Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0156-W/04
Schätzung einer Trafik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0156-W/04vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Vertreter, vom
24. Juni 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf, St. Nr. vom 12. Mai 2003 betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 2000 sowie Einkommensteuer für die
Jahre 1998 und 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt eine Tabak-Trafik. In einer die Jahre
1998, 1999 und 2000 die Umsatz- und Einkommensteuer betreffenden
Betriebsprüfung stellte diese u. a. fest, dass die Kassastände
gerundet worden seien, sich Abweichungen bei der Log-Normalverteilung ergeben
hätten und dass eine von ihr durchgeführte Kalkulation Differenzen
ergeben habe. Auf Grund dieser Mängel erfolgten im Sinne der Bestimmung des
§ 184 BAO Abs 3 folgende Umsatzzuschätzungen:
1998: ATS 120.000,-- netto zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer
1999: ATS 105.000,-- netto zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer
2000: ATS 100.000,-- netto zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die
Betriebsprüfung bei der Ermittlung dieser Beträge auf Grundlage der
von ihr im Rechenwerk der Bw. vorgefundenen Wareneinsätze hinsichtlich der
Tabakwaren und der Vignetten die (amtlich vorgegebenen) Handelsspannen aufschlug
und die Kurzwarenwareneinsätze um 80 % erhöhte und auf diese Weise die
sich daraus ergebenden Umsätze ermittelte. Unter Berücksichtigung
dieser Umsätze bildete die BP die entsprechenden Gesamtumsätze und
verglich diese mit den von der Bw. erklärten Gesamtumsätzen. Dabei
ergaben sich folgende Differenzen (von der BP ermittelte
Mehrerlöse):
1998: ATS 140.741,--
1999: ATS 105.833,--
2000: ATS 100.442,--.
Auf Grund von Einwendungen des steuerlichen Vertreters der
Bw. wurde der das Jahr 1998 betreffende Mehrerlös um ATS 20.741,--
gekürzt. Die die beiden übrigen Jahre betreffenden Mehrerlöse
wurden auf volle Tausend (ab)gerundet.
Weiters stellte die BP fest, dass im Jahre 1999 ein
Wareneinkauf in Höhe von ATS 25.000,-- nicht als Aufwand verbucht sondern
irrtümlich aktiviert worden sei. Außerdem seien in diesem Jahr laut
Einnahmen/Ausgabenrechnung ATS 172.382,-- als Betriebsausgaben für
Gehälter zum Ansatz gebracht worden. Tatsächlich lägen laut
Lohnkonto jedoch nur diesbezügliche Ausgaben in Höhe von ATS
142.383,-- vor. Die Betriebsausgaben seien daher um den Differenzbetrag von ATS
30.000,-- zu kürzen.
In den Jahren 1999 und 2000 seien die Beträge für
Abschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter laut
Einnahmen/Ausgabenrechnung doppelt zum Ansatz gebracht worden. Daraus
hätten sich nachstehende Erfolgsänderungen ergeben:
1999: ATS 10.015,84
2000: ATS 27.701,65.
Außerdem kürzte die BP in den Jahren 1999 und
2000 die jährliche Abschreibung um jeweils ATS 1.250,--, da die Position
Kundenstock mit dem falschen Betrag aktiviert worden sei. Weiters wurden in den
beiden letztgenannten Jahren Aufwendungen ( 1999: ATS 12.800,-- und 2000: ATS
6.600,--) für geltengemachte Stundungszinsen betreffend Einkommensteuer
nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 und 1999 gemäß der
Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO auf Grund der obigen von der
Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen wieder auf und erließ am
12. Mai 2003 die entsprechenden Sachbescheide. Die Veranlagung zur Umsatz- und
Einkommensteuer des Jahres 2000 erfolgte ebenfalls auf Grund der Feststellungen
der Betriebsprüfung.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass die
Wiederaufnahmebescheide von der Bw. nicht bekämpft wurden.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 ergriff die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung. Wörtlich führte der Vertreter der Bw. zu
Beginn des Berufungsschreibens diesbezüglich aus:
"Berufung gegen die
Einkommensteuer 1998, 1999 u. 2000
Berufung gegen die
Umsatzsteuer 1998, 1999 und 2000.
Im Namen und Auftrag von
oben angeführter Klientin erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung gegen
die Bescheide E 1998 - 2000 vom 19. 05. 2003."
Die Berufung richte sich gegen:
1.) die Einkommen- und Umsatzsteuer 2000 da als Gutschrift
der bisherigen Einkommensteuer die Vorauszahlungen angesetzt worden seien.
Begehrt werde der ursrprüngliche Ansatz laut nachstehender
Begründung.
Begründung: es seien die Vorauszahlungen bzw. die
UVA-Summen als Gutschrift und nicht die bezahlten Beträge gebucht
worden.
Der richtige Ansatz laute:
Festgesetzte Einkommensteuer: € 12.410,63. Bisherige
Steuer € 8.070,32 statt VZ € 5.595,81.
Dasselbe gelte für die Umsatzsteuer 2000
Zahllast laut BP: € 10.570,85. Bisherige Steuer €
9.117,39 statt UVA € 3.754,70.
2.) Die Hinzurechnungen für 1998 und 2000 erschienen
nicht plausibel. Gegen die Begründung der Zurechnung - gerundete
Kassastände, Abweichung bei Normalverteilung werde folgendes
eingewendet:
a) Bei der letzten Betriebsprüfung sei diese Art der
Rundung nicht beanstandet worden. Bei kaufmännischer Rundung der Losung sei
die Differenz gegenüber einer groschengenauen Ermittlung marginal, da die
Groschenbeträge in der Kassa verblieben. Eine Losung mit Kommastelle
könne über einen längeren Zeitraum gesehen, nicht genauer sein.
Die Losung, die immer groschengenau sei, könne auch fiktiv
sein.
b) Die Kalkulation ohne Einbeziehung von Inventuren
könne die tatsächlichen Losungen nicht hinreichend genau abbilden.
Besonders der Umstand, dass der Einkauf von Vignetten im alten Jahr erfolge und
der Verkauf erst im neuen Jahr stattfinde - wobei die Einkäufe stark
differierten - führe in den einzelnen Jahren zu verzerrten
Kalkulationen.
c) Es entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass bei einer Nettolosung von vier bis fünf Millionen ATS keine
Manipulationsfehler (Falschgeld im Automaten, Diebstähle, vergessene
Zeitungsretouren u. Ä.) passierten.
d) Es kämen bei der Bw. untypische Verkäufe (bei
Lottojackpots enorme Nachfrage, ein Kunde kaufe völlig
unregelmäßig größere Mengen) vor.
Begründend führte die Bw. betreffend dieses
Vorbringens aus, dass die Hinzurechnung bei einem Umsatz von ATS 4,3 Mio im
Jahre 1998 und 5,2 Mio im Jahre 2000 3 % bzw. 2 % betrage. Diese Beträge
seien als Schwund realistisch, zumal die Kalkulation ohne Einbeziehung von
Inventuren Ungenauigkeiten in dieser Größenordnung in sich berge.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung der Bw. führte die
BP betreffend des unter Punkt 1.) erstellten Berufungsvorbringens aus, dass
Zahlungen ohne Verrechnungsanweisung stets auf Saldo gebucht werden und daher
beim Ergehen der Jahresbescheide nicht als bisherige Steuer berücksichtigt
werden könnten.
Betreffend Punkt 2.) führte die BP. u. a. aus, dass
von ihr jene Beträge zugeschätzt worden seien, die sich bei der von
ihr durchgeführten Kalkulation ergeben hätten. Es werde zwar gegen die
in den Jahren 1998 und 2000 erfolgten Hinzurechnungen berufen, nicht jedoch
gegen die im Jahre 1999 erfolgte. Dieser Umstand sei nicht näher beleuchtet
worden.
Von der BP sei festgestellt worden, dass im Jahre 1999 ein
Betrag von ATS 25.000,-- an Herrn N. bezahlt worden sei. Diesbezügliche
Unterlagen seien im Zuge der Betriebsprüfung zwar abverlangt, nicht jedoch
vorgelegt worden. Die Bw. habe diesbezüglich angegeben, dass dieser Betrag
für diverse Kurzwaren, die sie vom Letztgenannten in Schachteln
übernommen habe, bezahlt worden sei. Dabei müsse es sich um eine
größere Menge gehandelt haben, da aus dem Wareneinkauf ersichtlich
sei, dass in den Jahren 1999 und 2000 nur noch wenige Kurzwaren eingekauft
worden seien. Im Jahre 1998 seien Kurzwaren um ATS 49.308,89 angeschafft worden.
Demgegenüber hätten die diesbezüglichen Einkäufe im Jahre
1999 ATS 19.322,89 und im Jahre 2000 ATS 8.329,80 betragen.
Diese Waren seien 1999 nicht als Wareneingang verbucht,
sondern aktiviert worden. Daher seien diese auch bei der vom steuerlichen
Vertreter durchgeführten Kalkulation nicht berücksichtigt worden, da
dieser nur vom verbuchten Einkauf ausgegangen sei.
Die Differenz für das Jahr 2000 habe sich zum
Großteil aus der Position Tabak ergeben. Der Verkaufspreis habe ATS
4,867.362,-- betragen. In der Spalte Erträge sei jedoch nur ein Betrag von
ATS 4,767.362,-- übernommen worden. Die Differenz betrage daher
ATS 100.000,-- brutto.
Dass die gerundeten Kassastände bei der letzten
Betriebsprüfung nicht beanstandet worden seien, spreche noch nicht für
die Ordungsmäßigkeit dieser Vorgangsweise. Die Kassastände seien
teilweise auf ganze Tausend gerundet worden.
Von der erkennenden Behörde diesbezüglich
angemerkt, dass aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung hervorgeht, dass
im Rechenwerk der Bw. im Jahre 1998 49 Tageslosungen die auf volle Hundert (ATS)
lauteten sowie zwei Tageslosungen, die auf volle Tausend (ATS) lauteten und im
Jahre 2000 58 Tageslosungen, die auf volle Hundert (ATS) lauteten sowie zehn
Tageslosungen, die auf volle Tausend (ATS) lauteten, aufschienen.
Weiters ist anzumerken, dass in den
Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Bw. keine Aufwendungen für einen
eventuellen Schwund in Ansatz gebracht wurden.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu ihrer Berufung brachte die Bw. vor, dass Kalkulationen
nach dem Wareneinkauf ohne Inventuren hohe Ungenauigkeiten beinhalteten. Auch
könne man eine fiktive Kalkulationsdifferenz nicht einer Warengruppe wie im
gegenständlichen Fall den Kurzwaren oder Tabakwaren zuordnen, da kein
Kassensystem mit einer Aufteilung nach Erlösgruppen bestehe. Die einzige
Ausnahme, die man machen könne, sei jene, dass eine Hochrechnung der
Erlöse nach Wareneinkäufen eine Differenz ergeben hätte. Die
Gründe für diese Differenz seien folgende:
1.) Keine Möglichkeit zur Ermittlung des exakten
Wareneinsatzes wegen fehlender (nicht notwendiger)
Inventuraufnahmen
2.) Schwund durch Diebstahl
3.) Fehler bei der Geldmanipulation
4.) Fehlgeld im Automaten
5.) Nicht anerkannte Zeitrungsretouren
Die Trafik nehme jährlich rund ATS 10 Mio an Losungen
ein. Rechne man als Schwund nur 1 % - dies entspreche jedoch nicht den
Erfahrungen des täglichen Lebens, im Handel rechne man mit höhreren
Sätzen - so ergebe sich jährlich eine Fehlgeldmenge von rund
ATS 100.000,--.
Was die Kurzwaren in Höhe von ATS 25.000,-- anbelange,
so handle es sich dabei um größtenteils nicht verkaufsfähige
Ware, dieser Betrag sei über Verlangen der Monopolverwaltung bezahlt
worden, da die Trafik des Verkäufers nicht nachbesetzt worden sei und da
diese Summe in erster Linie als Ablöse für den Kundenstock, der sich
auf die benachbarte Trafik verteilt habe, gegolten habe. Aus diesem Grund sei
dieser Betrag aktiviert worden. Bei übrig gebliebenen Kurzwaren wie
abgegriffene Billets, alte Pfeifen und Schulheften handle es sich
grundsätzlich um sog. Ladenhüter.
Am 4. August 2003 erließ das Finanzamt einen
Mängelbehebungsauftrag in dem es dem Vertreter Bw. mitteilte, dass in der
Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid des Jahres 1999 weder die
beantragten Änderungen noch eine diesbezügliche Begründung
enthalten seien. Die Bw. wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 275
BAO aufgefordert, diese Mängel bis zum 5. September 2003 zu beheben.
Der Vertreter der Bw. teilte dem Finanzamt mit Schreiben
vom 5. September 2003 mit, dass beantragt werde, die die Jahre 1998 und 2000
betreffenden Umsatzsteuerbescheide unter Ansatz eines Umsatzes - Anmerkung
des UFS: betrifft die den Normalsteuersatz von 20% unterliegenden Umsätze
- in Höhe von ATS 3.444.821,27 für das Jahr 1998 und in
Höhe von ATS 4,442.106,14 für das Jahr 2000, sowie den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 unter Zugrundelegung eines
Gewinnes aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 305.367,82 und jenen betreffend
das Jahr 2000 unter Zugrundelegung eines solchen in Höhe von
ATS 445.349,10 und somit ohne die o. e. Zuschätzung zu erlassen. Zur
Begründung wies sie auf Punkt 2.) ihres Berufungsschreibens vom 24. Juni
2003 hin und führte weiters aus, dass eine Kalkulation bei einer
Einnahmen-Ausgabenrechnung, die ohne Inventuren erstellt werde, Ungenauigkeiten
in sich berge. Seine Klientin sei der Meinung, dass aus diesem Grund keine
sachliche Berechtigung der erfolgten Hinzuschätzung vorliege.
Am 15. September 2003 erklärte das Finanzamt die
Berufung vom 24. Juni 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr
1999 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 1999 als
zurückgenommen und führte begründend aus, dass dem Auftrag die
Mängel der Berufung zu beheben, nicht entsprochen worden sei. Daher sei
gemäß der Bestimmung des § 275 BAO mit Bescheid auszusprechen,
dass die Berufung als zurückgenommen gelte.
Um Klarheit darüber zu schaffen, ob die Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999
berufungsgegenständlich seien oder oder nicht, erfolgte am 16. November
2005 seitens des UFS eine diesbezügliche - mittels Aktenvermerkes
dokumentierte - telefonische Anfrage beim steuerlichen Vertreter der Bw. Dieser
gab im Zuge dieses Gespräches bekannt, dass die Bescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 1999 nicht berufungsgegenständlich
seien, da die von der Betriebsprüfung in diesem Jahr getroffenen
Feststellungen zuträfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach Abs. 3 leg.cit. hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher sachlich unrichtig sind
oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(Erkenntnis des VwGH vom 20. Juli 2002, Zl. 2002/14/0003).
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 89/14/0109 hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bereits formelle Fehler der
Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an
der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben,
prinzipiell zur Schätzungsberechtigung führen. Eines Nachweises,
daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen
tatsächlich nicht übereinstimmen, bedürfe es unter diesen
Voraussetzungen nicht. Allerdings müsse dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeit offenstehen, die sachliche Richtigkeit seiner formell
mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten
bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom. 30. September 1998, Zl. 97/13/0033 und vom 30. November 1999, Zl.
94/14/0173).
Auf Grund der Tatsache, dass im Rechenwerk der Bw. im Jahre
1998 49 Tageslosungen die auf volle Hundert (ATS) lauteten sowie zwei
Tageslosungen, die auf volle Tausend (ATS) lauteten und im Jahre 2000 58
Tageslosungen, die auf volle Hundert (ATS) lauteten sowie zehn Tageslosungen,
die auf volle Tausend (ATS) lauteten, aufschienen und somit die statistische
Wahrscheinlichkeit des Anfallens derartiger Losungen um mehr als das Zehnfache
überschritten wurde, kann von einer Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung der Bw. nicht mehr gesprochen werden. Die Betriebsprüfung
war daher berechtigt und verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege zu ermitteln.
Den Ausführungen in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung der Bw., dass der Umstand, dass die gerundeten
Kassastände bei der vorangegangenen Betriebsprüfung nicht beanstandet
worden seien, nicht für die Ordnungsmäßigkeit dieser
Vorgangsweise spreche, ist zu folgen. Dem weiteren in diesem Zusammenhang
hinsichtlich der Zuhilfenahme von kaufmännischen Rundungen erstatteten
Vorbringen, wird entgegengehalten, dass der Vornahme einer derartigen Rundung im
Zuge der Ermittlung von Tageslosungen und somit der Ermittlung von Grundlagen
für die Abgabenerhebung, die gesetzliche Deckung fehlt.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis,
das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der
Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001,
Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen
möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April
1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April
1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183).
Die Betriebsprüfung ging, w. o. ausgeführt, bei
der Ermittlung der Umsätze auf Grundlage der von ihr im Rechenwerk der Bw.
vorgefundenen Wareneinsätze vor und bediente sich somit der Methode der
kalkulatorischen Schätzung.
Bei einer derartigen Schätzung wird ein Teilumsatz mit
Hilfe eines Rohaufschlages auf einer geeigneten Basis geschätzt. Hierbei
sind nicht nur branchentypische Verhältnisse, sondern insbesondere die
betrieblichen Bedingungen des betreffenden Betriebes - seine
Besonderheiten und die für ihn geltenenden Markbedingungen - zu
berücksichtigen. Zu dieser Methode ist weiters festzuhalten, dass die
Kalkulation auf einwandfreien Grundlagen beruhen und sich mit sämtlichen
Einwendungen des Abgabepflichtigen auseinandersetzen muss.
Da die von der BP ermittelten Zuschätzungen auf
Grundlage der erklärten und somit unstrittigen Wareneinsätze erfolgten
und da bei einer Trafik ca. 95 % des Umsatzes durch amtliche Verkaufspreise
vorgegeben ist erfolgte, ist die Ermittlung der Umsätze der
berufungsgegenständlichen Jahre durch die Betriebsprüfung im Sinne der
Ausführungen des vorstehenden Absatzes als schlüssig, folgerichtig und
mit der Lebenserfahrung in Einklang stehend zu beurteilen.
Der Einwand der Bw., dass bei ihr untypische Verkäufe
bzw. Umsätze, beispielsweise auf Grund von enormen Nachfragen bei
Lottojackpots oder unregelmäßige Einkäufe von
größeren Mengen durch einen Kunden, erfolgten, geht daher ins Leere.
Das Gleiche gilt für das Vorbringen, dass der Umstand, dass der Einkauf von
Vignetten im "alten" Jahr, die
diesbezüglichen Verkäufe jedoch im
"neuen" Jahre erfolgten, zu verzerrten
Kalkulationen in den einzelnen Jahren führe, da eine derartige Situation zu
Beginn eines jeden Jahres in gleicher Weise gegeben ist.
Vom UFS wird angemerkt, dass das Schätzungsergebnis
der Betriebsprüfung nicht auf eventuellen Abweichungen von der
Normalverteilung beruht, sondern ausschließlich auf Grundlage der im
Rechenwerk der Bw. vorgefundenen Wareneinsätze ermittelt wurde.
Den Einwendungen der Bw., dass keine Möglichkeit zur
Ermittlung des exakten Wareneinsatzes wegen fehlender und nicht notwendiger
Inventuraufnahmen bestehe, ist zu entgegnen, dass ein solcher auch auf Grundlage
der Eingangsrechnungen errechnet werden kann.
Da auf Grund des Umstandes, dass sich in der Trafik der Bw.
mit Ausnahme weniger Zeitungen bzw. Illustrierter sowie Taschenbüchern,
Geschenkpapier und Glückwunschkarten, sämtliche übrigen Waren
hinter dem Verkaufspult befinden, ist die Möglichkeit eines Schwundes auf
Grund von Diebstählen nahezu auszuschließen.
Der übliche Schwund in Trafiken bewegt sich auf Grund
von Erfahrungswerten zwischen ATS 50.000,-- jährlich (ÖStZ 1991,
Heft 20, Seite 298, RME 195) und 0,5 % der kalkulierten Erlöse (ÖStZ
1993, Heft 19, Seite 306, RME 69). Allerdings ist diesbezüglich davon
auszugehen, dass es sich bei diesen Werten um keine starren Grenzen handelt und
dass stets auf die Gegebenheiten des Einzelfalles abzustellen ist. Im Sinne der
Bestimmung des § 167 Abs 2 BAO kommt der UFS auf Grund des
sich aus dem Sachverhalt ergebenden Gesamtbildes zum Schluss, dass der Ansatz
eines Schwundes von 0,5 % der der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze im
Falle der Bw. als gerechtfertigt anzusehen ist. In diesem finden auch nicht
anerkannte Zeitungsretouren Deckung. Da das Risiko eines Verlustes bei
Durchläufern wie Lotto/Toto-Erlösen bzw. bei Brief- und Rubbellosen
als äußerst gering erscheint, waren diese Umsätze in die
Bemessung des Schwundes nicht einzubeziehen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Bw. in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu ihrer
Berufung, dass im Handel nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit
einem Schwund, der über das Ausmaß von 1 % hinausgeht, gerechnet
werde, ist darauf zu verweisen, dass der übrige Einzelhandel sowohl
hinsichtlich des Einkaufes als auch hinsichtlich des Verkaufes in völlig
anderer Weise strukturiert ist und somit die für diesen geltenden
Erfahrungswerte nicht auf Trafiken übertragen werden
können.
Der UFS kommt im Sinne der Bestimmung des § 167
Abs 2 BAO unter Einbezug der allgemeinen Lebenserfahrung weiters zum
Schluss, dass im Falle der Bw. Fehlgeldbeträge - resultierend aus
Geldmanipulationen sowie Automatengeschäften - in Höhe von insgesamt
ATS 15,-- täglich anfielen.
Auf Grund der obigen Ausführungen ergeben sich
betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer folgende Berechnungen in
ATS:
|
|
1998
|
2000
|
Umsätze 20 % lt. BP
|
3,564.821,27
|
4,542.106,14
|
- 0,5 % Schwund
|
17.824,11
|
22.710,53
|
Umsätze 20
% lt. Berufungsentscheidung
|
3,546.997,16
|
4,519.395,51
|
|
1998
|
2000
|
Umsätze 10 % lt. Erklärung
|
492.076,36
|
461.348,18
|
- 0,5 % Schwund
|
2,460,38
|
2.306,74
|
Umsätze 10
% lt. Berufungsentscheidung
|
489.615,98
|
459.041,44
|
|
1998
|
2000
|
Einkünfte aus Gewerbebetrie lt.
BP
|
425.367,82
|
545.349,10
|
- 0,5 % Schwund (Umsätze 20 %)
|
17.824,11
|
22.710,53
|
- 0,5 % Schwund (Umsätze 10 %)
|
2,460,38
|
2.306,74
|
- Fehlgeld (täglich ATS 15,-- X 300
Tage)
|
4.500,00
|
4.500,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsentscheidung
|
400.583,33
|
515.831,83
Da die von der Bw. im Rahmen ihres Unternehmens
getätigten Umsätze gemäß
§ 4 Abs 1 UStG 1974 nach dem
Entgelt, das die Empfänger für die in Rede stehenden Leistungen
aufzuwenden hatten, zu bemessen waren, ergab sich insofern in Bezug auf die o.
a. Fehlgeldbeträge keine umsatzsteuerliche Änderung.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auf
das in der Gegenäußerung der Bw. zur Stellungnahme der BP zu ihrer
Berufung erstattete Vorbringen hinsichtlich der Kurzwaren mangels Relevanz
für die in den Jahren 1998 und 2000 vorgenommenen Zuschätzungen - der
diesbezügliche Einkauf erfolgte im Jahre 1999, dieses ist, w. o.
ausgeführt, nicht berufungsgegenständlich, die Differenz des Jahres
2000 ist auf einen Übertragungsfehler zurückzuführen -
nicht mehr näher einzgehen war.
Hinsichtlich der in der Berufung begehrten Ansätze des
Umsatzsteuer- bzw. des Einkommensteuervorsolls ist darauf zu verweisen, dass das
Vorsoll keinen Bestandteil des Bescheidspruches darstellt. Daher war über
das diesbezügliche Berufungsbegehren nicht abzusprechen. Auf die
Möglichkeit einen Abrechnungsbescheid im Sinne der Bestimmung des §
216 BAO zu begehren wird hingewiesen.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Wien, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0156-W/04
- Stammnummer
- 21137
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF