Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0585-W/05
Berücksichtigung von Werbungskosten, Mitwirkungspflicht im Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0585-W/05vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes A. vom 12. November 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
7. Jänner 2005 teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid insoweit abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2005 unverändert und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht als Versicherungsangestellter im
Außendienst Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei
einem Versicherungsunternehmen.
Die Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 12.
November 2004 für das Jahr 2003 erfolgte zunächst ohne
Berücksichtigung von Werbungskosten oder Sonderausgaben.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 25. November 2004
begehrte der Bw. u.a. folgende Werbungskosten in €:
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Fahrtkosten für 36.792 km x 0,356 = 13.097,95 €
abzüglich Dienstgeberersätze iHv 6.672,72 € = 6.470,23
€
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6.470,23
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Telefonkosten
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745,66
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Werbekosten, Werbematerial, Essen, Kulanz
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856,71
Zu den beantragten Werbekosten in Höhe von 856,71
€ wurden folgende Belege vom Bw. vorgelegt, die in Kopie zum Akt genommen
wurden:
Übernahmebestätigung
des Herrn B. als Kulanzzahlung 60,00 €
Kulanzzahlung
an Herrn C. 65,88 €
Restaurantrechnung
54,60 €
Bestätigung
des Dienstgebers über den Kauf von Werbeartikel 330,30 €
Sachgeschenke
(Essig/Öl, Stapelflasche Wein) 86,00 €
Sachgeschenke(Frankreich
für Kenner, Smokers Corner, Immer Frisch, Schokoladenkunst, Six Pack
weiß) 259,93 €
Weiters wurden Rechnungen der mobilkom austria vorgelegt,
aus denen hervorgehe, dass dem Bw. die Kosten für insgesamt 3
(Handy)Anschlüsse in Rechnung gestellt wurden, wobei die geltend gemachten
Kosten ausschließlich das Handy mit der Rufnummer xyz betreffen.
Reisespesenabrechungen der im Zeitraum Jänner bis Dezember
zurückgelegten Fahrten im Ausmaß von insgesamt 36.792 km und eine
Bestätigung des Dienstgebers über ausbezahlte Diäten und
Km-gelder gemäß
§ 26 EStG in Höhe von 6.627,72 €
wurden beigelegt, wobei das Spesenlimit 552,31 € pro Monat betrage und
für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer 0,313 € vergütet
wurden.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 7.
Jänner 2005 gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren teilweise statt und
berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 5.057,72 €, die
sich wie folgt zusammensetzten:
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Telefonkosten 745,66 € abzüglich 30 % PA
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521,96
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Werbekosten (Kulanzzahlungen 60,00 € und 65,88
€, Werbung lt. DG 330,30 €, 50 % Bewirtungskosten 27,40 €)
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483,48
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Km-gelder nur für 30.000 km x 0,356 € =
10.680,00 abzüglich Ersätze DG 6.627,72 € ergibt 4.052,28
€
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4.052,28
|
Summe
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5.057,72
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das
amtliche Kilometergeld nur für 30.000 km gewährt werden könne,
wenn der Steuerpflichtige die tatsächlichen durch den Betrieb des
Kraftfahrzeuges bedingten Kosten nicht nachweise. Weiters zählten die
Aufwendungen für Sachgeschenke an Kunden, Klienten oder sonstige
Geschäftsfreunde zu den Kosten der Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988.
Gegen diesen Bescheid wurde am 31. Jänner 2005 ein
Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht und ausgeführt, dass
die eingereichten Telefonkosten keinen Privatanteil mehr enthielten, da dieses
Handy nur geschäftlich verwendet werde und die privaten Telefonate
über einen separaten Anschluss mit einer eigenen Nummer getätigt
würden. Weiters wurde um die Mitteilung der nicht anerkannten Sachgeschenke
gebeten.
Das Finanzamt übermittelte dem Bw. mit Schreiben vom
7. Februar 2005 eine Bescheidbegründung, die eine
Zusammenstellung der anerkannten Werbungskosten von insgesamt 5.057,72 € -
wie in der obigen Tabelle ausgeführt - umfasste. Dieses Schreiben wurde dem
Bw. am 9. Februar 2005 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt. Eine Reaktion
des Bw. erfolgte nicht.
Im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren wurde der Bw.
in einem Vorhalt vom 23. November
2005 ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
"Telefonkosten (745,66
€):
1) Welche
Kommunikationsmittel (Festnetzanschluss, Handy usw.) standen Ihnen im Jahr 2003
zur Verfügung? Welche davon wurden beruflich, welche privat verwendet?
Welche Telefonanschlüsse standen Ihrer Familie zur Verfügung?
2) Werden Ihnen
darüberhinaus vom Dienstgeber Kommunikationsmittel zur Verfügung
gestellt? Wird Ihnen vom Dienstgeber ein Telefonanschluss (Festnetz und/oder
Handy) vorgeschrieben? Wenn ja, gibt es dafür irgendwelche
Kostenersätze?
3) Für welche
beruflichen Zwecke war das Mobiltelefon (xyz
) notwendig? Es sind Aufzeichnungen oder
sonstige Beweis- oder Bescheinigungsmittel über die einzelnen
(dienstlichen) Gespräche und Gesprächspartner (sowie Gründe
für die berufliche Veranlassung, Ausmaß (Dauer), Anzahl und
Entfernung) bekannt zu geben, falls Sie mit dem beruflichen Anteil von 70 %
nicht einverstanden sind.
Werbekosten u.a. (856,71
€):
1) Inwieweit sind die
geltend gemachten Werbegeschenke (insbesondere Rechnung vom 31.12.2003 über
86,00 € und vom 10.12.2003 über 259,93 €) beruflich veranlasst?
Um welche Art von Werbegeschenken handelt es sich dabei? Zu welchen
Anlässen wurden diese Werbegeschenke gegeben? Welche Personen haben die
Geschenke empfangen?
2) Zur Restaurantrechnung
über 54,60 €: Hinweis auf die Person des Bewirteten und
schlagwortartige Benennung des Zwecks der jeweiligen Besprechung. Welches
konkrete Rechtsgeschäft wurde im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt
tatsächlich abgeschlossen oder ernsthaft angestrebt?"
Dieses Schreiben wurde am 25. November 2005 beim
Zustellpostamt nachweislich hinterlegt und blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988, dass Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre (Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar, Band III B,
Tz. 4 zu § 16 EStG 1988 allgemein) und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss der Steuerpflichtige die als Werbungskosten
geltend gemachten Aufwendungen nachweisen oder, wenn dies nicht möglich
ist, wenigstens glaubhaft machen (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Fehlt ein
Nachweis der Höhe nach, ist die Abgabenbehörde zwar zur Schätzung
berechtigt (VwGH 1.3.1983, 82/14/0199), nicht aber dazu, den geltend gemachten
Aufwand überhaupt nicht anzuerkennen (VwGH 7.11.1981, 418/80). Nur wenn
Aufwendungen schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind,
ist die Abgabenbehörde davon enthoben, über deren Höhe Beweise
aufzunehmen (VwGH 7.2.1958, 83/56).
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach Abs. 2 leg. cit. dienen der Offenlegung insbesondere
die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen und sonstige Anbringen des
Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 leg. cit. haben die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen einen Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Vorlageantrag ist
davon auszugehen, dass ausschließlich die Kürzung der in Höhe
von 745,33 € geltend gemachten Telefonkosten um einen 30%igen Privatanteil
- sohin um 223,70 € - strittig ist. Die übrigen in der
Berufungsvorentscheidung anerkannten Werbungskosten wurden vom Finanzamt im
Schreiben vom 7. Februar 2005 detailliert aufgegliedert und es hat der Bw.
dagegen keine weiteren Einwände erhoben, weshalb der Unabhängige
Finanzsenat diese als nicht mehr strittig erachtet.
Sowohl die Berufungsvorentscheidung als auch die
nachträgliche Zustellung der Bescheidbegründung vom 7. Februar 2005
haben die Wirkung eines Vorhaltes und hat es der Bw. unterlassen, den
schlüssigen Sachverhaltsannahmen des Finanzamtes entgegenzutreten. Es
wäre jedoch Aufgabe des Bw. gewesen, zu den Feststellungen des Finanzamtes
ein konkretes Vorbringen zu erstatten sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Der Bw. hat aber auch den - durch Hinterlegung nachweislich zugestellten -
Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates nicht beantwortet.
Zwar trägt die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang der
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (Ritz,
BAO-Kommentar § 115 Tz. 8).
Werbungskosten sind wie Betriebsausgaben nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung
der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der
vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die
größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (Doralt,
EStG7, §16 Tz 47
bzw. §4 Tz 269)
Der Bw. gründet die Abzugsfähigkeit der von ihm
geltend gemachten Telefonkosten auf die Behauptung, die privaten Telefonate
über einen separaten Anschluss mit eigener Nummer geführt zu haben.
Laut Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ist der Bw.
verheiratet und hat 2 Kinder. Die vom Bw. für das Jahr 2003 vorgelegten
Abrechnungen der mobilkom austria weisen insgesamt 3 (Handy)Anschlüsse
aus, wobei der Bw. ausschließlich die das Handy mit der Rufnummer xyz
betreffenden Telefonkosten als Werbungskosten geltend gemacht hat.
Feststeht, dass der Bw. keine Aufzeichnungen über die
beruflich bedingten Telefongespräche vorgelegt hat. Er hat auch nicht
dargelegt, welche Telefonanschlüsse privat bzw. den anderen
Familienmitgliedern zur Verfügung standen sowie ob ihm vom Dienstgeber ein
Handy zur Verfügung gestellt wurde oder dieser Kostenersätze geleistet
hat.
Der vom Bw. behauptete Sachverhalt hat daher gegenüber
der vom Finanzamt vermuteten privaten Verwendung des Handys mit der Rufnummer
xyz keineswegs die größere Wahrscheinlichkeit für sich. Auch
wäre es am Bw. gelegen, die Richtigkeit des von ihm behaupteten
Sachverhaltes unter Beweis zu stellen, der in diesem Zusammenhang an ihn
gerichtete Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates blieb jedoch
unbeantwortet.
Der Bw. ist sohin seiner Mitwirkungsverpflichtung zur
Feststellung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes - trotz gebotener
Gelegenheit - nicht nachgekommen und hat die behauptete ausschließliche
berufliche Verwendung des Handys weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht.
Auch Lehre (Zorn aaO, Tz. 5.2, Stichwort "Fernsprech- und
Telefaxgebühren") und Rechtsprechung sind sich in der Ansicht einig, dass
Fernsprechgebühren Werbungskosten sind, soweit sie aus beruflichen
Gründen anfallen. Mangels beweiskräftiger Unterlagen über Zeit,
Dauer der Gespräche und Gesprächspartner kann der beruflich
veranlasste Teil geschätzt werden. Für die berufliche Nutzung von
Handys gelten die gleichen Grundsätze.
Mangels beweiskräftiger Unterlagen bzw. Aussagen
über die zur Verfügung stehenden Telefonanschlüsse sowie die Zahl
und die Dauer beruflicher Telefongespräche ist die Abgabenbehörde zur
Schätzung des Werbungskostenteiles verhalten (VwGH vom 29.6.1995,
93/15/0104).
Bezogen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt
widerspricht die Annahme eines privat veranlassten Telefonanteiles von 30%
(inkl. anteiliger Grundgebühr entspricht dies 223,70 € jährlich
bzw. 18,64 € monatlich) nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
jedenfalls nicht der Lebenserfahrung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0585-W/05
- Stammnummer
- 21114
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF