Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2209-W/05
Festsetzung Vorauszahlung Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach dem 30. September
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2209-W/05vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei erstmaliger Festsetzung nach einer Betriebseröffnung können auch nach dem 30. September Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden. Eine Anpassung der Vorauszahlungen wegen geringerer Gewinne ist auch im Berufungsverfahren möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb.1, vom
28. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs
vom 4. Oktober 2005 betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer
für 2005 und Folgejahre entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2005 und Folgejahre werden
mit € 16.900,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
8. September 2005 (Dauerbelege Seite 8ff) mit Umgründung
durch Einbringung einer offenen Erwerbsgesellschaft nach Art III UmgrStG
gegründet. Eine Meldung über die Einbringung an das zuständige
Finanzamt (FA) erfolgte mit Schreiben der Steuerberaterin vom
27. September 2005 (DB Seite 3). Im Fragebogen an das FA gab die
Bw. den voraussichtlichen Gewinn im Eröffnungsjahr und im Folgejahr mit
jeweils € 122.000,00 an (DB Seite 4)
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 schrieb das FA
der Bw. € 30.500,00 an Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer
für 2005 und Folgejahre vor und begründete dies mit den Angaben der
Bw. anlässlich der Eröffnung des Betriebes.
Die Bw. erhob dagegen die Berufung vom
28. Oktober 2005 (Eingangsstempel FA, Datum der Berufung:
"29.11.2004") und beantragte, die Vorauszahlungen mit 0 festzusetzen, da laut
§ 45 Abs. 3 EStG nach dem 30. September keine Bescheide
über die Festsetzung von Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr
erlassen werden dürften. Es sei in diesem Fall auch keine Meldung an das FA
als Anwendungsvoraussetzung des UmgrStG notwendig gewesen, da eine
Kapitalerhöhung durchgeführt worden sei. In diesem Fall sei die
Meldung beim Firmenbuch und nicht beim FA als Anwendungsvoraussetzung
durchzuführen. Die in den KSt-Richtlinien beschrieben Festsetzung der KSt
ab Beginn des Wirtschaftsjahres, hier also 1.1.2005, betreffe lediglich die
Frage, ob Mindest-KSt festzusetzen sei und enthalte für diesen Fall keine
Aussagekraft, da es sich um einen anderen Sachverhalt handle. Eine anders
lautende Handhabung laut Richtlinien wäre gesetzlich nicht gedeckt, da dem
Gesetzeswortlaut keine Ausnahmen von der Frist zum 30. September zu
entnehmen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2005 wies
das FA die Berufung mit der Begründung ab, durch die mit Bescheid vom
4. Oktober 2005 festgesetzte Körperschaftsteuervorauszahlung sei
keine Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr
erfolgt. Bei Neueintritt in die Steuerpflicht, und zwar auch nach dem
30. September des betreffenden Jahres, würden die Vorauszahlungen
nach dem voraussichtlichen Einkommen für den laufenden Veranlagungszeitraum
festgesetzt.
Dagegen stellte die Bw. den Vorlageantrag vom
14. November 2005 und wiederholte ihr bisheriges
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25%
(§ 22 Abs. 1 KStG 1988). Gemäß
§ 24
Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sind die Vorschriften des EStG 1988 über die
Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß
anzuwenden.
Die Vorauszahlungsverpflichtung bei der
Körperschaftsteuer ergibt sich somit aus § 45 EStG 1988 (vgl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Kommentar KStG, § 24
Tz 30).
Gemäß
§ 45 Abs. 3 EStG 1988, auf
welche Bestimmung sich auch die Bw. beruft, darf das FA nach dem
30. September Bescheide über die Änderung der Vorauszahlungen
für das laufende Jahr (außer in den im Gesetz näher geregten
Fällen) nicht mehr erlassen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch
nicht um eine Änderung sondern um eine erstmalige Festsetzung, die auch
nach dem 30. September möglich ist (Bauer etc, aaO, § 24
Tz 35).
Der Vorauszahlungsbetrag hat sich bei der erstmaligen
Festsetzung an der voraussichtlichen Körperschaftsteuerschuld des
Festsetzungsjahres ohne Verrechnung eines 4%- oder 5%-Zuschlages (§ 45
Abs. 1 EStG 1988) zu orientieren. Die Vorschreibung einer
Körperschaftsteuervorauszahlung erfolgte daher zu Recht.
Zu beachten ist jedoch, dass die Bw. in der Berufung auf
Akt Seite 3f weiters um Korrektur des geplanten Gewinnes laut einer der
Berufung beiliegenden Berechnung ersuchte, da die im Fragebogen angegebenen
Zahlen noch nicht die Trennung Gesellschaft - Gesellschafter
berücksichtigt hätten. Die Berechnung der Bw. ergab voraussichtliche
Gewinne von € 67.445,00 (2005) und € 57.260,00 (2006). Im
Vorlageantrag AS 14 wies die Bw. zutreffend darauf hin, dass das FA in der
Berufungsvorentscheidung über das Ersuchen, die Höhe der festgesetzten
Vorauszahlung von € 30.500,00 auf € 16.900,00 zu
korrigieren, nicht eingegangen ist. Auch im Vorlagebericht an den UFS gab das FA
nicht an, aus welchen Gründen es die korrigierten Gewinnangaben laut
Berufung nicht in Erwägung gezogen hat.
Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist auch im offenen
Rechtsmittelverfahren möglich (Bauer etc, aaO, § 24 Tz 36).
Da das FA den korrigierten Gewinnangaben der Bw. nicht entgegentrat, war der
Berufung teilweise stattzugeben und die Körperschaftsteuervorauszahlungen
antragsgemäß mit € 16.900,00 festzusetzen.
Wien, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2209-W/05
- Stammnummer
- 21142
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF