Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0043-L/05
Berufung gegen Straferkenntnis wegen Abgabenhinterziehung durch Umsatzsteuerverkürzung unter Verletzung einer Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hins. Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0043-L/05vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JZ, Pensionist, geb. am 19XX, whft. in S, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
16. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
9. Mai 2005, SN 051-2000/00105-001, dieses vertreten durch Dr. Dieter
Baumgartner,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung der Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Die gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG
zu verhängende Geldstrafe wird mit
2.200,00
€
(in
Worten: zweitausendzweihundert Euro)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit
13
Tagen
neu festgesetzt.
Weiters werden die vom
Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 220,00 € (i.W.:
zweihundertzwanzig Euro) neu festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 9. Mai 2005,
SN 051-2000/00105-001, hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, als
Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Steyr in den Jahren 1996 bis 1999
vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechende Voranmeldungen für die Monate Jänner bis
Dezember 1996, Jänner bis Dezember 1997 und Jänner bis Dezember 1998
eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 163.182,00 ATS, d. e.
11.858,89 € (1996: 84.063,00 ATS, 1997: 35.483,00 ATS und 1998:
43.363,00 ATS) bewirkt zu haben, indem er keine Vorauszahlungen entrichtet und
die für diesen Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und
dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
2.400,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit 240,00 € bestimmt.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen
damit, dass sich die objektive Tatbildmäßigkeit der Handlungsweise
des Beschuldigten aus der Aktenlage zu StNr. 12 bzw. ABNrn. 34 und 56
und die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG aus der Person des Beschuldigten bzw. aus dessen
geständiger Verantwortung ergeben hätten. Hinsichtlich der innerhalb
des gesetzlichen Rahmens vorzunehmenden Strafzumessung wurden neben den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die bisherige
Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis und die vollständige
Schadensgutmachung durch den Beschuldigten sowie die durch dessen
zwischenzeitige Pensionierung weggefallene Wiederholungsgefahr als mildernd und
der lange Tatzeitraum als erschwerend gewertet. Ausgehend von einem Strafrahmen
von (bis zu) 23.717,80 €, sei daher eine, die gesetzliche
Mindeststrafe um lediglich 30,00 €
übersteigende, Geldstrafe bzw.
für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine spruchgemäße
Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 16. Juni 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die ihm zur Last gelegten Versäumnisse seien ua.
darauf zurückzuführen gewesen, dass sein größter
Auftraggeber plötzlich ausgefallen sei und er trotz massiver
gesundheitlicher Probleme (Herzkollaps) versucht habe, diesen Ausfall durch
hohen persönlichen Einsatz nur halbwegs wieder wettzumachen. Kurz vor der
geplanten Betriebsaufgabe sei auch sein zweiter Auftraggeber verstorben und habe
er nur auf Ersuchen der hinterbliebenen Witwe, sie nicht im Stich zu lassen,
noch einige Zeit weiter gearbeitet. Darüber hinaus sei sein Steuerberater
(bekanntermaßen) äußerst unzuverlässig gewesen und habe
ihn laufend falsch informiert. Die Umsatzsteuer sei, bedingt durch die
Arbeitsüberlastung und die angespannte wirtschaftliche Situation, einfach
untergegangen und wäre ihm nunmehr klar, dass er ohne Rücksicht auf
andere bereits früher hätte aufhören müssen. Es werde aus
den angeführten Umständen daher um eine entsprechende Herabsetzung der
Finanzstrafe ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Einleitend ist festzustellen, dass in Folge dessen, dass
sich die vorliegende Berufung ausdrücklich lediglich gegen den Ausspruch
der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe richtet, der im angefochtenen
Straferkenntnis enthaltenen Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 9. Mai 2005 mangels Anfechtung in (Teil)Rechtskraft erwachsen
ist und daher die darin angeführten Tatumstände grundsätzlich
auch für das gegenständliche, allein auf die Überprüfung der
vom Einzelbeamten im Erkenntnis vorgenommenen Strafausmessung an Hand der
nunmehr der erkennenden Behörde bekannten Umstände, gerichtete,
Berufungsverfahren als maßgebliche Entscheidungsgrundlage herzuziehen sind
(vgl. z.B. VwGH vom 29. Juni 1999, 98/14/0177, ÖStZB 1999,
710).
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG ist die
Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages zu ahnden. Im vorliegenden Fall beträgt der sich
aus der Aktenlage zur SN 051-2000/00105-001 ergebende
Verkürzungsbetrag 163.182,00 ATS bzw. 11.858, 89 € und die vom
Gesetzgeber angedrohte (mögliche) Höchststrafe daher 326.364,00 ATS
bzw. 23.717,79 €. Mit der Verhängung der nunmehr bekämpften
Geldstrafe von 2.400,00 € wurde der gesetzliche Rahmen von der
Erstbehörde zu annähernd 10,12 % ausgeschöpft.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 FinStrG
beträgt der hier zur Anwendung gelangende Strafrahmen für die für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe obligatorisch zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen bzw. (umgerechnet) 42 Tage, sodass der
tatsächliche Strafausspruch annähernd 48 % der möglichen
Obergrenze ausmacht.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG bildet
die Grundlage für die Bemessung der Strafe die festgestellte Schuld des
Täters, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. die Erschwerungs-
und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon ohnehin die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Die §§ 32 bis 35
des Strafgesetzbuches, BGBl. 1974/60 idgF. (StGB), gelten hiefür
sinngemäß. Ebenso sind gemäß Abs. 3 der zitierten
Gesetzesstelle bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters entsprechend zu berücksichtigen.
Die Strafausmessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist
- unter Heranziehung bzw. Abwägung der vorangeführten
Strafzumessungsgründe - eine Ermessensentscheidung, wobei auch zu
bedenken ist, dass die Strafen zum Einen den Täter von der Begehung
weiterer Straftaten abhalten und zum Anderen auch einer künftigen Begehung
von Finanzvergehen durch andere entgegen wirken sollen. Dabei sind allerdings
auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene, für die
Strafzumessung relevante Umstände entsprechend zu
berücksichtigen.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass möglicherweise
auch die in der Berufung vorgebrachten Umstände mitursächlich für
die im Lichte des gegenüber der Erstbehörde am
27. Februar 2004 abgelegten sowohl die objektive als auch die
subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
umfassenden Geständnisses zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung
der Pflichten iSd. § 21 UStG 1994 bzw. die wissentliche Inkaufnahme
der eingetretenen Abgabenverkürzung waren, stellt sich dennoch in der
Gesamtschau das Verschulden des Bw., der sich in seinem Vorbringen auch damit
verantwortet, die Umsatzsteuer sei "untergegangen", als nicht untypisch iSd.
angezogenen Abgabenhinterziehungstatbestandes dar.
Hielten sich im Anlassfall die Erschwerungs- und
Milderungsgründe annähernd die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen,
erschiene ob des aus der Tat selbst herrührenden Unwertgehaltes eine Geld-
bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von rund der Hälfte des oa. Strafrahmens
angemessen.
An Milderungsgründen vermag die erkennende
Behörde an Hand der nunmehrigen Aktenlage neben den bereits im
Erstverfahren zutreffenderweise festgestellten, nämlich der
Unbescholtenheit iSd. § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB, dem in der
mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2004 letztendlich abgelegten
Geständnis (§ 34 Abs. 1 Z. 17 StGB) und der
vollständigen Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z. 14
StGB) nunmehr zusätzlich auch denjenigen des langen Zurückliegens der
Tat(en) iSd. § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB (vgl. OGH vom
20. November 1997, 12 Os 120/97) zu erkennen, während nach
wie vor der festgestellte, ohne Unterbrechung mehrere Jahre umfassende
Tatzeitraum (vgl. § 33 Z. 1 StGB) als straferschwerend iSd.
§ 23 Abs. 2 FinStrG zu werten ist.
Ebenso ist hinsichtlich der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. mangels entsprechendem
Berufungsvorbringen von den bereits im Erstverfahren festgestellten
Umständen (S. dazu Verhandlungsniederschrift vom 22. Februar 2004,
Seite 66 des Strafaktes) auszugehen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG idFd.
SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist
bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur dann zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung
für das gegenständliche Finanzstrafverfahren in Anbetracht der
Relevanz der zum maßgeblichen Begehungszeitpunkt geltenden Rechtslage
gemäß
§ 4 Abs. 2 FinStrG entgegen den
Begründungsausführungen der Erstbehörde noch nicht unmittelbar
zur Anwendung gelangen kann, ergibt sich dennoch daraus ein (zusätzlicher)
Hinweis zur angemessenen Bedachtnahme auf den Aspekt einer auch für den
Anlassfall zu beachtenden ausreichenden Generalprävention im Rahmen der
Strafzumessung (vgl. beispielsweise OGH vom 22. Oktober 1981,
13 Os 103/81), da offenbar auch Finanzvergehen wie die hier
verfahrensgegenständlichen schuldhaften Verkürzungen von
Selbstbemessungsabgaben in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre
Wirkung nach sich ziehende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken
sind, welche bei Bekanntwerden der Entscheidung andere potenzielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung derartiger
Straftaten nach Möglichkeit abhalten soll.
Insgesamt erweist sich jedoch bei der auch den Umstand,
dass - wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis angeführt -
spezialpräventive Erwägungen im Anlassfall nicht (mehr) zum Tragen
kommen, berücksichtigenden und nicht zuletzt auf Grund des
zusätzlichen Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z. 18
StGB deutlich für den Bw. sprechenden Gesamtschau der zumessungsrelevanten
Tatsachen dennoch eine Geldstrafe iHv. annähernd 9,3 % des
Strafrahmens ausreichend, um den gesetzlichen Strafzwecken des FinStrG zum
Durchbruch zu verhelfen. Einer allfälligen weiteren Reduzierung des
Strafausmaßes steht jedoch vor allem der im vorstehenden Absatz
erläuterte generalpräventive Aspekt der Tat entgegen.
Gleichermaßen gilt dies auch für die
Neuausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei hier mit weniger als einem
Drittel der vorgesehenen Höchststrafe, nämlich annähernd
31 %, d. e. der allgemeinen Spruchpraxis bezüglich der (fiktiven)
Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe folgend, einem
Umrechnungssatz von 170,00 € je Tag, das Auslangen gefunden werden
kann.
Die - gegenüber dem Erstbescheid -
ebenfalls abzuändernde Kostenbestimmung gründet sich auf die im Spruch
angeführte Gesetzesbestimmung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-L/05
- Stammnummer
- 21111
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF