Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1795-W/05
Begräbniskosten werden nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 anerkannt, soweit ihnen verwertbare Nachlassaktiva gegenüberstehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1795-W/05vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 19. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y vom 29. März 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Für das Begräbnis seiner Mutter zahlte der Bw. am
14. Jänner 2004 einen Betrag von € 3.645,- an die
Bestattung Wien und legte eine Kopie der Rechnungsbestätigung
vor.
Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
vom 3. Mai 2004 in der Verlassenschaftssache nach der verstorbenen
Mutter des Bw. ist ersichtlich, dass der Bw. trotz Rechtsbelehrung die
Erklärung abgegeben hat, keinen Antrag auf Überlassung des Nachlasses
an Zahlungsstatt zu stellen. Der gesamte Nachlass bestehend aus Aktivwerten in
der Gesamthöhe von € 1.323,70 wurde dem Kuratorium der Wiener
Pensionisten Wohnhäuser auf teilweisen Abschlag der angemeldeten Forderung
in Höhe von insgesamt € 7.176,70 gemäß
§ 73 AußStrG an Zahlungsstatt überlassen.
Der Bw. beantragte in seiner Arbeitnehmererklärung
für das Jahr 2004 die Kosten für das Begräbnis seiner Mutter in
Höhe von € 3.645,- als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Am 29. März 2005 erließ das Finanzamt
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die Begräbniskosten nur mit dem Betrag von
€ 1.676,30 als zwangsläufig erwachsen anerkannt wurden und die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von € 2.807,20 nicht überstiegen
haben.
Der Bw. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
vom 29. 3. 2005 und führte aus, dass nach seiner Ansicht der
anteilige Betrag lohnsteuermindernd zu berücksichtigen, sei, welcher die
Differenz zwischen der Höhe des vom Steuergesetz anerkannten Betrages von
€ 3.000,- und dem Selbstbehalt in Höhe von € 2.807,20
bildet.
Der Nachlass der Mutter des Bw. sei vom Notar mit
€ 1.323,70 festgestellt worden und der Bw. habe das Erbe aufgrund der
offenen Verbindlichkeiten des Pensionistenheimes zu Gunsten des Heimes nicht
angetreten. Der Bw. gab an, dass ihm keinerlei Aktiva aus dem Nachlass seiner
Mutter zugeflossen seien, weshalb die Begräbniskosten nicht durch den
Nachlass gedeckt seien.
Am 20. Mai 2005 wurde seitens des Finanzamtes
eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen und ausgeführt, dass die
Begräbniskosten zu den bevorrechteten Forderungen im Nachlassverfahren
gehören und daher vorrangig aus dem verwertbaren Nachlass zu bezahlen
seien. Die Begräbniskosten seien daher den Nachlassaktiva
gegenüberzustellen und nur die Differenz sei als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass
die außergewöhnliche Belastung irrtümlicherweise im Erstbescheid
für das Jahr 2003 berücksichtigt worden sei, dann im korrigierten
Bescheid nicht mehr berücksichtigt worden und die Differenz
€ 233,22 betragen habe. Der Vorstand des Finanzamtes habe in einem
Schreiben festgehalten, dass der Bw. mit der Arbeitnehmerveranlagung 2004 die
2003 nicht anerkannten Begräbniskosten geltend machen könne. Der Bw.
erklärte, dass er die Abweisung für das Jahr 2004 nicht anerkennen
könne und ersuchte um Anerkennung seiner außergewöhnlichen
Belastung infolge Bezahlung der Begräbniskosten für das Begräbnis
seiner Mutter im Jahr 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw. geltend
gemachten Begräbniskosten für seine verstorbene Mutter in Höhe
von € 3.645,- im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen
sind.
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der
Ermitttlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen, wenn die Belastung folgende im Gesetz aufgezählte
Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(§ 34 Abs 2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(§ 34 Abs 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen ( 34 Abs 4).
Die Belastung darf werde Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben darstellen.
Abs. 2 bestimmt, dass eine Belastung
außergewöhlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Im Abs. 4 wird ausgeführt, dass die
Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Dieser ist so zu berechnen, dass bei Vorhandensein von
sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 EStG die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbstängier Arbeit erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs 1und 2 EStG 1988 anzusetzen
sind. Weiters ist der Selbstbehalt auch abhängig davon, ob ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht bzw. von der Anzahl der Kinder im Sinne des
§ 106 EStG. Die Höhe des Selbstbehaltes wird durch Anwendung
des jeweils zutreffenden Prozentsatzes nach
§ 34 Abs 4 EStG auf die errechnete Bemessungsgrundlage
ermittelt.
Eine außergewöhnliche Belastung kann daher, wenn
ein Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung grundsätzlich besteht, nur dann zu
steuerlichen Auswirkungen führen, wenn der Selbstbehalt überschritten
wird.
Gemäß
§ 549 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden
Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) auch die Kosten für das im Gebrauche des
Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene
Begräbnis; das bedeutet die Begräbniskosten sind bevorrechtete
Forderungen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. hat die Begräbniskosten in Höhe von
€ 3.645,- für das im Jänner 2004 stattfindende
Begräbnis seiner Mutter bezahlt und als Nachweis die Kopie einer Rechnung
der Bestattung Wien vom 14. Jänner 2004 vorgelegt.
Dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ist zu
entnehmen, dass im Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Mutter des
Bw. der gesamt Nachlass aus Nachlassaktiva im Höhe von € 1.323,70
bestand. Der Bw. hat trotz Rechtsbelehrung keinen Antrag auf Überlassung
des Nachlasses an Zahlungsstatt gestellt. Der gesamt Nachlass der Verstorbenen
wurde dem Kuratorium Wiener Pensionisten Wohnhäuser auf teilweisen Abschlag
der angemeldeten Forderung von € 7.176,70 gemäß
§ 73 AußStrG überlassen.
Bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des
§ 34 EStG 1988 auf den durch den Bw. verwirklichten
Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzung des Abs. 2, nämlich,
dass die Belastung höher ist als jene, die der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwächst, im vorliegenden Fall erfüllt ist.
Die für die Erfüllung der Voraussetzung des
Abs. 4, nämlich der wesentlichen Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zu beachtende Übersteigung des
Selbstbehaltes ist zu überprüfen.
Der Selbstbehalt berechnet sich im vorliegenden Fall wie
folgt:
|
Tarifeinkünfte
|
30.128,80
|
sonstige Bezüge
|
5.413,60
|
abzüglich SV Beiträge für sonstige
Bezüge
|
-392,40
|
abzüglich Sonderausgaben
|
-60,00
|
Summe
|
35.090,00
|
Prozentsatz 8% (AVAB, 1 Kind) Selbstbehalt
|
2.807,20
Der Selbstbehalt beträgt im vorliegenden Fall daher
€ 2.807,20.
Hinsichtlich der in Abs. 3 des § 34
geregelten Voraussetzung der Zwangsläufigkeit wird seitens des
Unabhängigen Finanzsenates ausgeführt, dass sich aus dieser
Gesetzesbestimmung nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung ergibt, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach
§ 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie
Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom
Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden oder sonst die
Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien
Stücken entschlossen hat (VwGH v. 19.12.2000, 99/14/0294).
Gemäß
§ 549 ABGB gehören die
Kosten für ein angemessenes Begräbnis zu den bevorrechteten Kosten des
Nachlasses. Diese Aufwendungen sind in erster Linie - bevorzugt- aus dem
vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen zu bestreiten. Die
Verpflichtung des Erben für die Begräbniskosten aus Eigenem
aufzukommen, kommt nur dann in Betracht, wenn kein ausreichendes
Nachlassvermögen vorhanden ist.
Im vorliegenden Fall finden die Begräbniskosten in
Höhe von € 3.645,- in den vorhandenen Nachlassaktiven von
€ 1.323,70 teilweise Deckung, sodass in Höhe dieses Betrages der
Nachlassaktiven, aus denen bevorrechtet die Begräbniskosten zu bezahlen
sind, das Tatbestandsmerkmal der Zwangslaufigkeit nicht erfüllt
ist.
Der Hinweis des Bw., er seien ihm keinerlei Aktiva aus dem
Nachlass seiner Mutter zugeflossen, vermag an der oben ausgeführten
rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, da die Entscheidung des Bw.
einerseits trotz Vorhandenseins von Nachlassaktiven keinen Antrag auf
Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt zu stellen und andererseits die
gesamten Begräbniskosten für die Mutter aus Eigenem zu tragen, auf ein
Verhalten zurückzuführen ist, zu dem sich der Bw. aus freien
Stücken entschlossen hat.
Dieses freiwillige Verhalten des Bw. steht jedoch im Betrag
der vorhandenen Nachlassaktiven von € 1.323,70 einem Abzug als
außergewöhnliche Belastung entgegen. In dem Ausmaß in welchem
die Begräbniskosten durch die laut Gerichtsbeschluß vorhandenen
Nachlassaktiva gedeckt sind, werden die geltend gemachten dem Grunde nach als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendungen nicht
gemäß
§ 34 EStG 1988 als außergewöhnliche
Belastung anerkannt.
Errechnet man nun den Betrag der als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Begräbniskosten
aufgrund der vorstehenden rechlichen Beurteilung, so ergibt sich ein
anzuerkennender Betrag von € 2.321,30 (€ 3.645,-
Aufwendungen abzüglich € 1.323,70 Nachlassaktiva).
Da der errechnete Selbstbehalt von € 2.807,20 den
anzuerkennenden Betrag von € 2.321,30 übersteigt, ergibt sich
keine steuerlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG.
Der Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 war keine Folge zu geben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1795-W/05
- Stammnummer
- 21131
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF