Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0055-W/05
Nachweisbarkeit der objektiven Tatseite bei gegenüber dem Abgabenverfahren geänderter Beweislast im Finanzstrafverfahren?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0055-W/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag.pharm. Reinhard Fischill und Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 18. Mai 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
21. Februar 2005, SpS, nach der am 21. Februar 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis
aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136,
157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 21. Februar 2005, SpS, wurde der Berufungswerber
(Bw.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Obliegenheiten der C-GmbH verantwortliche Geschäftsführer (GF)
vorsätzlich, durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur
Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2001 und Körperschaftsteuer für
die Kalenderjahre 1999-2001, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben, nämlich Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von
S 92.978,00, Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von
S 288.380,00, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von S 33.327,00 und
Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von S 200.660,00 verkürzt
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 21 Abs. 1-3 FinStrG,
unter Bedachtnahme auf die zu StrafNr. erfolgte Bestrafung, wurde über den
Bw. eine Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG eine an deren Stelle für den Fall
der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
40 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der C-GmbH für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht als unbescholten zu gelten habende Bw.
Mehrheitseigentümer und Geschäftsführer der C-GmbH sei. Daneben
habe der Bw. im Tatzeitraum eine Einzelfirma betrieben, über die
zwischenzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Im Zeitraum
Juli 2002 bis Juli 2003 hätten sowohl bei der Gesellschaft als auch
für die Einzelfirma abgabenbehördliche Prüfungen für die
Jahre 1998-2001 stattgefunden. Zu Beginn der Prüfung seien für den
Prüfungszeitraum bereits Erstbescheide vorgelegen.
Die
Feststellungen bei der Einzelfirma hätten zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, StrafNr., geführt, welches am 5. September
2003, nach durch den Verteidiger vorgebrachter geständiger Verantwortung,
durch die Erlassung einer Strafverfügung über € 2.200,00
wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG beendet worden
sei.
Bei der
Gesellschaft habe hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 die Feststellung getroffen
werden müssen, dass Erträge von S 200.000,00 als umsatzsteuerfrei
behandelt worden seien. Es hätten dafür keine erläuternden
Unterlagen vorgelegt werden können. Der Ertrag von S 200.000,00 brutto
sei daher der 20%igen Umsatzsteuer unterworfen worden.
In den
Erlösen 1998 sei ein Betrag von S 960.000,00 für ausgeübte
Managementtätigkeit für eine ungarische Firma enthalten. Über
Nachfrage habe sich ergeben, dass diese Tätigkeit in etwa gleichem Umfange
auch in den Jahren 1999-2001 erbracht worden sei, ohne dass hierfür
Rechnungen gestellt und in den Bilanzen Erlösabgrenzungen vorgenommen
worden seien. Dies sei im Rahmen der Prüfung durch die Abgabenbehörde
berichtigt worden.
Aus den
vorgenommenen Berichtigungen hätten sich Mehrsteuern bei der
Körperschaftsteuer, die der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer, ebenso wie den im Spruch angeführten
Umsatzsteuerbetrag für 2001 vorsätzlich verkürzt
habe.
Für das
Finanzstrafverfahren seien die sich aus der Prüfung ergebenden Mehrsteuern
als strafbestimmende Wertbeträge heranzuziehen.
Im
eingeleiteten Finanzstrafverfahren sei eine Stellungnahme zu den erhobenen
Anschuldigungen nicht vorgebracht worden. In der mündlichen Verhandlung am
27. September 2004 habe der Bw. dazu erklärt, die ausgeführten
Leistungen für die ungarische Firma hätten keineswegs den Umfang des
Jahres 1998 erreicht. Eine Fakturierung sei wegen der schlechten finanziellen
Lage der ungarischen Firma unterblieben und es sei eine Bezahlung bis dato nicht
erfolgt. Anders lautende Erklärungen habe er nicht abgegeben.
Dazu habe der
Betriebsprüfer am 18. Oktober 2004 als Zeuge deponiert, dass die
seinen Feststellungen zugrunde liegenden Angaben vom Bw. gemacht worden
seien.
Die vom Bw. dem
gegenüber zu seiner Entlastung beantragten Zeugen S. und B. hätten
keine dem Sachverhalt dienliche Angaben machen können.
Das Verhalten
des Bw. erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und
subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als
realitätsbezogenen, im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die
ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz
pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von
Abgabenverkürzungen bekannt gewesen seien.
Bei der
Bestrafung sei auf die zu StrafNr. erfolgte Bestrafung Bedacht zu
nehmen.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige
Unbescholtenheit und die geständige Rechtfertigung, als erschwerend
hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die vorliegende fristgerechte Berufung des Bw. vom
18. Mai 2005, mit welcher unrichtige Sachverhaltsfeststellung und
unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wird.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass der Prüfer die in Rede stehenden
Rechnungen lediglich aktiviert habe, er hätte sie jedoch auch passivieren
müssen.
Außerdem
werde Akteneinsicht in den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers beantragt, da
im Betriebsprüfungsbericht darüber keine Aussage getroffen worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Dem
erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen in objektiver Hinsicht die
Feststellungen einer Betriebsprüfung der C-GmbH über die Jahre
1998-2001 zu Grunde, welche mit Bericht vom 24. September 2003 abgeschlossen
wurde.
Unter
Textziffer 15 dieses Betriebsprüfungsberichtes wird festgestellt, dass
unter dem Titel "Vergütungen" 2001 Erträge in Höhe von
S 200.000,00 umsatzsteuerfrei erfasst wurden, zu diesen Buchungen jedoch
keine erläuternden Unterlagen vorgelegt werden konnten. Von der
Betriebsprüfung wurde daher die Steuerfreiheit nicht anerkannt und eine
Umsatzerhöhung von brutto S 200.000,00 (daraus resultierende
Umsatzsteuer 2001 laut SpS-Erkenntnis S 33.327,00) vorgenommen. Aus
dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung geht dazu hervor, dass auf dem
Buchhaltungskonto Vergütung, Schadenersatz (Konto 4610) im Jahr 2001
zweimal S 100.000,00 eingebucht wurden, wobei der Buchungstext einmal "laut
Herrn X." lautet und einmal gar kein Buchungstext vorhanden war.
Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat gab dazu die im
Prüfungszeitraum für den Bw. und die C-GmbH in den Tatzeiträumen
tätige selbständige Buchhalterin als Zeugin zu Protokoll, dass es sich
bei diesen irrtümlich auf das Konto "Vergütung, Schadenersatz"
gebuchten Beträgen von insgesamt S 200.000,00 um weiterverrechnete
Kosten für die Geschäftsführung der Fa.S.. (ungarische AG)
handle, für welche tatsächlich keine österreichische
Umsatzsteuerpflicht entstanden sei. Der Berufungssenat hält diese
Erklärung der unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugin für plausibel
und unwiderlegbar und geht insoweit nach Ergänzung des Beweisverfahrens in
freier Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes von einer nach
österreichischen Umsatzsteuergesetz nicht steuerbaren Katalogleistung
gemäß
§ 3a Abs. 10 UStG (Beratungsleistung)
aus, deren Leistungsort in Ungarn liegt (§ 3a Abs. 9 UStG).
Aus diesem
Grund war mit Verfahrenseinstellung betreffend die dem Bw. angelastete
Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 1 FinStrG) an Umsatzsteuer 2001
in Höhe von S 33.327,00 vorzugehen.
Als weitere
finanzstrafrechtliche relevante Feststellung wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Textziffer 17 des bezeichneten
Betriebsprüfungsberichtes herangezogen, unter welcher die
Betriebsprüfung feststellte, dass zum 31. Dezember 1998 an die
Fa.S.. (Ungarn) eine Rechnung für Managementtätigkeit in Höhe von
S 960.000,00 gestellt und in den Erlösen der C-GmbH erfasst worden
sei. Diese Managementtätigkeit sei auch in den Jahren 1999, 2000 und 2001
in etwa gleichem Umfang erbracht worden, jedoch seien keine Rechnungen
darüber ausgestellt worden. Auch in den Bilanzen 1999, 2000 und 2001
seien keine Erlösabgrenzungen vorgenommen worden, die eine periodenreine
Erfassung dieser bereits erbrachten Leistungen gewährleisten würden.
Seitens der Betriebsprüfung wurden deswegen für die Jahre 1999 bis
2001 jeweils S 960.000,00 erfolgserhöhend hinzugerechnet. Aus dieser
Feststellung resultieren die vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten
Körperschaftsteuerverkürzungen der Jahre 1999 bis 2001.
Aus dem
vorliegenden Vertrag zwischen der ungarischen Aktiengesellschaft Fa.S.. und der
C-GmbH vom 15. Dezember 1995 geht hervor, dass die C-GmbH 50% der Anteile
an dieser ungarischen AG hält und der Bw. auch zur Führung der
Geschäfte dieser ungarischen Firma als deren Vorstandsvorsitzender
delegiert wird. Unter Punkt 6) dieses Vertrages wird festgelegt, dass die Fa.S..
der C-GmbH einen österreichischen Verhältnissen entsprechenden Lohn
samt Lohnnebenkosten ersetzt, über dessen Höhe die Vertragspartner in
jedem Jahr eine Vereinbarung abschließen. Dies sollte laut Vertrag so vor
sich gehen, dass die C-GmbH in Folge der mündlichen Abstimmung die Rechnung
ausstellt und für den Fall, dass die Rechnungssumme innerhalb von 15 Tagen
nicht beanstandet wird, die Rechnung als akzeptiert betrachtet wird. Aus Punkt
7) dieser Vereinbarung ist ersichtlich, dass die Auszahlung der Belohnung nur in
dem Fall erfolgt, wenn diese für die ungarische AG keinen Verlust
verursacht. Ergänzend wird dazu noch unter Vertragspunkt 11) festgelegt,
dass die Zahlungsfrist für die Auszahlung der Belohnung so angegebenen
werden muss, dass durch die Auszahlung bei der AG kein Liquiditätsproblem
entsteht und auch Teilrechnungen ausgestellt werden können.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat führte dazu die mit der Erstellung der Buchhaltung und der
Steuererklärungen in den Tatzeiträumen beauftragte selbständige
Buchhalterin als Zeugin aus, dass bis zum Jahr 1998 Rechnungen an die die
ungarische Fa.S.. gelegt worden seien, diese würden die
Geschäftsführung und diverse andere Kosten für Miete, Leasing
usw. beinhalten.
Ab dem Jahr 1999 seien zwar keine Fakturen mehr
gelegtworden, allerdings sei weiterhin eine erfolgswirksame Verbuchung
sämtlicher Kosten erfolgt. Diese weiterverrechneten Kosten seien
buchhalterisch abgegrenzt worden, sodass ca. 15% tatsächlich erfolgswirksam
im Betriebergebnis der C-GmbH enthalten seien. Die dem Berufungssenat vorgelegte
ziffernmäßige Aufstellung der Weiterverrechnungen an die Fa.S.. habe
sie erst in Vorbereitung auf die Zeugenaussage vor dem unanhängigen
Finanzsenat erstellt. Diese sei der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden.
Aus Sicht der Zeugin seien die Erfolgszurechnungen durch die
Betriebsprüfung in den Jahren 1999 bis 2001 zu Unrecht erfolgt. Warum die
Bescheide der Betriebsprüfung letztendlich vom Bw. so akzeptiert worden
seien, könne sie nicht beurteilen.
Die Zeugin habe sicherlich gegenüber den Bw.
dahingehend urgiert, dass die Kosten der Geschäftsführung durch die
C-GmbH an die Fa.S.. verrechnet würden, weil es keinesfalls so sein
könne, dass durch diese der Gewinn der österreichischen GmbH minimiert
werde. Sie habe den Bw. immer wieder gedrängt, entsprechende Rechnungen
auszustellen, was aber nur schleppend bzw. gar nicht erfolgt sei, was ihrer
Meinung nach wieder darauf hinweise, dass die Rechnungen in Ungarn wegen der
schlechten wirtschaftlichen Situation der Fa.S.. offensichtlich nicht verwertbar
gewesen wären. In den Jahren 1999 bis 2001 glaube sie sagen zu können,
dass nur mehr geringe Gegenverrechnungen mit der ungarischen Firma
stattgefunden hätten. Tatsächliche Zahlungen seien jedoch, wenn, dann
nur vereinzelt und im geringen Umfang erfolgt sind.
Aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit dem
schlüssigen Vorbringen der als Zeugin einvernommenen Leiterin des die
C-GmbH betreuenden Buchhaltungsbüro's hegt der Berufungssenat, auf Grund
der gegenüber dem Abgabenverfahren im Finanzstrafverfahren geänderten
Beweislast, ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Nachweisbarkeit der im
Schätzungswege erfolgten Erlöszurechnungen für die
Geschäftsführung der C-GmbH im Rahmen der Fa.S..(Ungarn). Wie die
einvernommene Zeugin dem Berufungssenat durchaus realitätsnah und glaubhaft
anhand einer zahlenmäßigen Aufstellung für die Tatzeiträume
darlegen konnte, wurden derartige buchhalterische Erlösabgrenzungen
tatsächlich durchgeführt, allerdings wurden seitens des Bw. keine
Rechungen darüber an die ungarische Firma vorgelegt. Dies laut
nachvollziehbarer Aussage des Bw deswegen, um nicht weitere Verbindlichkeiten im
Rahmen der Bilanz der Fa.S.. ausweisen zu müssen, welche deren
Kreditwürdigkeit in Ungarn bei schon gegebener schlechter wirtschaftlicher
Lage noch zusätzlich geschwächt hätten. Dazu ergibt sich auch aus
Vertragspunkt 7) des oben bezeichneten Vertrages vom 15. Dezember 1995, dass
eine Auszahlung einer Belohnung nur für den Fall erfolgt, dass bei der
ungarischen Aktiengesellschaft kein Verlust entsteht.
Der Berufungssenat ist bei der dargestellten Beweislage
daher, entgegen der insoweit nicht näher begründeten Meinung des
Spruchsenates, zum Ergebnis gekommen, dass ernsthafte Zweifel am Eintritt einer
tatsächlichen Verkürzung an Körperschaftsteuer 1999 bis 2001
bestehen, jedenfalls aber, entsprechend der finanzstrafrechtlichen Beweisregel
des § 98 Abs. 3 FinStrG, der Nachweis einer
ziffernmäßig richtig bestimmbaren
Körperschaftsteuerverkürzung für die genannten Jahre nicht
möglich ist. Bestärkt wird der Berufungssenat in seiner Ansicht auch
durch den Schlussantrag des Amtsbeauftragten in der gegenständlichen Causa,
welcher sich aufgrund der Beweislage mit einer Einstellung des
Finanzstrafverfahrens einverstanden erklärte.
Das
Finanzstrafverfahren war daher mangels Erweisbarkeit der objektiven Tatseite
einzustellen.
Wien, am 21.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0055-W/05
- Stammnummer
- 21125
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF