da dieser dem Grundvermögen
zuzurechnen ist. Daher ist dieser Wohnungswert nicht von der Begünstigung
nach dem NeuFöG umfasst und die Grunderwerbsteuer ist von der (anteiligen)
Gegenleistung zu berechnen.
Es
kann daher dem Berufungsbegehren, wonach auf Grund der Anwendung der
Befreiungsbestimmungen des § 5a NeuFÖG und des § 15a ErbStG keine
Schenkungssteuer und keine Grunderwerbsteuer vorzuschreiben sei, nicht Rechnung
getragen werden.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz jedoch
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den Bescheid in jeder Richtung abzuändern,
aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. So ist die
Behörde insbesondere berechtigt, Unrichtigkeiten in der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage richtig zu stellen und die Abgabe dementsprechend zu
berechnen. Die Grenzen der Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den
Berufungspunkten und besteht bei der Abänderung des angefochtenen
Bescheides kein Verböserungsverbot.
Zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage ist Folgendes zu sagen:
1) Zur
Schenkungssteuer:
Wird von den Parteien ein
Entgelt vereinbart, so liegt keine Schenkung vor. Entgelt ist jeder
wirtschaftliche Vorteil, wobei die Gegenleistung auch nicht geldwerter Art sein
muss und auch einem Dritten erbracht werden kann. Schon das Interesse am
versprochenen Verhalten des Empfängers genügt, um eine Schenkung
auszuschließen. Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände
zugewendet (zum Beispiel zwei Hälfteanteile an einer Liegenschaft), so
bildet dieser Vorgang dann eine Einheit, wenn er nach dem Parteiwillen und den
objektiven Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen ist. In
diesem Fall werden nicht zwei isoliert von einander zu behandelnde
Rechtsgeschäfte (Erwerb der Liegenschaftshälfte der Mutter mit
Gegenleistung der Übernahme der Passiva und daneben Erwerb der
Liegenschaftshälfte des Vaters ohne Gegenleistung) geschlossen (siehe VwGH
17.2.2000, 99/16/0187).
Auch im vorliegenden Fall
handelt es sich nach dem Vertragszweck um ein einheitliches Rechtsgeschäft,
weshalb für die schenkungssteuerrechtliche Betrachtung das vom Bw. seinem
Vater und auch seiner Mutter eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht mit einem
kapitalisierten Wert von € 71.280,00 den insgesamt vom Bw. erworbenen
Liegenschaften mit einem dreifachen Einheitswert von € 70.570,17
gegenüber zu stellen ist. Bei einer einheitlichen Betrachtung des
Rechtsgeschäftes übersteigt die vom Bw. erbrachte Gegenleistung den
steuerlichen Wert der erworbenen Grundstücke und verbleibt daher keine
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer.
Es war daher der Berufung
gegen den Schenkungssteuerbescheid vom 24. Februar 2004 Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
2) Zur
Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Nach Abs. 2 Z 2 leg. cit.
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an (....) überlassen wird. Die mit
dem gegenständlichen Vertrag erfolgte Übertragung von land- und
fortwirtschaftlichen Grundstücken ist gemäß
§ 5a
NeuFÖG von der Grunderwerbsteuer befreit, weshalb im gegenständlichen
Fall als Bemessungsgrundlage die anteilige Gegenleistung für den
"übersteigenden Wohnungswert" anzusetzen ist.
Auf Grund des
einheitlichen Vertragszweckes ist die vom Bw. seinem Vater und seiner Mutter
eingeräumte Wohnungsgebrauchsrechtes als Gegenleistung für die
Übertragung der Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile vom Vater und von
der Mutter anzusehen. Dies wurde offensichtlich auch vom Finanzamt so gesehen.
Allerdings erfolgte vom Finanzamt eine Aufteilung der Gegenleistung als je zur
Hälfte für den Erwerb vom Vater und für den Erwerb von der
Mutter.
Da im vorliegenden Fall
dem Bw. von seinen Eltern Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile in sehr
unterschiedlichem Umfang übergeben wurden (bei Ansatz des dreifachen
Einheitswertes stammt vom Gesamterwerb des Bw. von € 70.570,17 lediglich
ein Teil in Höhe von € 2.142,30 von der Mutter), scheint die
Aufteilung der Gegenleistung als je zur Hälfte für den Erwerb vom
Vater und zur Hälfte für den Erwerb von der Mutter nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen.
Wird für ein
Grundstück und rechtlich selbständige Sachen ein Gesamtpreis
vereinbart, so sind zur Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses die
Grundstücke und beweglichen Sachen mit dem Verkehrswert zu bewerten (vgl.
VwGH 27.9.1995, 93/16/0047). Ebenso wird bei der gleichzeitigen Übertragung
von land- und forstwirtschaftlichen und sonstigen Grundstücken die
Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt
(vgl. VwGH 17.05.1990, 89/16/0071, 0072).
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates ist daher auch die Aufteilung der
Gesamtgegenleistung von € 71.280,00 auf die Erwerbsvorgänge des
Bw. mit seinem Vater und mit seiner Mutter nach dem Verhältnis der
Verkehrswerte vorzunehmen. Da vom Bw. gegen die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2004 für Zwecke der
Verhältnisrechnung angesetzten Verkehrswerte keine Einwände erhoben
wurden, folgt der unabhängige Finanzsenat dieser "Bewertungsmethode"
(3-facher EW I x 2 und 3-facher EW II mal 1) und geht somit derzeit davon aus,
dass der Bw. Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile mit folgenden
Verkehrswerten erhalten hat (alle Beträge in €):
|
landwirtschaftliches
Vermögen vom Vater
|
1.519,78 x3x2
=
|
9.118,68
|
"Wohnungswert" vom Vater
|
21.289,51 x3
=
|
63.868,53
|
landwirtschaftliches
Vermögen von der Mutter
|
714,10 x 3 x 2
=
|
4.284,60
|
Verkehrswert
gesamt
|
|
77.271,81
Stellt man die
Gesamtgegenleistung von € 71.280,00 dem Gesamtverkehrswert von
€ 77.271,81 gegenüber, so ergibt sich durch die Auflösung
der Proportion:
71.280,00 :
77.271,81 = X : 63.868,53
als
anteilige Gegenleistung (= X) für den vom Vater erworbenen "Wohnungswert"
ein Betrag von € 58.916,04.
Es war daher die Berufung
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet abzuweisen und der
Bescheid vom 13. Februar 2003 betreffend den Erwerb von Herrn MG
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
insofern abzuändern, als die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Abs. 1 GrEStG mit 2 % von € 58.196,04 = € 1.178,32
festgesetzt wird.
Wien,
am 28. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 33 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0645-W/04
- Stammnummer
- 21146
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF