Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1452-W/05
schuldhafte Pflichtverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1452-W/05vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.F.,(Bw.) vertreten durch Kanzlei
Patzak, Krauss und Kollegen, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Johannesgasse
16, vom 24. Februar 2005 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch Mag. Epply, vom
19. Jänner 2005 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk hat am
19. Jänner 2005 einen Haftungsbescheid erlassen und die Bw. zur Haftung
für Abgabenschuldigkeiten der M.GesmbH für Umsatzsteuer 2001 in der
Höhe von 59.980,55 (gemeint war offensichtlich Euro)
herangezogen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. im
Zeitraum 17. Mai 1999 bis 16.10.2002 als Geschäftsführerin fungiert
habe und daher verpflichtet gewesen sei die Abgaben aus den Mitteln der
Gesellschaft zu bezahlen.
Die Berufung vom 22. Februar 2005 richtet, sich sowohl
gegen die Festsetzung einer Abgabenverbindlichkeit der M.GesmbH in der Höhe
von € 56.980,55 als auch gegen die Haftungsinanspruchnahme.
Die Inanspruchnahme der Geltendmachung von Haftungen nach
§ 224 Abs.1 BAO setze den Bestand einer Abgabenschuld voraus. Die Bw. habe
jedoch bisher keine Kenntnis von dem an den Primärschuldner ergangenen
Bescheid.
Der Haftungsbescheid erweise sich daher als nahezu
begründungslos und es ergehe folglich der auf § 245 Abs.2 BAO
gestützte Antrag auf Mitteilung der im gegen die Primärschuldnerin
ergangenen Bescheid enthaltenen Begründung.
Es sei hier ganz offenbar von einer nicht bestehenden
Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht worden und eine willkürliche
Abgabenvorschreibung erfolgt.
Die Einreichung von Steuererklärungen sei seitens der
Primärschuldnerin dem Steuerberater W.K. übertragen worden, der diese
Obliegenheit in seine "Quotenregelung" aufgenommen habe. Innerhalb offener Frist
sei die Bw. jedoch als Geschäftsführerin abberufen worden, allein
dieser Punkt stünde bereits der Haftungsinanspruchnahme
entgegen.
Haftungsvoraussetzung sei zudem, dass die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden könnten. Dazu werde jedoch lediglich ausgeführt,
dass für die Bw. die Verpflichtung bestanden habe die Abgaben aus den
Mitteln der Gesellschaft zu begleichen. Ob derartige Mittel auch vorhanden
gewesen seien, werde im Bescheid nicht behandelt.
Im Zeitpunkt der Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit der Bw. habe ein Guthaben auf dem
Abgabenkonto bestanden, im Zeitpunkt der Verbuchung des
Schätzungsbescheides sei die Bw. jedoch nicht mehr
Geschäftsführerin gewesen und habe daher auch nicht mehr das Recht
gehabt über die Mittel der Gesellschaft zu verfügen.
Der angefochtene Bescheid erhalte zudem keine
Begründung für die Uneinbringlichkeit der Abgabenverbindlichkeit bei
der Primärschuldnerin.
Über die Berufung hat die Abgabenbehörde mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2005 abgesprochen und am 21.
März 2005 den mit der Berufung eingebrachten Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nach § 212 a BAO der in Haftung gezogenen Abgabenschuld wegen
bereits erfolgter Erledigung der Berufung als unbegründet
abgewiesen.
In der Berufungsvorentscheidung wird dem
Berufungsvorbringen entgegengestellt, dass die Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeit beim Primärschulder durch mehrere
Eintreibungsmaßnahmen, vor allem ergebnislose Forderungspfändungen
und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit
gegeben sei.
Die Abgabenbehörde dürfe, auch wenn sie von ihrer
amtswegigen Ermittlungspflicht nicht völlig entbunden sei, ohne weiteres
Verfahren eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen, wenn Umsatzsteuern nicht
oder in unrichtiger Höhe gemeldet wurden.
Es gehöre zu den Obliegenheiten eines
Geschäftsführers die Bücher und Aufzeichnungen
ordnungsgemäß zu führen und für die Abgabe von
Steuererklärungen Sorge zu tragen. Die Beauftragung eines Steuerberaters
entbinde den Geschäftsführer nicht von seiner
Überwachungspflicht. Auch die Tatsache, dass die Steuervorschreibungen erst
nach dem Ablauf der Geschäftsführertätigkeit am Abgabenkonto
verwirklicht wurden, sei für die Haftungsinanspruchnahme nicht hinderlich,
da laut Lehre und Rechtsprechung Pflichtverletzungen durch den Vertreter
innerhalb seiner Funktionsperiode stets die Haftungsfolgen auslösten und
zwar auch dann, wenn der Abgabenausfall erst nach dem Ablauf der
Funktionsperiode wirksam werde.
Auf Grund einer Haftungsinanspruchnahme eröffne sich
die Möglichkeit auch die Grundlagenbescheide zu bekämpfen, wobei
zunächst über die Haftungsinanspruchnahme abzusprechen sei, da sich
daraus erst die Aktivlegitimation für eine Berufung gegen die
Grundlagenbescheide ergebe.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 18. April 2005,
in dem beanstandet wird, dass die Eintreibungsmaßnahmen bei der
Primärschuldnerin nicht näher konkretisiert wurden.
Durch die Beauftragung eines Steuerberaters und die
Wahrnehmung der ihm zustehenden Quotenregelung sei die Bw. ihren Pflichten
nachgekommen, eine schuldhafte Pflichtverletzung sei ihr nicht
vorzuwerfen.
Bei der in der Berufungsvorentscheidung aufgezeigten
Möglichkeit gegen die Grundlagenbescheide Berufung einzubringen,
übersehe die Abgabenbehörde, dass die Bw. keinerlei Organstellung mehr
habe und weder in der Lage noch berechtigt sei, für eine juristische Person
Abgabenerklärungen abzugeben, von der sie als Geschäftsführerin
abberufen wurde.
Auf das Berufungsvorbringen, dass die Bw. nicht schuldhaft
die Uneinbringlichkeit der Abgaben bewirkt habe, gehe die
Berufungsvorentscheidung nicht ein.
Mit dem Vorlageantrag wurde eine Berufung gegen den
Abweisungsbescheid betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO
eingebracht und zudem ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach
§ 212 a BAO gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, sie diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Geht einem Haftungsbescheid ein
Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in
der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid
zu halten, dennoch obliegt es ihr ein schuldhaftes Verhalten des Vertreters
festzustellen.
Der Bw. fungierte im Zeitraum
17. September 1999 bis 18. Oktober 2002 als Geschäftsführerin der
M.GesmbH, daher oblag ihr gemäß
§ 18 GesmbHG grundsätzlich
die Vertretung der GesmbH und die Entrichtung der in diesem Zeitraum
fälligen Abgabenschuldigkeiten.
Mit 27. September 2002
übernahm G.L. die Geschäftsführerfunktion und verlegte die
Geschäftsanschrift am 24. Oktober 2002 von Mödling in den
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Bezirk.
Bei einer Erhebung am 16.
Jänner 2004 konnte die verfahrensgegenständliche GesmbH nicht an dem
angegebenen Firmensitz in W. angetroffen werden.
Nach einer im Veranlagungsakt
erliegenden Anzeige wurde Mitte 2003 im 18. Bezirk ein Espresso betrieben. Der
Geschäftsführer G.L. wurde am 8. Oktober 2003 von seiner letzten
Wohnanschrift amtlich abgemeldet und ist derzeit unbekannten
Aufenthaltes.
Mit Beschluss des Firmenbuches
vom 25. Juni 2004 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit amtswegig
gelöscht.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen
Jänner bis Dezember 2001 erliegen im Umsatzsteuerakt, die Meldungen wurden
zu den gesetzlichen Terminen durch den Steuerberater W.K.
erstattet.
Am 17. Dezember 2001 wurden die
Formulare für die Erstellung der Jahreserklärungen 2001 versandt und
am 10. Jänner 2003 erging eine Erinnerung mit Nachfristsetzung bis 31.
Jänner 2003. Da der Aufforderung auch nach Festsetzung einer Zwangsstrafe
nicht nachgekommen wurde, erließ das Finanzamt am 17. Juni 2003 einen
Schätzungsbescheid mit einer Abgabennachforderung in der Höhe von
€ 61.012,40.
Mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen wurden im Jahr 2001 Umsätze in der
Größenordnung von S 681.774,47 einbekannt, wobei für die Monate
Mai und Juli bis Dezember Nullmeldungen eingereicht wurden und sich für die
Monate Jänner bis April, Juni und Dezember Gutschriften
ergaben.
Für das Jahr 2002 wurden
lediglich bis September 2002 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und
keinerlei Umsätze mehr gemeldet.
Der Schätzungsbescheid
geht von einem steuerpflichtigen Umsatz in der Höhe von S 4.128,090
aus, daraus leitet sich eine Umsatzsteuerzahllast in der Höhe von S
825.618,00 ab, wobei die mitteln Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachten
Vorsteuern nicht anerkannt wurden.
Zusammenfassend ist nunmehr
festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben infolge
amtswegiger Löschung des Primärschuldners bei diesem nicht
einbringlich sind. Daher ist als zweiter Schritt zu prüfen, ob eine
schuldhafte Pflichtverletzung der Vertreterin vorliegt.
Nach dem oben geschilderten
Sachverhalt ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu dem Schluss gekommen,
dass dem Schätzungsbescheid für Umsatzsteuer 2001 keine Parameter zu
entnehmen sind, die als Grundlage für eine schuldhafte Pflichtverletzung
der Bw. herangezogen werden könnten.
Weder für
Vorzeiträume noch für das Jahr 2001 wurden je steuerpflichtige
Umsätze erklärt und es ist dem Steuerakt auch keinerlei Beleg zu
entnehmen, auf dem die Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz beruhen
könnte, dass steuerpflichtige Umsätze nicht ordnungsgemäß
erklärt worden seien bzw. die Bw. einer Steuerzahlungsverpflichtung nicht
nachgekommen sei. Vielmehr stellt sich das Gesamtbild zur Wahrnehmung
steuerlicher Verpflichtungen so dar, dass im Zeitraum der
Geschäftsführung der Bw. die steuerlichen Belange fristgerecht
wahrgenommen wurden und mit der Übernahme durch den nachfolgenden
Geschäftsführer subito ein Bruch eintritt und die weitere Einlassung
von gänzlicher Negierung von Melde- und Zahlungspflichten getragen
ist.
Der angefochtene Bescheid war
daher mangels Nachweises einer schuldhaften Pflichtverletzung
aufzuheben.
Die Berufung war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1452-W/05
- Stammnummer
- 21106
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF