Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0267-G/04
Umrechnung der Einkünfte bei Arbeitslosengeld - Bezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-G/04vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau J.W., vom 25. Mai 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. Mai 2004, betreffend
die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bekämpft den Bescheid des
Finanzamtes mit der Begründung, dass seine Berechnung fehlerhaft sei. Bei
mehrmaligen Berechnungen mit Hilfe des Programmes in Finanz-Online sei jeweils
eine Gutschrift von 750,31€ errechnet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der § 3 Abs. 2 EStG 1988 normiert
Folgendes:
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge
(unter anderem) im Sinne des Abs.1 Z 5 lit. a, das sind das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an
deren Stelle tretende Ersatzleistungen, nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen
ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, das sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde.
Die Berufungswerberin hat in der Zeit vom 1. Oktober
bis 31. Dezember 2003, daher für insgesamt 92 Tage, Arbeitslosengeld in der
Höhe von insgesamt 2.470,20€ bezogen.
Die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit betrugen ohne Berücksichtigung des
Werbungskostenpauschbetrages 13.464,06€ (13.332,06€ + 132,00€).
Da das "restliche Kalenderjahr" 273 Tage beträgt (365 Tage abzüglich
92 Tage mit Arbeitslosengeldbezug), sind diese Einkünfte von
13.464,06€ mit einer Division durch 273 Tage und mit einer
anschließenden Multiplikation mit 365 Tagen auf einen Jahresbetrag von
18.001,39€ umzurechnen. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von
132,00€ und des Sonderausgabenpauschbetrages von 60,00€ errechnet sich
ein (umgerechnetes) Einkommen von 17.809,39€. Bei diesem Einkommen ergibt
sich, wie im angefochtenen Bescheid richtig dargestellt, eine Steuer für
den Durchschnittssteuersatz von 2.987,10€ und in der Folge ein
Durchschnittssteuersatz von 16,77%. Dieser Durchschnittssteuersatz ist nun auf
das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen von 13.272,06€ anzuwenden.
Hinsichtlich der weiteren Berechnung wird auf den angefochtenen Bescheid
verwiesen.
Da die festzusetzende Steuer nicht höher sein darf als
jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde,
ist dies in einer Kontrollrechnung festzustellen. Unter Einbeziehung des
Arbeitslosengeldes von 2.470,20€ errechnet sich ein Einkommen von
15.742,26€. Bei diesem Einkommen ergäbe sich eine Einkommensteuer von
2.360,68€. Bei einer anrechenbaren Lohnsteuer von 2.309,97€ errechnete
sich sohin eine Abgabennachforderung von 50,71€. Diese ist höher als
die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Abgabennachforderung von
13,21€. Die Umrechnungsvariante ist somit die für die
Berufungswerberin günstigere der beiden im Gesetz vorgesehenen
Berechnungsmethoden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch
hinsichtlich der Berechnung als dem Gesetz entsprechend, so dass die Berufung,
wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war. Der von der
Berufungswerberin angestellten Berechnung lag wohl ein Eingabemangel
hinsichtlich des bezogenen Arbeitslosengeldes zu Grunde.
Graz, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-G/04
- Stammnummer
- 21123
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF